Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 03.02.1998 – T 195/95

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1998:T019595.19980203

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0195/95 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 3. Februar 1998 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) BOEHRINGER WERKZEUGMASCHINEN GMBH Stuttgarter Str. 50 D-73033 Göppingen (DE) Vertreter:

Alber, Norbert Patent- und Rechtsanwälte Hansmann Vogeser Dr. Boecker Alber Dr. Strych Albert-Roßhaupter-Straße 65 D-81369 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Gildemeister AG Morsestraße 1 D-33689 Bielefeld (DE) Vertreter:

Patentanwälte Dipl.-Ing. Bodo Thielking Dipl.-Ing. Otto Elbertzhagen Gadderbaumer Straße 20 D-33602 Bielefeld (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

F. Gumbel Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Dezember 1994 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 309 951 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist. Mitglieder:

M. Ceyte J. Van Moer

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des europäischen Patents Nr. 0 309 951 (Anmeldenummer: 88 115 773.9 Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

.../... "1. Werkzeugmaschine mit zwei sich axial gegenüberliegenden Werkstückspindeln (4, 13), von denen mindestens eine zur Übertragung eines Werkstücks von der Einspannvorrichtung (22) der einen Spindel (4) an die der anderen Spindel (13) in axialer Richtung beweglich ist und mindestens zwei Werkzeugschlitten (7, 16), die unabhängig voneinander auf parallel zur Spindelachse verlaufenden eigenen, vorderen (2) und hinteren (3) Führungen und auf senkrecht zur Spindelachse verlaufenden eigenen Führungen verschieblich sind, und mit jeweils einem Werkzeugrevolver (8, 17) auf jedem der zwei Werkzeugschlitten (7, 16), der Werkzeugaufnahmen an seinem Außenumfang aufweist, wobei die Schaltachse des einen Werkzeugrevolvers (17) senkrecht zur Spindelachse und die Schaltachse des anderen Werkzeugrevolvers (8) parallel zur Spindelachse angeordnet ist, wobei die Werkzeuge (27, 32, 33) beider Werkzeugrevolver (8, 17) im wesentlichen radial zu den Schaltachsen an den Werkzeugaufnahmen (10) angeordnet sind und wobei die bewegliche Spindel auf einer dieser parallel zur Spindelachse verlaufenden Führungen (2, 3) verschieblich ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Führungen (2, 3) auf gegenüberliegenden Seiten der Spindelachse derart angeordnet sind, daß die Werkzeuge der beiden Werkzeugschlitten (7, 16) sowohl die von der einen als auch die von der anderen Werkstückspindel getragenen Werkstücke bearbeiten können und daß die parallel zur Spindelachse verlaufenden, vorderen (2) und hinteren (3) Führungen den gesamten Arbeitsbereich der Werkzeugmaschine überdecken und daß die vorderen Führungen (2) in einer senkrechten Ebene angeordnet sind."

.../...

II. Die Beschwerdeführerin legte gegen das erteilte Patent Einspruch ein und beantragte, das Patent wegen mangelnder Patentfähigkeit zu widerrufen. Sie berief sich dabei u. a. auf die folgenden Dokumente:

D3: DE-A-3 420 719 D4: DE-A-3 514 069 D8: Seminarunterlagen sowie Referat und Prospektmaterial der Firma Voest-Alpine III. Mit der am 20. Dezember 1994 zur Post gegebenen Entscheidung wies die Einspruchsabteilung den Einspruch zurück. Der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 1 wurde in der angefochtenen Entscheidung wie folgt gegliedert:

i) Die Führungen sind auf gegenüberliegenden Seiten der Spindelachse derart angeordnet, daß die Werkzeuge der beiden Werkzeugschlitten sowohl die von der einen als auch die von der anderen Werkstückspindel getragenen Werkstücke bearbeiten können.

k) Die parallel zur Spindel verlaufenden vorderen und hinteren Führungen überdecken den gesamten Arbeitsbereich der Werkzeugmaschine.

l) Die vorderen Führungen sind in einer senkrechten Ebene angeordnet. .../...

IV. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 27. Februar 1995 unter Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung wurde am 2. Mai 1995 eingereicht.

V. Es wurde am 3. Februar 1998 vor der Beschwerdekammer mündlich verhandelt. Am Anfang der mündlichen Verhandlung wurde die Offenkundigkeit der Dokumente zu D8 von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) bestritten. Diese Dokumente spielten in der mündlichen Verhandlung keine Rolle.

