Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 03.02.1998 – T 96/97
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:1998:T009697.19980203
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0096/97 - 3.2.3
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 3. Februar 1998 Beschwerdeführer I:
(Einsprechender I) vdd Industrieverband Bitumen- Dach- und Dichtungsbahnen e. V. Karlstraße 21 D-60329 Frankfurt (DE) Vertreter:
Weber, Dieter, Dr. Patenanwälte Dr. Weber, Seiffert, Dr. Lieke Postfach 61 45 D-65051 Wiesbaden (DE) Beschwerdeführer II: Deutsche Rockwool Mineralwoll - GmbH (Einsprechender II: Karl-Schneider-Straße 14-18 D-45966 Gladbeck (DE) Vertreter:
Köhne, Friedrich, Dipl.-Ing. Rondorfer Straße 5a D-50968 Köln (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Guggenbühler, Peter Am Ramsberg 22 D-88677 Markdorf (DE) Vertreter:
Troll, Thomas Fitzenweiler 6 D-88677 Markdorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, vom 14. Oktober 1996, zur Post gegeben am 28. November 1996, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 403 925 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. T. Wilson F. Brösamle M. Aúz Castro
Sachverhalt und Anträge
I. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 1996, hat die Einspruchsabteilung die Einsprüche der Einsprechenden I vdd Industrieverband Bitumen- Dach- und Dichtungsbahnen e. V. und II Deutsche Rockwool Mineralwoll - GmbH gegen das europäische Patent Nr. 0 403 925 zurückgewiesen, wobei die schriftlich begründete Entscheidung am 28. November 1996 erging.
II. Der erteilte Anspruch 1 des vorgenannten Patentes hat nachfolgenden Wortlaut:
"1. Dach (1) für Bungalows oder ähnliche Bauwerke mit auf der Oberfläche (3) der Dachdecke (2) nebeneinander angeordneten, vorzugsweise aufgeklebten Dämmplatten (11, 11', 11" ...; 21, 21', 21" ...) aus einem Dämmstoff, auf denen eine aus sich überdeckenden Dichtungsbahnen (Folienbahnen 15; 24) bestehende Abdichtung (12; 22) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, daß auf der Abdichtung (12; 22) der Dämmplatten (11, 11', 11" ...; 21, 21', 21" ...) eine Hartbedachung (31) aufgeschweißt ist."
III. Gegen vorgenannte Entscheidung der Einspruchsabteilung haben die Einsprechenden I und II - nachfolgend Beschwerdeführerinnen I und II - am 21. bzw. 24. Januar 1997 unter gleichzeitiger Bezahlung der .../... Gebühr Beschwerde eingelegt und diese am 25. bzw. 19. März 1997 begründet.
IV. Gestützt auf die Druckschriften (ED1) Firmenschrift "Dächer nach System Büffel, Verlegehinweise Büffelschindel", Ausgabe 1976, der Werner Maret GmbH Büffelhaut Werk; (ED5) "Styropor - Gefälledach - System", Blatt 5 und 8, Mai 1988; (ED7) "Dachdecker - Handwerk" (DHH), Seiten 42 44, 1986; (ED12) CA-A-914 873; (ED13) DE-C-2 759 001 und (ED19) "Richtlinien für die Planung und Ausführung von Dächern mit Abdichtungen (Flachdachrichtlinien), Ausgabe 1982, Seiten 10 - 13 und 36 - 39 beantragten die Beschwerdeführerinnen I und II die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patentes Nr. 0 403 925.
V. Der Patentinhaber - nachfolgend Beschwerdegegner beantragte demgegenüber die Zurückweisung der Beschwerden, hilfsweise mit der Maßgabe der Aufrechterhaltung des Streitpatentes auf der Basis der am 30. Januar 1998 vorgelegten Ansprüche 1 bis 17. .../...
VI. Anspruch 1 des vorgenannten Hilfsantrages hat nachfolgenden Wortlaut:
"1. Dach (1) für Bungalows oder ähnliche Bauwerke mit auf der Oberfläche (3) der Dachdecke (2) nebeneinander angeordneten, vorzugsweise aufgeklebten Dämmplatten (11, 11', 11" ..., 21, 21', 21" ...) aus einem Dämmstoff, auf denen eine aus sich überdeckenden Dichtungsbahnen (Folienbahnen 15; 24) bestehende Abdichtung (12; 22) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, daß auf die Abdichtung (12; 22) der auf der Oberfläche (3) der Dachdecke (2) nebeneinander angeordneten, vorzugsweise aufgeklebten Dämmplatten (11, 11', 11" ..., 21, 21', 21" ...) bestehend aus einem Schaumkunststoff, beispielsweise einem extrudierten Hartschaum, aus Schaumglas oder einem ähnlichen Stoff, wobei die vorzugsweise als Gefälledämmplatten (11, 21) ausgebildeten Dämmplatten auf ihrer Oberseite eine Neigung von 3 bis 5 Grad aufweisen und/oder wobei die Oberfläche (3) der Dachdecke (2) geneigt ausgebildet ist, eine Hartbedachung (31) aufgeschweißt ist."
