Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 1997
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.12.1997 – T 957/95
Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:1997:T095795.19971217
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0957/95 - 3.5.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 vom 17. Dezember 1997 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Orbis Relojeria Industrial SA. Lorida, 61 ES-28020 Madrid (ES) Vertreter:
Neymeyer, Franz, Dipl.-Ing. (FH) Haselweg 20 D-78052 Villingen-Schwenningen (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) LEGRAND GmbH Postfach 17 65 D-59491 Soest (DE) Vertreter:
Fritz, Herbert, Dipl.-Ing. Patentanwaltskanzlei Fritz Mühlenberg 74 D-59759 Arnsberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, zur Post gegeben am 16. Oktober 1995, über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 352 645 in geändertem Umfang.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. J. L. Wheeler A. G. Hagenbucher B. J. Schachenmann
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das europäische Patent Nr. 352 645 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügten, Beschwerde eingelegt. Im Einspruchsverfahren wurden zum Stand der Technik folgende Druckschriften rechtzeitig genannt:
D1: DE-A-2 600 409, D2: FR-A-2 504 723, D3: DE-C2-2 813 069, D4: DE-A-2 547 682, D5: DE-U-7 600 211, D6: DE-U-7 002 491 und D7: DE-C3-2 812 267. Die Druckschrift D8: DE-A-2 611 154 wurde von der Einsprechenden erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1995 nachgenannt, von der Einspruchsabteilung als nicht relevant angesehen und daher als verspätet eingereicht abgelehnt.
.../...
II. Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, daß die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen gegen die Bestimmungen der Artikel 100 c) bzw. 123 (2) und Artikel 123 (3) EPÜ verstoßen, und daß der Gegenstand von Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruhe. Im Beschwerdeverfahren hat sie zusätzlich folgende Druckschriften genannt:
D9: DE-A-2 510 486, III. D10:
DE-U-7 018 505 und D11:
Katalog ORBIS 83, Seiten 9 und 11. Am 17. Dezember 1997 fand vor der Kammer eine mündliche Verhandlung statt, zu der unter Hinweis auf unzulässige Änderungen im geltenden Anspruch 1 geladen worden war. In dieser mündlichen Verhandlung reichte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) einen geänderten Anspruch 1, eine geänderte Beschreibungsseite 2 und geänderte Spalten 5 und 6 der Beschreibung ein. Der nunmehr geltende, in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 lautet unter Einführung von Merkmalsbezeichnungen (a1), a2), b) bis l)) wie folgt:
.../... a1) "1. Elektrisches Schalt- bzw. Regelgerät in Schmalbauweise, insbesondere Schaltuhr, mit auf dem Umfang eines rotations-symmetrischen Trägers mit zugehörigem Drehlager und wahlweise auf dem Umfang einstellbar angeordneten, aber unverlierbar eingesetzten Schaltelementen und mit Antrieb durch eine Uhrwerks-getriebene Welle und mit durch Abtastung des Umfangs des Trägers bzw. der genannten Schaltelemente zu betätigender elektrischen Schaltungseinrichtung im Ausgangskreis für Stromverbraucher, weiterhin mit einem Gehäuse, enthaltend ein Unterteil und ein Oberteil, mit flachquader-förmigen Raumelementen, wobei Unterteil und Oberteil einander formentsprechend gegenüberliegend in Form von flachen Schalen, von denen die eine mit angeformten Seitenwänden ausgestattet ist und durch steckbare Vereinigung zu einem Komplettgehäuse formschlüssig selbsthaltend zusammenfaßbar sind, b) wobei eine Programmträger-Untergruppe (20) mit den Schaltelementen (12) und das durch den Nocken (106) des Schalthebels (25) abgefühlte Schaltelement in einem Ausschnitt (191) der Frontplatte mit einer Zeitskala (68) sichtbar ist, c) wobei ein in achsialer Richtung außenliegender Zahnkranz (64) der Programmträgergruppe von einem mit einem Sperrad kombinierten als Triebrad (23) verwendeten Endritzel eines zu einer Antriebsgruppe (22) gehörenden Motors angetrieben wird, und .../...
d) die Programmträgergruppe überwiegend die Breite des Gehäuses ausfüllt, a2) mit eingebauten Baugruppen für Antriebsvorrichtung, Schalteinrichtung, vorbereiteten Komponenten für Gangreserve, Ausgangskreis mit Anschlußklemmen, Programmträger und Stromversorgung, dadurch gekennzeichnet, e) daß das Lager für die Programmträger-Gruppe (19) als Rohrlager-Kombination in Form einer Doppelrohr-Teilschale (4) und einer darin eingesteckten Gegenschale (197) ausgebildet ist, von denen die erstere an dem Unterteil (6) und die andere an dem Oberteil (195) ortsfest angebaut, insbesondere einstückig angeformt ist, f) die Doppelrohr-Teilschale und die Gegenschale jeweils mit dem Querschnitt in der Ebene der Grund- (5) bzw. Deckplatte (196) der betreffenden Schale und einer Führungsbuchse (10) im rechten Winkel auf dieser Fläche eingebaut sind, g) daß die Doppelrohr-Teilschale (4) und die Gegenschale (197) in genauer gegenseitiger Passung, gegebenenfalls mit in zusätzlicher genauer Passung an der Innenwand der DoppelrohrTeilschale angeformten Führungsbuchse (10), ineinander steckbar sind und h) vorbereitete Komponenten und weitere Baugruppen einseitig in das Unterteil (6) montierbar die .../...