VI. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Zur Begründung ihres Antrags führte sie im wesentlichen aus:

i) Bei der aus Dokument D3 bekannten Werkzeugmaschine seien nicht nur sämtliche Merkmale des Oberbegriffs sondern weitgehend auch das Merkmal i) des Kennzeichens verwirklicht. Das Merkmal i) betreffe nämlich nur die Positionierung, nicht jedoch die Dimensionierung der Längsführungen. In Dokument D3 seien die entsprechenden Längsführungen in einer derartigen .../...

Position vorgesehen, daß mit beiden Werkzeugrevolvern sowohl an der beweglichen Schwenkspindel als auch an der ortfest angeordneten Spindel gearbeitet werden könne. Selbst eine gleichzeitige Bearbeitung durch die beiden Werkzeugrevolver an derselben beweglichen Schwenkspindel sei dort möglich, wenn eine bewegliche Spindel gemäß Figur 2 des Dokuments 3 verwendet werde, die an beiden Seiten ein Futter trage, was durch das Merkmal i) nicht ausgeschlossen sei.

Gemäß Merkmal k) sollen die vorderen und hinteren Längsführungen den gesamten Arbeitsbereich der Werkzeugmaschine überdecken. Betrachte man die Figur 1 des Dokuments D1, so seien die vorderen Längsführungen extrem kurz ausgeführt. Wenn auf Seite 5 dieser Entgegenhaltung die Aussage zu finden sei, daß die Erfindung in bezug auf die Verfahrwege der Schlitten nicht auf das Ausführungsbeispiel beschränkt sei, so könne dies jedoch zwangsläufig nur bedeuten, daß die Erfindung auch längere vordere Längsführungen umfasse, da kürzere Längsführungen quasi einen Wegfall der vorderen Längsführungen insgesamt bedeuten würden. Längere vordere Längsführungen bedeuteten für den Fachmann jedoch, die bewegliche Gegenspindel erreichen zu können. Mithin würde der Fachmann in naheliegender Weise zu dem Merkmal k) des beanspruchten Lösungsvorschlag gelangen.

.../... In der letzten Maßnahme l) des Lösungsvorschlags sei ebenfalls nichts Erfinderisches zu erkennen, denn im Stand der Technik seien eine Reihe von Beispielen bekannt, bei denen das Maschinenbett schräg nach oben ansteigend und teilweise unter einem Winkel von mehr als 45°, also annähernd senkrecht, angeordnet sei, und zwar aus dem gleichen Grund wie bei der vermeintlichen Erfindung, nämlich der Bedienungsperson die Arbeit zu erleichtern. Daraus folge, daß der beanspruchte Lösungsvorschlag durch das Dokument D3 und einfache fachmännische Überlegungen nahegelegt worden sei.

ii) Auf jeden Fall sei der beanspruchte Lösungsvorschlag durch die Kombination der Lehren nach den Dokumenten D3 und D4 nahegelegt worden. Bei der Ausführungsform der Figur 12 von Dokument D4 seien die beiden Merkmale i) und k) verwirklicht. Es sei unerheblich, daß vom Verfasser des Dokuments D4 die Ausführungsform der Figur 12 als nachteilig angesehen worden sei, denn diese Ausführungsform gehöre auch mit diesen Nachteilen zum Stand der Technik. Auch das Merkmal l) sei bei Dokument D4 vorhanden, das explizit die vertikale Anordnung vorschlage.

Demgemäß fehle bei dem beanspruchten Gegenstand die zur Patentfähigkeit notwendige erfinderische Tätigkeit.

VII. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) widersprach detailliert dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Sie .../... beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Neuheit Wie nachstehend ausgeführt (vgl. Pkt. 3.4), fordert das Merkmal l) des Kennzeichens in Verbindung mit dem Merkmal k) die Anordnung der vorderen Längsführungen in einer senkrechten Ebene sowie die Positionierung der hinteren Längsführungen in einer hiervon unterschiedlichen, nicht senkrechten Ebene. Keines der Dokumente D3 und D4 offenbart eine solche Anordnung der beiden Längsführungen.

Die Werkzeugmaschine nach Patentanspruch 1 ist daher gegenüber dem vorstehenden Stand der Technik neu, was von der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten worden ist.

3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Die Erfindung nach dem angefochtenen Patent betrifft eine Werkzeugmaschine mit zwei sich axial gegenüberliegenden Werkstückspindeln. Mindestens eine Werkstückspindel ist in axialer Richtung beweglich, während die andere ortfest angeordnet sein kann. Zwei Werkzeugrevolver sind auf Längsschlitten mit .../...

parallel zur Werkstückspindelachse verlaufenden Längsführungen angeordnet. Die Schaltachse des einen Werkzeugrevolvers ist dabei senkrecht zur Spindelachse, die des zweiten Werkzeugrevolvers parallel zur Spindelachse ausgerichtet.