VII. In der nach vorbereitender Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 11 (2) VOBK vom 12. September 1997 am 3. Februar 1998 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachten die Parteien zur Stützung ihrer vorgenannten Anträge im wesentlichen folgende Argumente vor:
Hauptantrag:
.../...
a) Beschwerdeführerin I:
- (ED1) sei mit Blick auf den erteilten Anspruch 1 ein neuheitsschädlicher Stand der Technik, da alle Merkmale desselben in seiner breiten Fassung hieraus bekannt seien; die Begriffe "Bungalow oder ähnliche Bauwerke" bzw. "Dachdecke" bzw. "Dämmplatten" bzw. "Dichtungsbahnen" bzw. "Hartbedachung" seien im erteilten Anspruch 1 nicht näher spezifiziert und auch auf die (ED1) lesbar; - der beanspruchte dreilagige Aufbau ergebe sich bei (ED1) z. B. aus Seite 7 und Ziffern 44, 4412 und 442, da "Strohplatten" als Dämmplatten und die "Büffelhaut 706" gemäß Ziffer 4411 und 4412 als "harte" Bedachung anzusehen seien, die aufgrund ihrer Schweißverbindung zum tragenden Untergrund auch in brandtechnischer Hinsicht befriedigend sei, vgl. Ziffer 232; - auch die auf Ziffer 325 aufgebaute Lehre der (ED1) führe in Verbindung mit den dort erwähnten Wärmedämmplatten und der aufschweißbaren Büffel Schindel zu einem Neuheitseinwand gegenüber dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1; - selbst wenn den Neuheitseinwänden gemäß (ED1) nicht gefolgt werden könne, sei das Dach gemäß erteiltem Anspruch 1 nicht patentfähig, weil die Kombination von (ED1), (ED5) und (ED19) dem Beanspruchten aus der Sicht der erfinderischen Tätigkeit entgegenstünde, da es genüge, die harten Betonplatten oberhalb der .../...
Dämmplatten gemäß (ED5) zu ersetzen durch eine aufschweißbare Hartbedachung, die per se aus (ED1) dem Fachmann bestens vertraut sei; - dem Einwand des Beschwerdegegners begegnend sei festzustellen, daß (ED1) nicht auf das Vorhandensein eines Dachstuhles abgestellt sei und auch Flachbereiche außerhalb von Kehlbereichen anspreche; - da zusammenfassend der erteilte Anspruch 1 so zu nehmen sei wie er ist und da zu unterstellen sei, daß gleiche technische Merkmale auch gleiche technische Wirkungen hervorbrächten, sei der Rechtsbestand des erteilten Anspruchs 1 aus den vorstehend genannten Gründen nicht gegeben; b) Beschwerdeführerin II:
- da die Ausführungen der Beschwerdeführerin I überzeugend seien, schließe sie sich diesem Vorbringen an und verweise ergänzend darauf, daß (ED12) das Aufschweißen einer Hartbedachung zwar nicht anspreche, andererseits aber auch nicht auf "asphalt planks" beschränkt sei, vgl. Seite 4 Zeilen 18/19, wonach konventionelle Dachbahnen in (ED12) angesprochen seien, so daß implizit auch das Aufschweißen derartiger Dachbahnen in den Griffbereich des Fachmanns gerückt sei; - die Ausführungen gemäß Seite 7 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung, daß (ED5) und (ED12) nicht das Merkmal 3 offenbaren, weil dort nicht offenbart sei, daß die Hartbedachung auf die .../...