Programmträgergruppe (19) zentrisch aufnehmen und i) lediglich ein Akkumulator (172) innerhalb der Programmträger-Gruppe angeordnet werden kann, j) wobei die Gegenschale (197) halbhohe Seitenwände hat, k) wobei der Zahnkranz (64) der Programmträgergruppe die Doppelrohr-Teilschale (4) und die Gegenschale (197) radial überragt und l) wobei der Umfang des Programmträgers außen mittels des schwenkbaren Schalthebels (25) abgetastet wird."
Die weiteren Ansprüche 2 bis 5 sind vom Anspruch 1 abhängig.
IV. Die Argumente der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung und der nunmehr vorliegenden Unterlagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
In der angefochtenen Entscheidung wird das wesentliche Merkmal der Erfindung darin gesehen, daß der Schalthebel durch einen Ausschnitt im Gehäuse sichtbar sei. Dies sei aber im Streitpatent gar nicht offenbart. Gemäß Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. November 1997, Blatt 2, dritter Abschnitt sei vielmehr Kernpunkt der Erfindung, daß im Innenraum der Programmträger-Gruppe im Bedarfsfall Platz für einen Akkumulator geschaffen werde. Eine erfinderische Tätigkeit läge nur dann vor, wenn eine definierte technische Aufgabe gelöst werde. .../...
Diese Aufgabe sei der Einspruchsabteilung nicht klar gewesen, so daß auch die Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit in der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar seien. Die Ausarbeitung der Patentunterlagen sei so fehlerhaft, daß ein Offenbarungsmangel nach Artikel 100 b) EPÜ vorliege. Die Formulierung im geltenden Anspruch 1 (Merkmal d)), wonach "die Programmträger-Gruppe überwiegend die Breite des Gehäuses ausfüllt" stehe im Widerspruch zur Formulierung "bis auf Wandstärke und Toleranz die Breite des Gehäuses ausfüllende Programmträger-Gruppe" im ursprünglich eingereichten Anspruch 1. Das Merkmal im geltenden Anspruch 1 (Merkmal h)), daß "vorbereitete Komponenten und weitere Baugruppen ... die Programmträger-Gruppe zentrisch aufnehmen" sei ursprünglich nicht offenbart. Es sei auch nicht klar, wodurch sich die im Anspruch 1 (Merkmal b)) angegebene "Programmträger-Untergruppe (20)" von der "Programmträger-Gruppe (19)" (Merkmal e)) unterscheide. Gemäß Figur 1d) sei die Programmträger-Gruppe (19) mit der gesamten Programmträger-Gruppe gleichzusetzen. Die Formulierung "wobei der Zahnkranz (64) der Programmträger-Gruppe die Doppelrohr-Teilschale (4) und die Gegenschale (197) radial überragt" (Merkmal k)) sei ursprünglich nicht offenbart und nicht durch die Beschreibung gedeckt, da lediglich etwas Höheres etwas Niedrigeres überragen könne und der Zahnkranz in radialer Richtung nicht höher sei als die Doppelrohr-Teilschale oder die Gegenschale. Der vorliegende Anspruch 1 füge den aus D2 bekannten Merkmalen lediglich weitere Merkmale ohne Kombinationseffekt hinzu. Sein Gegenstand sei daher nicht erfinderisch.
.../...
