Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.03.1998 – T 981/97

Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:1998:T098197.19980309

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Aktenzeichen: T 0981/97 - 3.3.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.1 vom 9. März 1998 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) HÜLS AKTIENGESELLSCHAFT D-45764 Marl (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Einsprechender) BASF Aktiengesellschaft Patente, Marken und Lizenzen D-67056 Ludwigshafen (DE) Vertreter:

Geissler, Bernhard Patent- und Rechtsanwälte Bardehle-Pagenberg-Dost-AltenburgFrohwitter-Geissler & Partner Theodor-Heuss-Anlage 12 D-68165 Mannheim (DE) Einsprechender:

Bayer AG Konzernzentrale RP Patente Konzern D-51368 Leverkusen (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Juli 1997 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 465 723 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. J. Nuss P.-P. Bracke R. E. Teschemacher

Sachverhalt und Anträge

I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, zur Post gegeben am 14. Juli 1997, wurde das europäische Patent Nr. 0 465 723 gemäß Artikel 102 (1) EPÜ widerrufen. Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin mit Schreiben vom 8. September 1997 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie werde die Beschwerde nicht weiterbetreiben.

Entscheidungsgründe§

1. Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen. .../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

E. Görgmaier A. Nuss