Abdichtung der Dämmplatten aufgeschweißt sei, seien nicht haltbar, weil sowohl (ED5) als auch (ED12) dem Aufschweißen nicht entgegenstünden; ein kombinatorischer, synergistischer Effekt der beanspruchten Merkmale gemäß erteiltem Anspruch 1 sei nicht erkennbar, vor allem nicht die Erzielung eines kompakteren Daches als beim bekannten Stand der Technik; - sollte das Dach gemäß erteiltem Anspruch 1 als neu angesehen werden, fehle zum Rechtsbestand dieses Anspruches zumindest das Vorliegen einer patentbegründenden erfinderischen Leistung; c) Beschwerdegegner:
- die Beschreibung des Dachs gemäß erteiltem Anspruch 1 sei nicht nur auf ein Flachdach zu lesen, sondern eigne sich auch für ein Steildach, wobei es durch den direkten Aufbau auf der Dachdecke einen Dachstuhl entbehrlich mache und auch in hygrischer Hinsicht vorteilhaft sei, weil eine Hinterlüftungsmöglichkeit nicht zwingend sei; das beanspruchte Dach sei zudem trittfest und führe zu einem kraftschlüssigen raumdichten Dachaufbau, was letztendlich Folge des Verschweißens der Außenhaut mit den Dichtungsbahnen sei; - (ED1) betreffe eigentlich nur Steildächer und der zum Prioritätszeitpunkt vorauszusetzende fachmännische Dachdecker sei auch nicht auf die freie Gestaltungsmöglichkeit für echte Flachdachbereiche gestoßen; der in (ED1) erwähnte Untergrund dürfe nicht durchweg als .../...
Dämmung angesehen werden; - obwohl nicht zu bestreiten sei, daß die Schindeln gemäß (ED1) als Hartbedachung anzusehen seien, würde ein Fachmann deren Einsatz bei Flachdächern nicht vornehmen; nicht unberücksichtigt dürfe bleiben, daß (ED1) auf gegliederte, zu Kehlen führende Dächer abgestellt sei; - zusammenfassend liege somit kein Stand der Technik vor, der dem Dach gemäß erteiltem Anspruch 1 aus der Sicht von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit entgegenstehen könne, da der Stand der Technik zwar Einzelmerkmale des erteilten Anspruchs 1 offenbare, nicht aber in der beanspruchten Kombination. Hilfsantrag:
a) Beschwerdeführerin I:
- zunächst sei nicht erkennbar, warum der Hilfsantrag erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sei; sollte er dennoch von der Kammer zugelassen werden, werde um Entscheidung über den Hilfsantrag vor der Kammer nachgesucht; - die hinzugekommenen Merkmale gemäß Anspruch 1 machten das nunmehr beanspruchte Dach zwar neu, aber nicht erfinderisch, da die Materialangabe der Dämmplatten "Schaumkunststoff" bzw. die Neigungsangaben "3 bis 5 Grad" z. B. aus der (ED19), vgl. Seite 13 rechte Spalte bzw. Seite 7 "Neigungsgruppe II" direkt angesprochen seien und auch (ED7), vgl. Seite 43 .../...
rechte Spalte bezüglich der Dämmaterialien und der vorstehenden Neigungen ergiebig sei; die Kombination von (ED1) und (ED19) bzw. (ED7) schließe das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit aus, so daß der Anspruch 1 des Hilfsantrages nicht rechtsbeständig sei; b) Beschwerdeführerin II:
- die Lehre des Anspruchs 1 werde auch durch die Kombination von (ED1) mit (ED5) bzw. (ED12) nahegelegt, wobei das beanspruchte Neigungsmerkmal zu keiner Abgrenzung zum Stand der Technik beitrage und auch ein daran geknüpfter Vorteil nicht erkennbar sei; - da der Rechtsbestand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gegeben sei, sei auch der Hilfsantrag zurückzuweisen und das Streitpatent zu widerrufen; c) Beschwerdegegner:
- die trittfesten Dämmstoffe machten einen Dachstuhl entbehrlich und eröffneten dem Fachmann in Verbindung mit den vorgeschriebenen Neigungen einen guten Schutz vor Wind und UV-Strahlung; durch das "und/oder"Merkmal des Anspruchs 1 sei der Bereich des Flachdaches erweiterbar auf steilere Dächer; - obwohl die Mindestneigung von 12 Grad unterschreitbar sei, bleibe das Dach regendicht; .../...
- (ED1) sei dagegen entnehmbar, daß nur ein Steildach in dieser Beziehung vorteilhaft wäre; - zusammenfassend könne der weiter eingeschränkte Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag den Rechtsbestand des Streitpatents sichern; - der Hilfsantrag sei erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden, weil wenige Tage vorher das Patent im parallel in Deutschland laufenden Verfahren widerrufen worden sei und den Widerrufsgründen, die auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten könnten, mit der hilfsweise vorgelegten Fassung des Anspruchs 1 begegnet werden solle. Er sei deshalb zum Verfahren zuzulassen und über ihn von der Kammer (also ohne Zurückverweisung an die erste Instanz) zu befinden.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerden sind zulässig. Hauptantrag 2. Neuheit 2.1 Der erteilte Anspruch 1 ist bei Nichtberücksichtigung seines "vorzugsweise" - Merkmals auf ein Dach abgestellt, wobei dieses eine nicht näher spezifizierte Dachdecke und darauf angeordnete Dämmplatten sowie wiederum darauf angeordnete Dichtungsbahnen aufweist und .../...
wobei auf letztere eine Hartbedachung aufgeschweißt ist.
