Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.03.1998 – T 298/96

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1998:T029896.19980312

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0298/96 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 12. März 1998 Beschwerdeführer:

ABUS Kransysteme GmbH & Co. KG. Sonnenweg 1 D-51647 Gummersbach (DE) Vertreter:

Dörner, Lothar, Dipl.-Ing. Stresemannstraße 15 D-58095 Hagen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

F. Gumbel Mitglieder: S. Crane J.-C. Saisset Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. August 1995 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 89 122 769.6 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die am 9. Dezember 1989 angemeldete europäische Patentanmeldung Nr. 89 122 769.6 wurde mit am 22. August 1995 zur Post gegebener Entscheidung durch die Prüfungsabteilung zurückgewiesen.

II. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden, mit Schreiben vom 21. Juli 1994 eingegangenen unabhängigen Ansprüche 1 und 2 lauten wie folgt:

"1. Hängetaster zum Steuern von Hebezeugen und/oder Krananlagen, in dem elektromechanische Schaltelemente (3) mit einer Steuerleitung (7) und untereinander über eine bedruckte Platine (4) verschaltet sind, dadurch gekennzeichnet, daß in die Platine (4) Stecksockel (5) eingelötet sind, von denen einer am leitungsseitigen Ende der Platine (4) angeordnet ist und einen an die Steuerleitung (7) angeschlossenen Stecker (6) aufnimmt, über die anderen jeweils eines der Schaltelemente (3) mit der Platine (4) steckbar verbunden ist."

"2. Hängetaster zum Steuern von Hebezeugen und/oder Krananlagen, in dem elektromechanische Schaltelemente (3) mit einer Steuerleitung (7) und untereinander über eine bedruckte Platine (4) verschaltet sind, dadurch gekennzeichnet, daß am leitungsseitigen Ende in der Platine (4) auf gegenüberliegenden Seiten zwei Stecksockel vorgesehen sind, die einen an die Steuerleitung (7) angeschlossenen Stecker (6) aufnehmen, und daß in die Platine (4) .../...

Stecksockel (5) eingelötet sind, über die jeweils eines der Schaltelemente (3) mit der Platine (4) steckbar verbunden ist." Die Zurückweisung erfolgte mit der Begründung, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den Dokumenten DE-A-1 640 399 (D1), DE-A3 821 411 (D2), Jahreskatalog 1988 der Firma RIM electronic, Seiten 707 bis 712 (D3) sowie Hauptkatalog 1988 der Firma Bürklin, Seite F93 (D4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ) und daß der Gegenstand des Anspruchs 2 den Ursprungsunterlagen nicht zu entnehmen sei, so daß er gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstoße.

III. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Anmelderin) am 16. Oktober 1995 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 16. Dezember 1995 eingegangen.

IV. Es wurde am 12. März 1998 vor der Kammer mündlich verhandelt. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Basis der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden, mit Schreiben vom 21. Juli 1994 eingegangenen Ansprüche 1 und 2 zusammen mit einer daran anzupassenden Beschreibung und der ursprünglichen Zeichnung zu erteilen.

.../... Zur Stützung ihres Antrags trug die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgendes vor:

Der zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit heranzuziehende Fachmann sei kein Spezialist für den Aufbau von Druckplatinen, sondern ein Elektroingenieur, der sich mit der Beschaltung elektrisch steuerbarer Hebezeuge befasse. Vor der Erfindung seien bei bekannten Hängetastern für diesen Zweck die Litzen der Steuerleitung einzeln zu den elektromechanischen Schaltelementen verlegt worden. Die Schaltelemente seien teilweise auch untereinander durch Schaltbrücken verbunden gewesen. Die einzelne Leitungsverbindung sei als Schraub- oder Steckverbindung mit dem Kontakt des Schaltelements ausgelegt gewesen. Diese festverdrahtete Anordnung habe sich über viele Jahre bewährt, das Montieren und/oder Auswechseln eines einzelnen Schaltelements und auch des gesamten Hängetasters habe aber einen erheblichen Montageaufwand erfordert. Aufgrund der sehr harten Einsatzbedingungen der Hängetaster der beanspruchten Art habe die Verwendung einer Platine anstelle einer festen Verdrahtung für den betreffenden Fachmann nicht ohne weiteres nahegelegen, da zu befürchten gewesen sei, daß eine Platine für diesen Zweck zu sensibel sei. Zudem erschöpfe sich der erfinderische Gesanke nicht allein darin, daß eine Platine verwendet werde. Hinzu komme das Einlöten von Stecksockeln in die Platine, die zur Aufnahme eines an die Steuerleitung angeschlossenen Steckers bzw. jeweils eines steckbaren Schaltelements dienten. Dadurch sei die Montage bzw. der Austausch des gesamten Hängetasters oder der einzelnen Schaltelemente wesentlich vereinfacht.