3.2 Als gattungsgemäßer Stand der Technik wird in der Streitpatentschrift das Dokument D3 angeführt und gewürdigt. Bei der dort bekannten Werkzeugmaschine kann die bewegliche Werkstückspindel geschwenkt werden. Die vorderen Längsführungen, auf denen ein Werkzeugrevolver angeordnet ist, sind sehr kurz ausgeführt, um die Zugänglichkeit zu der beweglichen Schwenkspindel und dem hinteren Werkzeugrevolver zu erleichtern. Jedoch wird die Bearbeitung an der feststehenden Werkstückspindel durch diese vorderen Längsführungen behindert. Dazu kommt, daß die vorderen bzw. hinteren Längsführungen der beiden Werkzeugrevolver nicht derart angeordnet sind, daß die Werkzeuge der beiden Werkzeugrevolver sowohl die von der einen als auch die von der anderen Werkstückspindel getragenen Werkstücke bearbeiten können. Die Bearbeitung von Werkstücken an der axial verschiebbaren Schwenkspindel wahlweise durch Werkzeuge am vorderen Werkzeugrevolver oder am hinteren Werkzeugrevolver wird ausschließlich durch die Schwenkarbeit der Schwenkspindel um 180° ermöglicht. Zur Bearbeitung von Werkstücken an der festen Spindel durch beide Werkzeugrevolver kann die Schwenkspindel hinter den feststehenden Spindelkasten verfahren werden.

3.3 Die dem angefochtenen Patent zugrundeliegende Aufgabe ist, wie in der Patentschrift im wesentlichen angegeben .../... (Spalte 2, zweiter Absatz) darin zu sehen, eine gattungsgemäße Werkzeugmaschine konstruktiv dahingehend zu verbessern, daß sie eine möglichst uneingeschränkte Bearbeitung an beiden Werkstückspindeln ermöglicht, ohne eine Schwenkspindel einzusetzen, wobei die Zugänglichkeit für die Bedienung nicht erschwert werden soll.

Diese Aufgabe wird durch die kennzeichnenden Merkmale i) bis l) des Patentanspruchs gelöst (siehe vorstehenden Pkt. III).

3.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin findet der Fachmann im Dokument D3 keinerlei Hinweis in Richtung der Lehre des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1. Diese Lehre beruht nämlich auf dem Gedanken, anstelle der Verwendung einer schwenkbaren Spindel die Werkzeugschlitten so anzuordnen und die parallel zur Spindelachse verlaufenden Führungen derart zu verlängern und zu positionieren, daß die Werkzeuge der beiden Werkzeugrevolver sowohl die von der einen als auch die von der anderen Werkstückspindel getragenen Werkstücke uneingeschränkt bearbeiten können, und zwar, ohne die Bedienung der Werkzeugmaschine zu erschweren, denn gemäß der konstruktiven Maßnahme l) des Kennzeichens, sind die vorderen Längsführungen in einer senkrechten Ebene angeordnet.

Wie bereits vorstehend ausgeführt, wird bei der bekannten Werkzeugmaschine gemäß Dokument D3 die Bearbeitung an der Schwenkspindel wahlweise durch die Werkzeuge des vorderen Werkzeugrevolvers oder die des hinteren Werkzeugrevolvers ausschließlich durch die .../...

Schwenkbarkeit der Schwenkspindel um 180°, nicht aber, wie bei dem patentgemäßen Lösungsvorschlag, ausschließlich durch die Längsführungen erreicht. Das Merkmal i) ist demnach bei dem Dokument D3 nicht verwirklicht. Das Merkmal l) ist im Zusammenhang mit dem Merkmal k) zu betrachten. Durch die Kombination von diesen beiden Merkmalen wird zweierlei gefordert: Einerseits sollen die vorderen Führungen in einer senkrechten Ebene angeordnet sein und andererseits sollen sich die hinteren Führungen in einer anderen, nicht senkrecht verlaufenden Ebene befinden. Befänden sich nämlich sämtliche Führungen in ein und derselben senkrechten Ebene, dann könnten keine vorderen und hinteren, sondern allenfalls obere und untere Führungen vorhanden sein. Das gattungsgemäße Dokument D3 weist nicht das Merkmal auf, daß die vorderen Führungen in einer senkrechten Ebene angeordnet sind. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlen mithin sämtliche Merkmale i), k) und l) des Kennzeichens bei der bekannten Werkzeugmaschine gemäß Dokument D3. 3.5 Der Erfindung gemäß Dokument D3 liegt im übrigen die Aufgabe zugrunde, "eine Werkzeugmaschine so zu gestalten, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung der gleichzeitigen Bearbeitung an beiden Spindeln vermieden wird" (siehe Seite 3, zweiter Absatz). Gelöst wird diese Aufgabe durch eine um eine zur Spindelachse senkrechte Achse schwenkbare Spindel und einen dieser Schwenkspindel zugeordneten Werkzeugrevolver auf der der ersten Spindel abgewandten Seite (siehe insbesondere .../...