2.2 Es liegt mithin ein dreiteiliger Dachaufbau "Dämmplatten - Dichtungsbahnen - aufgeschweißte Hartbedachung" vor, wobei der erteilte Anspruch 1 Angaben über bestimmte Werkstoffe der Dämmplatten, der Dichtungsbahnen, der Hartbedachung und der Dachdecke bzw. geometrische Parameter z. B. zur Dachform bzw.- neigung nicht vorschreibt und insoweit breit gefaßt ist.
2.3 Nach Überzeugung der Kammer ist (ED1) ein neuheitsschädlicher Stand der Technik für das im erteilten Anspruch 1 beanspruchte Dach:
2.3.1 Gemäß seiner Seite 7, Ziffern 44, 4412 und 442, ist ein dreilagiger Dachaufbau bekannt, da die dort offenbarten "Strohplatten" als Dämmplatten im Sinne des erteilten Anspruchs 1 zu gelten haben; die weiter offenbarte "Ausgleichsbahn" ist eine Abdichtung und die "Büffel Schindel" eine aufschweißbare Hartbedachung, die gemäß Ziffer 232 der (ED1) auch in brandtechnischer Hinsicht befriedigt.
2.3.2 Damit ist (ED1) ein Dach mit allen Merkmalen des breit gefaßten Anspruchs 1 gemäß EP-B1-0 403 925 entnehmbar, so daß dessen Gegenstand neuheitsschädlich vorweggenommen ist. Ob (ED1) auch noch eine zweite neuheitsschädliche Vorwegnahme des beanspruchten Daches begründet oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da der erteilte Anspruch 1 schon aus den vorstehend genannten Gründen nicht rechtsbeständig ist.
2.3.3 Bei fehlendem Rechtsbestand aus der Sicht der Artikel 54 .../... und 100 a) EPÜ erübrigt sich die Untersuchung, ob das Dach gemäß erteiltem Anspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruht oder nicht.
2.3.4 Weiter erübrigt sich eine Diskussion des zweiten unabhängigen Anspruches erteilter Fassung (Anspruch 11), weil der Hauptantrag als Ganzes zu sehen ist und ein nicht rechtsbeständiger Anspruch ihn in seiner Gesamtheit hinfällig macht.
2.4 Neben der Sache liegen die Argumente, daß (ED1) zwingend einen Dachstuhl vorschreibe und daß (ED1) nur Flachbereiche im Kehlbereich eines Daches vorschreibe, da (ED1), vgl. Ziffer 44 auf Seite 7, Gefälle zwischen 0 und 19 % anspricht, was den Bereich des absoluten Flachdaches mit einschließt, bei dem ein Dachstuhl erkennbar nicht vorhanden ist bzw. sein muß. Die Kammer kann auch keinen Grund erkennen, der es dem Fachmann verbieten würde, die vorstehend im Abschnitt 2.3.1 definierte Lehre der (ED1) auch bei ungegliederten Dachflächen vorzusehen, zumal der erteilte Anspruch 1 diesbezüglich keine Angaben enthält, so daß ein gegliedertes Dach ebenso angesprochen ist wie ein ungegliedertes Dach.
Bezüglich des Zusammenhanges von Anspruchsmerkmalen und daraus resultierenden Wirkungen ist seitens der Kammer festzuhalten, daß vom Grundsatz, wonach gleiche technische Merkmale gleiche technische Wirkungen zur Folge haben, auch in vorliegendem Falle nicht abzuweichen ist.
2.5 Der Beschwerdegegner verwies darauf, daß der erteilte .../... Anspruch 1 ein Flach- und ein Steildach überdecke und sich vom Stand der Technik durch den direkten Aufbau auf der Dachdecke abhebe, ohne einen Dachstuhl vorsehen zu müssen. Wie im Abschnitt 2.3.1 herausgearbeitet wurde, entnimmt der Fachmann diese Lehre bereits (ED1), wobei die "hygrischen" Vorteile ebenso ein sich selbst einstellender Effekt (Bonuseffekt) sind wie die Lage des Taupunktes innerhalb der Wärmedämmung und die Möglichkeit die Wärmedämmung dem Wärmebedarf entsprechend zu dimensionieren. Trittfestigkeit, raumdichter und kraftschlüssiger Dachaufbau sind weitere Effekte, die nicht differenzierend sind zum Stand der Technik gemäß (ED1), da sie an die bereits vorbeschriebene aufschweißbare Hartbedachung geknüpft sind.