.../... Es sei nicht davon auszugehen, daß der betreffende Fachmann Kenntnis des Dokuments (D1) gehabt habe, da dieses auf einem anderen Fachgebiet liege, nämlich der Steuerung von elektrisch oder elektro-hydraulisch verstellbaren Betten. Aber selbst in Kenntnis dieses Dokuments hätte der Fachmann keinen Anlaß gehabt, die dort beschriebenen fest mit der Platine verbundenen Schaltelemente durch steckbare Schaltelemente bzw. die Direktsteckverbindungen zwischen der Steuerleitung und der Platine durch eine Stecksockel/Steckerverbindung entsprechend den geltenden Ansprüchen 1 und 2 zu ersetzen.

Entgegen der Ansicht der Prüfungsabteilung sei der Inhalt des geltenden Anspruchs 2 in der ursprünglichen Beschreibung vollständig offenbart, vgl. Seite 3, letzter Absatz. Der Einwand unter Artikel 123 (2) EPÜ sei daher nicht gerechtfertigt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde entspricht den Erfordernissen der Artikel 106 bis 108 sowie der Regeln 1 (1) und 64 EPÜ. Sie ist daher zulässig.

2. Im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 wird zutreffenderweise vom Stand der Technik nach dem Dokument D1 ausgegangen. Dieses Dokument betrifft einen Handschalter für die Betätigung von elektrisch oder elektro-hydraulisch verstellbaren Betten. Bei derartigen .../...

Betten können u. a. die Höhe bzw. die Schwenklage des gesamten Bettes verstellt werden. Der Handschalter ist am Ende einer Steuerleitung angeschlossen und weist eine bedruckte Leiterplatte (Platine) auf, die mit mehreren elektromechanischen Schaltelementen bestückt ist. Die Schaltelemente sind mit der Platine im TauchLötverfahren verbunden. Die Platine weist Schlitze auf, in die mit der Steuerleitung verbundene Randverbinder gesteckt werden. Nach Ansicht der Kammer ist ein am freien Ende einer Steuerleitung im Raum beweglicher Handschalter als "Hängetaster" aufzufassen. Darüber hinaus fällt ein z. B. höhenverstellbares Bett unter den allgemeinen Begriff "Hebezeug" im weitesten Sinne. Daraus folgt, daß das Dokument D1 in der Tat einen "Hängetaster zum Steuern von Hebezeugen und/oder Krananlagen" mit sämtlichen Merkmalen nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 offenbart.

.../... Wenn nun die Beschwerdeführerin, die im Prüfungsverfahren den Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach dem Dokument D1 abgegrenzt hat, ausführt, der dort offenbarte Handschalter sei für das Steuern von Krananlagen aus verschiedenen Gründen (zu wenig Schaltmöglichkeiten, zu geringe Stromkapazität usw.) nicht geeignet, so ist festzustellen, daß der Anspruch 1 auf Hängeschalter für diesen Zweck nicht eingeschränkt ist. Was ferner den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, der betreffende Fachmann würde sich nicht nach den Entwicklungen auf dem Gebiet von Betten orientieren, muß festgestellt werden, daß das Dokument D1 kein Bett, sondern eine Schaltanordnung zum Gegenstand hat und auch dementsprechend in der einschlägigen Unterklasse der Internationalen Patentklassifikation ausgezeichnet ist.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich vom am nächsten kommenden Stand der Technik nach dem Dokument D1 dadurch, daß a) die Schaltelemente nicht direkt mit der Platine verlötet, sondern mit dieser über in die Platine eingelötete Stecksockel verbunden sind, und daß b) die direkt an die Platine anschließende steckbare Randverbinder-Anordnung für die Steuerleitung durch eine Anordnung aus einem in die Platine eingelöteten Stecksockel und einem entsprechenden, mit der Steuerleitung verbundenen Stecker ersetzt ist. Durch diese Unterscheidungsmerkmale wird gegenüber dem Stand der Technik nach dem Dokument D1 das Montieren .../...