Patentanspruch 1). Das Wesen des im Dokument D3 offenbarten Lösungsvorschlags liegt somit in dieser Schwenkspindel, wobei einer der beiden Werkzeugrevolver dieser Schwenkspindel zugeordnet ist. Von einer auf den patentgemäßen Lösungsvorschlag hinweisenden Anregung kann somit nicht die Rede sein.

3.6 Die Erfindung gemäß der deutschen Offenlegungsschrift D4 geht von einer vorbekannten, in der Figur 12 dargestellten Werkzeugmaschine aus mit zwei sich gegenüberliegenden Werkstückspindeln und zwei Werkzeugrevolvern, die auf parallel zur Werkstückspindelachse verlaufenden Führungsbahnen angeordnet sind.

Ein Nachteil dieser vorbekannten Vorrichtung liegt gemäß Seite 5, Absatz 1 darin, daß die Drehachsen der beiden Werkstückspindeln in eine gemeinsame Achse zusammenfallen. Im Falle eines gemeinsamen Bearbeitens mit den beiden Werkzeugrevolvern an den beiden Spindeln entstünden daher Schwierigkeiten, wie eine gegenseitige Störung der Werkzeuge und eine Begrenzung des Anwendungsbereiches der Bearbeitung.

Solche Probleme könnten natürlich durch Vergrößern der Gleitbewegungsstrecken der Werkzeugrevolver behoben werden, was jedoch die Maschinengröße und damit den erforderlichen Platzbedarf erhöhen würden (Seite 13, dritter Absatz). .../... Zur Behebung der Nachteile der vorbekannten Werkzeugmaschine gemäß Figur 12 wird in Dokument D4 im wesentlichen vorgeschlagen, daß die bewegliche Spindel auch senkrecht zur Spindelachse verschiebbar ausgebildet ist.

3.7 Der Beschwerdeführerin kann insoweit zugestimmt werden, daß die Merkmale i) und k) aus der Ausführungsform der Figur 12 und vor allem aus der vorstehenden Angabe auf Seite 13, dritter Absatz, bezüglich der Vergrößerung der Längsführungsbahnen als an sich bekannt zu entnehmen sind. Der Fachmann, der angesichts der bestehenden Aufgabe, dieser Lehre folgend, die Verlängerung der vorderen Führungsbahnen bei der bekannten Werkzeugmaschine nach Dokument D3 vorgeschlagen hätte, war sich somit bewußt, daß eine solche Vergrößerung der Bahnlängen mit Nachteilen hinsichtlich der Maschinengröße und des erforderlichen Platzbedarfs verbunden ist. Jedoch werden solche Nachteile im vorliegenden Fall nicht bloß in Kauf genommen, sondern größtenteils behoben durch das erfindungswesentliche Merkmal l) in Kombination mit dem Merkmal k), nämlich durch die ausgewählte vertikale Anordnung der vorderen Führungsbahnen, wobei die hinteren Führungsbahnen sich in einer nicht vertikalen Ebene, d. h. einer schrägen oder horizontalen Ebene befinden, was einer kompakten Bauform zugute kommt.

Beim angefochtenen Patent wird mithin nicht nur einen Lösungsweg eingeschlagen, vor dem der Autor des Dokuments D4 ausdrücklich gewarnt hat, sondern es werden auch die mit diesem Lösungsweg verbundenen Nachteile im wesentlichen beseitigt. Nach Auffassung der Kammer .../...

spricht dies für das Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit.

3.8 Ergänzend ist noch zu bemerken, daß der entgegengehaltene Stand der Technik insgesamt schon deshalb nicht geeignet ist, dem Fachmann die durch die konstruktiven Maßnahmen i), k), l) verwirklichte Lösung der gestellten Aufgabe nahezulegen, da wie vorstehend ausgeführt, die Kombination der Merkmale k) und l) (Anordnung der vorderen Führungen in einer senkrechten Ebene und der hinteren Führungen in einer nicht senkrechten Ebene) keinem der oben genannten Dokumente D3 oder D4 zu entnehmen ist.

4. Aus alledem folgt, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch auf erfinderischer Tätigkeit beruht und somit patentfähig ist. Die abhängigen Patentansprüche 2 und 3 betreffen besondere Ausführungsformen der Erfindung gemäß Patentanspruch 1 und können gleichfalls aufrechterhalten werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. .../... Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani F. Gumbel