2.6 Die Kammer kann auch in den Flachdachrichtlinien (ED19) nichts erkennen, was gegen die Tatsache spricht, daß (ED1) das Dach gemäß erteiltem Anspruch 1 neuheitsschädlich vorwegnimmt, da die Neuheitsbeurteilung einen Vergleich Merkmal für Merkmal voraussetzt, was vorstehend anhand von (ED1) geschehen ist. Bei vollständiger merkmalsmäßiger Übereinstimmung tritt die Definition des Fachmannes erkennbar in den Hintergrund, weil sie im vorliegenden Falle den Rechtsbestand des erteilten Anspruchs 1 nicht zu beeinflussen vermag.
Die Argumente des Beschwerdegegners können nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Lehre des erteilten Anspruchs 1 insgesamt bereits bekannt ist. Bei dieser Sachlage ist auf den weiteren Stand der Technik gemäß vorstehendem Abschnitt IV. im Zusammenhang mit dem Hauptantrag nicht .../...
mehr einzugehen, da sich die Frage einer mosaikartigen Betrachtung des Standes der Technik hier nicht stellt, Artikel 54 und 100 a) EPÜ. Hilfsantrag 3. Änderungen/Zulässigkeit 3.1 Anspruch 1 stellt eine Zusammenfassung der Merkmale der erteilten Ansprüche 1, 4 und 5 dar und ist insoweit aus der Sicht des Artikels 123 EPÜ nicht angreifbar.
3.2 Obwohl der Hilfsantrag erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, hat die Kammer die Diskussion über diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung zugelassen, weil unter den gegebenen Umständen - paralleles nationales Verfahren - keine Rede von einem Mißbrauch des Verfahrens sein kann und die Neufassung des Schutzbegehrens sich voll und ganz im Rahmen der Zusammenfassung erteilter Ansprüche hielt und ein Überraschungseffekt mithin nicht geltend gemacht werden kann.
3.3 Durch die Behandlung des Hilfsantrages ist die Kammer dem Wunsch der Parteien gefolgt, die Angelegenheit nicht zur weiteren Prüfung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
4. Neuheit Zwischen den Parteien und der Kammer bestand Einigkeit darüber, daß das Dach gemäß Anspruch 1 von (ED1) nicht neuheitsschädlich getroffen ist, so daß der .../... entscheidungswesentliche Punkt des Hilfsantrages das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen erfinderischer Tätigkeit ist.
5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Die Kammer ist in der Verhandlung zu der Überzeugung gekommen, daß die Zusatzmerkmale des Anspruchs 1 a) Schaumkunststoff als Material der Dämmplatten und b) Neigungsangabe bezüglich der Dämmplatten und/oder der Oberfläche der Dachdecke den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch gegen den insgesamt zu berücksichtigenden Stand der Technik abheben.
5.2 Aus (ED7), vgl. Seite 43, Spalten 3 und 4, ist einerseits ein Schaumkunststoff (Polystyrol, Polyurethan - Hartschaum, Schaumglas) als Dämmaterial bekannt und ist andererseits die Möglichkeit eines Gefälles von z. b. 3 Grad direkt angesprochen. Auch (ED19), vgl. Seiten 7 und 13 spricht einerseits die Dachneigungsgruppe II (Gefälle kleiner/gleich 5 Grad) und andererseits Schaumkunststoffe als Dämmstoffe direkt an, so daß auch hieraus die Zusatzmerkmale gegenüber dem erteilten, nichtrechtsbeständigen Anspruch 1 dem Fachmann (wie auch immer er definiert werden mag) bestens vertraut waren.
5.3 Es ist nicht erkennbar, daß es erfinderischen Zutuns bedurft hätte, die aus (ED7) bzw. (ED19) bekannten, vorgenannten Merkmale auf (ED1) zu übertragen, da ihre .../... Wirkungen vorhersehbar waren z. B. Verbesserung in Richtung Regenwasserableitung bzw. Schutz vor Wind und UV-Strahlung.
5.4 Da Anspruch 1 das Erfordernis der Artikel 56 und 100 a) EPÜ nicht erfüllt, ist sein Rechtsbestand nicht gegeben und auch der in seiner Gesamtheit zu beurteilende Hilfsantrag zurückzuweisen, so daß insgesamt kein gewährbarer Antrag vorliegt.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
N. Maslin Der Vorsitzende:
C. T. Wilson .../...