und/oder Auswechseln eines einzelnen Schaltelements und auch des gesamten Hängetasters vereinfacht. Was das Unterscheidungsmerkmal a) betrifft, ist auf das Dokument D2 zu verweisen. Dieses beschreibt eine Anordnung zur Verbindung eines elektromechanischen Schalters mit einer Platine, bei welcher Anordnung der Schalter abgenommen und wieder angebracht werden kann, ohne daß Lötverbindungen zu öffnen sind. So kann der Schalter z. B. leicht ersetzt werden, wenn er beschädigt ist. Zu diesem Zweck wird eine Schalter-SteckerKombination vorgeschlagen, bei der ein Stecksockel in die Platine eingelötet ist und der Schalter in den Stecksockel eingesteckt wird. In der Anwendung dieser bekannten Anordnung bei einem Hängetaster nach dem Dokument D1 zur Erreichung der gleichen Vorteile einer leichten Montage und Auswechselbarkeit ist kein Beitrag zu einer erfinderischen Tätigkeit zu ersehen. Zum Unterscheidungsmerkmal b) ist festzustellen, daß der Anschluß einer Steuerleitung an eine Platine mittels einer Steckverbindung, bei der ein Stecksockel in die Platine eingelötet ist und einen an sämtliche Litzen der Steuerleitung angeschlossenen Stecker aufnimmt, allgemein bekannt ist. Dies geht z. B. aus dem Dokument D3 hervor und wurde in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Eine derartige Stecksockel-SteckerAnordnung hat gegenüber der in dem Dokument D1 beschriebenen Randverbinder-Anordnung, bei welcher soweit erkennbar - für jede Litze der Steuerleitung ein Randverbinder in den entsprechenden Schlitz der Platine gesteckt werden muß, offensichtliche Vorteile bezüglich .../...

der Handhabbarkeit. Aus diesem Grunde, lag es für den Fachmann nahe, die Randverbinder-Anordnung nach dem Dokument D1 durch eine Stecksockel-Stecker-Anordnung zu ersetzen. Die Kammer kommt daher zu dem Ergebnis, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ). Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, daß das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit auch dadurch gestützt werde, daß zum Nachweis der Bekanntheit der Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 insgesamt drei Dokumente benötigt würden. Die Kammer kann sich aus folgenden Gründen dieser Auffassung nicht anschließen. Erstens besteht zwischen den Unterscheidungsmerkmalen a) und b) kein funktioneller oder struktureller Zusammenhang - abgesehen davon, daß die entsprechenden Stecksockel in dieselbe Platine eingelötet sind - so daß es berechtigt ist, diese Merkmale unabhängig voneinander mit dem Stand der Technik zu vergleichen. Zweitens dient das Dokument D3 nur als Nachweis für das Allgemeinwissen des Fachmanns.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 2 unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 lediglich dadurch, daß auf gegenüberliegenden Seiten der Platine zwei Stecksockel vorgesehen sind. Die Beschwerdeführerin hat für dieses Merkmal keine eigenständige Bedeutung geltend gemacht. Nach ihrer Auffassung biete sich eine derartige Anordnung an, wenn die Steuerleitung eine große Anzahl von Litzen aufweise.

Auch beim Gegenstand des Anspruchs 2 fehlt somit aus den .../... unter Punkt 2 dargelegten Gründen die erforderliche erfinderische Tätigkeit. Die Richtigkeit des Einwands unter Artikel 123 (2) EPÜ kann daher dahingestellt bleiben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani F. Gumbel .../...