Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.02 / 1997
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.12.1997 – T 1050/96
Technische Beschwerdekammer 3.3.02 · ECLI:EP:BA:1997:T105096.19971222
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1050/96 - 3.3.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.2 vom 22. Dezember 1997 Beschwerdeführer:
SCHWABEGGER, Johann Friensdorf 24 A-4224 Wartberg / Aist (AT) LUMETZBERGER, Rudolf Sandleiten 13 A-4230 Pregarten (AT) Vertreter:
Peyrl, Gunter, D. Dr. Salzg. 2, Pfarrgasse 20 A-4240 Freistadt Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. Juli 1996 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 93 912 401.2 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
P. A. M. Lançon Mitglieder: G. J. Wassenaar R. E. Teschemacher
Sachverhalt und Anträge
I. Die europäische Patentanmeldung Nr. 93 912 401.2 wurde aufgrund mangelnder Neuheit zurückgewiesen.
II. Grundlage der Entscheidung waren die Ansprüche 1 bis 6 wie ursprünglich eingereicht. Anspruch 1 lautet wie folgt:
"Verfahren zum Senken des Phosphatgehaltes im Abwasser, das in einem Reinigungskreislauf über einzelne Behandlungsbecken, wie Vorklärbecken, Belebungsbecken, Nachklärbecken geführt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Abwasser in einem Behandlungsbecken mittels Metallelektroden (12) und einer elektrischen Gleichspannung einer Elektrolyse unterworfen wird."
Die Begründung stützte sich auf das Dokument GB-A2011472 (D1), das nicht im Recherchenbericht, sondern im Bescheid gemäß Artikel 96 (2) und Regel 51 (2) EPÜ zum ersten Mal genannt wurde. Es wurde ausgeführt, D1 offenbare, daß in einem Reinigungskreislauf geführtes Abwasser mittels Metallelektroden einer Elektrolyse unterworfen werde, daß aus dem Abwasser Phosphat entfernt werde und daß die Elektrolyse im Belebungsbecken stattfinden könne.
III. Die Beschwerdeführer legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung wurde behauptet, die Anmelder seien Opfer einer großangelegten Patentfälschung, in der auch in beträchtlichem Ausmaß europäische Patentprüfer sowie Patentanwälte .../...
mitspielten. Zum Beweis wurde auf Unstimmigkeiten zwischen dem im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Patent DE-B-1 189 025 (D2) und dem darin genannten norwegischen Prioritätsdokument 118 929 vom 15. November 1955 verwiesen. Daraus wurde der Schluß gezogen, sämtliche Patentschriften, die mit Elektrolyseverfahren in der Abwassereinigung zusammenhingen, seien gefälscht.
In einem späteren Schreiben wurde weiter ausgeführt, daß D1 ebenso wie D2 eine Fälschung sei, sonst hätte die Schrift bei den Recherchen durch das WIFI Linz, das Patentamt Wien und die Internationale Recherchebehörde (EPA) ebenfalls aufscheinen müssen.
IV. In der am 30. September 1997 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die Sachlage bezüglich der angeblichen Fälschung weiter erörtert. Die Beschwerdeführer brachten diesbezüglich jedoch keine neuen Argumente oder Beweismittel vor. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Gewährung einer Frist zur Vorlage eines gegenüber D1 abgegrenzten Anspruchssatzes. Es wurde beschlossen, das Verfahren schriftlich fortzusetzen.
V. Innerhalb der in der mündliche Verhandlung gesetzten Frist wurde kein neuer Anspruchsatz eingereicht. In einem Schreiben wurde jedoch ausgeführt, daß D1 ein Verfahren zum Entfernen von Schwermetallen aus Abwasserschlamm betreffe und das anmeldungsgemäße Verfahren sich davon unterscheide.
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Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerdebegründung nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ muß die rechtlichen und tatsächlichen Gründe angeben, aus denen sich die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben soll (ständige Rechtsprechung, Nachweise in Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA 1978-1995, München 1996, Kap. Vl.E.6.5.1). Die vorliegende Anmeldung wurde auf der Grundlage von D1 zurückgewiesen. Demgegenüber befaßt sich die Beschwerdebegründung mit einer angeblichen Divergenz von D2 und der für D2 als prioritätsbegründend beanspruchten früheren Anmeldung. Daraus will sie ableiten, daß alle einschlägigen Patentdokumente gefälscht seien. Auf die Richtigkeit der von den Beschwerdeführerin behaupteten Tatsachen kommt es für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht an; diese sind vielmehr im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen (siehe Pt. 2). Allerdings fehlt es in der Beschwerdebegründung an konkret nachprüfbaren Tatsachen, die sich auf die angebliche Fälschung von D1 selbst beziehen. Vielmehr kann der Begründung insoweit nur der Schluß entnommen werden, da D2 gefälscht sei, sei auch D1 gefälscht. Wenn dieser Zusammenhang auch weit hergeholt erscheint, hat die Kammer doch berücksichtigt, daß die Beschwerdeführer im maßgebenden Zeitraum nicht anwaltlich vertreten waren. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beschwerdebegründung aus der Sicht der Beschwerdeführer noch einen hinreichenden Hinweis gibt, warum die angegriffene Entscheidung falsch sein soll. Daher ist die Beschwerde zulässig.
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2. Die für die Fälschung angegebenen Gründe scheinen, zumindest teilweise, auf einem Mißverständnis des Systems der Numerierung von Patentdokumenten zu beruhen. Die Numerierung von veröffentlichten Patentanmeldungen oder erteilten Patenten ist in vielen Länder, wie auch im europäischen Patentverfahren, verschieden von der Numerierung der ursprünglich eingereichten Patentanmeldungen. Bei der Beanspruchung der Priorität ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung, d. h. die Anmeldenummer anzugeben (vgl. Regel 38 (1) EPÜ, Art. 4D (5) PVÜ). Wenn ein Patentdokument bei einer Bibliothek oder einer nationalen Behörde unter seiner Veröffentlichungsnummer angefordert wird, enthält man die Patentschrift oder die veröffentlichte Anmeldung mit dieser Nummer. Dessen Inhalt entspricht selbstverständlich nicht der Anmeldung, die diese Nummer als Aktenzeichen hat, wenn in dem betreffenden Land die Veröffentlichungen eine eigenständige Nummernserie haben. Dies ist in Norwegen der Fall (WIPO, Handbook on Industrial Property Information, Geneva, p. 7.5.48). Die Tatsache, daß das norwegische Patent Nr. 118 929 nicht dem Gegenstand der Patentschrift D2 entspricht, ist also kein Beweis für die Unrichtigkeit der Prioritätsangaben in D2 und sicherlich kein Indiz für eine Fälschung dieses Dokuments. Damit können aus den vorgetragenen Sachverhalt auch keine Schlüsse auf die Fälschung weiterer Dokumente hergeleitet werden.
3. Bei der Sachprüfung von Patentanmeldungen kommt es gelegenlich vor, daß dem Sachprüfer Dokumente bekannt sind, die nach seiner Meinung dem Anmeldungsgegenstand näher kommen als die im Recherchenbericht genannten Dokumente. Das EPÜ schließt die Einführung solcher .../...
Dokumente in das Erteilungsverfahren nicht aus. Eine solche Vorgehensweise wird durch die Richtlinien für die Prüfung im EPA unter C-VI, 8.9 ausdrücklich gebilligt. Die Tatsache, daß die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf ein Dokument gestützt wird, das nicht im Recherchenbericht auftaucht, ist deswegen ebenfalls kein Indiz für eine Fälschung oder sonstige Manipulationen.
Demgemäß kann die Kammer keinen Hinweis erkennen, der die Behauptung der Fälschung auch nur als plausibel erscheinen lassen könnte. Daher ist D1 als Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 (2) EPÜ anzusehen.
4. D1 offenbart ein Verfahren für die Entfernung von Schwermetallen aus Klärschlamm (Abwasserschlamm), wobei der Klärschlamm mit einem sauerstoffhaltigen Gas belüftet wird, um die Schwermetallsulfide in eine lösliche Sulfatform umzuwandeln. Durch das Anlegen einer elektrischen Spannung zwischen einer Anode und einer Kathode in dem lösliches Schwermetallsulfat enthaltenden Schlamm werden in einem Elektrolysebad die Schwermetalle an der Kathode abgesetzt, wonach der Schlamm mit einem verringerten Gehalt an Schwermetall aus dem Elektrolysebad abgeführt wird (Anspruch 1).
Der auf Fig. 1 gestützten Auffassung der Prüfungsabteilung, daß gemäß D1 die Elektrolyse im Belebungsbecken stattfinden könne, kann nicht zugestimmt werden. Das in Fig. 1 angedeutete Becken, in welchem eine Elektrolyse stattfindet, ist das Aufbereitungsbecken für den abgetrennten Klärschlamm und kann nicht als Belebungsbecken für die Abwasserreinigung im Sinne der .../...
vorliegenden Anmeldung betrachtet werden (vgl. Figurenbeschreibung, Seite 3, Zeilen 10 - 19 und Seite 6, Zeile 3 bis Seite 7, Zeile 1). Zwar kann gemäß D1 das Elektrolysebad in einen Kreislauf aufgenommen sein, wie in den Figuren 3 und 4 gezeigt, dieser Kreislauf ist jedoch kein Teil des Reinigungskreislaufs des Abwassers, sondern ein separater Kreislauf für die Reinigung des Klärschlamms. Demnach wird auch gemäß D1 Phosphat entfernt, jedoch nicht aus dem Abwasser, sondern aus der wäßrigen Phase des Klärschlamms (Seite 8, Zeilen 3 - 5).
Das Verfahren gemäß vorliegendem Anspruch 1 bezieht sich nicht auf die Behandlung von Klärschlamm sondern auf die Behandlung von Abwasser, das über einzelne Behandlungsbecken, wie Vorklärbecken, Belebungsbecken, Nachklärbecken geführt wird, wobei in einem Behandlungsbecken das Abwasser einer Elektrolyse unterworfen wird. Das Ziel der Elektrolyse ist das Senken des Phosphatgehaltes des Abwassers. Dies impliziert, daß die Elektrolyse in einem Behandlungsbecken zwischen der Zufuhr des Abwassers und der Abfuhr des gereinigten Abwassers stattfinden muß. Damit unterscheidet sich das anmeldungsgemäße Verfahren wesentlich vom Verfahren gemäß D1, wo die Elektrolyse in einem Becken stattfindet, das dem Klärschlammabscheider (Nachklärbecken), aus dem das gereinigte Abwasser abgeführt wird, nachgeschaltet ist.
Aus diesen Gründen ist die Kammer der Auffassung, daß das Verfahren gemäß Anspruch 1 gegenüber D1 neu ist. .../...
5. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung wurde die erfinderische Tätigkeit nicht erörtert. Zwar wurde im Sachverhalt angegeben, daß der Gegenstand des Anspruchs 6 durch D1 und D2 = DE-B-1189025 nahegelegt sei, diese pauschale Aussage kann jedoch nicht als eine überprüfbare Begründung betrachtet werden. Weil außerdem auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß D1 als nächstliegender Stand der Technik zu betrachten ist, macht die Kammer von ihrer Befugnis nach Artikel 111 (1) EPÜ Gebrauch, die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen. .../...
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an die erste Instanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
P. Martorana P. A. M. Lançon