V. Die Beschwerdegegnerin wies zunächst darauf hin, daß den Feststellungen der Einspruchsabteilung ein anderer Anspruchswortlaut zugrunde lag und diese schon deshalb nicht mehr zutreffen könnten. Sie stimme mit der Beschwerdeführerin darin überein, daß der geltende Anspruch 1 im Oberbegriff von einem Schaltgerät ausgehe, wie es aus der Druckschrift D2 bekannt sei. Dort würden die Schaltelemente durch einen Abfühlhebel auf der Innenseite des Programmträgers abgefühlt. Das Getriebe sei weitgehend im Innenraum des Programmträgers untergebracht. Der Programmträger sei an seiner Außenseite durch ein relativ niedriges zylindrisches Lager gelagert, das nur an einer Gehäusehälfte bzw. Schale angeformt sei. Die Gehäusehälften bzw. Teilschalen hätten gleich hohe Seitenwände. Der im geltenden Anspruch 1 gekennzeichneten Erfindung liege demgegenüber die Aufgabe zugrunde, ein elektrisches Schaltgerät der aus D2 bekannten Art zu schaffen, bei dem in einem möglichst schmalen Gehäuse alle notwendigen Baugruppen unterbringbar seien und noch Platz für einen etwaigen zusätzlichen Akkumulator geschaffen werde, wobei eine sichere Lagerung des Programmträgers gewährleistet sei. Diese Aufgabe werde durch die Kombination der im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst. Die Rohrlagerkombination in Form einer Doppelrohr-Teilschale sei wesentlich für eine sichere Lagerung der Programmträger-Gruppe und lasse trotzdem Platz für die Unterbringung des Sperrades zwischen dem Gehäuse-Unterteil und der Programmträger-Gruppe. Die Anformung von Seitenwänden großer Höhe auf der Grundschale und von halber Höhe auf der Gegenschale erlaube eine leichtere einseitige Montage der Komponenten und Baugruppen auf der Grundschale. Aus den .../...
Figuren sei ersichtlich, daß die Komponenten und weitere Baugruppen die Programmträger-Gruppe zentrisch aufnehmen. Innerhalb der Programmträger-Gruppe könne jedoch ein Akkumulator angeordnet werden, wenn dies für eine Gangreserve gewünscht werde. Dies sei durch die besondere Anordnung der Komponenten und Baugruppen sowie durch die Abtastung des Außenumfanges des Programmträgers mittels eines schwenkbaren Schalthebels gewährleistet. Diese Zusammenhänge seien ursprünglich offenbart. Die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale trügen alle zur Lösung der angegebenen Aufgabe bei und seien insgesamt nicht durch den Stand der Technik nahegelegt.
VI. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 352 645.
VII. Die Beschwerdegegnerin beantragte, das Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
Ansprüche:
1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1997, 2 bis 5, eingereicht mit Schreiben vom 5. November 1997 Beschreibung:
Seiten 1 und 3 und Spalten 3, 4 (auf zwei Seiten), 7 und 8, eingereicht mit Schreiben vom 5. November 1997, Seite 2 und Spalten 5 und 6, .../... überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1997 Zeichnungen:
gemäß Patentschrift.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Artikel 100 c) bzw. 123 (2) und Artikel 123 (3) EPÜ Mit den im Abschnitt III oben eingeführten Merkmalsbezeichnungen bildeten die Merkmale a1), a2) und j) den Oberbegriff des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1. Merkmal b) beruht auf dem erteilten Anspruch 7 und ist auch auf Seite 11, letzter Abschnitt, der ursprünglich eingereichten Beschreibung in Verbindung mit Figur 3B offenbart. Merkmal c) betrifft eine durch die ursprüngliche Offenbarung (vgl. Figur 1a), d) und Beschreibungsseite 8, letzter Abschnitt) gedeckte Präzisierung des im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 enthaltenen Merkmals "über einen Zahnkranz von dem mit dem Sperrad kombinierten als Triebrad verwendeten Endritzel des zur Antriebsgruppe gehörenden Motors angetrieben wird". Merkmal d) stellt das im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 enthaltene Merkmal "bis auf die Wandstärke und Toleranz die Breite des Gehäuses ausfüllende Programmträger-Gruppe" insofern richtig als gemäß den Ausführungsbeispielen das Sperrad (104) und eine Platine zwischen der ProgrammträgerGruppe und dem Gehäuse-Unterteil angeordnet ist (vgl. .../...
beispielsweise gemäß Figur 1a)). Die Merkmale e), g) und h) sind teilweise bereits im erteilten Anspruch 1 enthalten, wurden jedoch durch Aufnahme von Merkmalen aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 ergänzt. Merkmal f) wurde ebenfalls aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 übernommen. Das Merkmal i) bringt die Formulierung im erteilten Anspruch 1 "und/oder innerhalb der Programmträger-Gruppe" in Übereinstimmung mit den erläuterten Ausführungsbeispielen (vgl. insbesondere ursprüngliche Seite 12, vierter Abschnitt), gemäß denen innerhalb der Programmträger-Gruppe lediglich ein Akkumulator angeordnet sein kann. Merkmal k) beruht auf der Formulierung im ursprünglichen Anspruch 1 "wobei diese" (nämlich die Programmträger-Gruppe) "über einen die Doppelrohr-Teilschale (4) und/oder die Gegenschale (197) überragenden Zahnkranz (64) ..... angetrieben wird". In Übereinstimmung mit den Zeichnungen wurde klargestellt, daß der Zahnkranz in radialer Richtung überragt. Merkmal l) ist auf Seite 8 unten der ursprünglichen Beschreibung und in den Figuren offenbart. Mit dem Begriff "Programmträger-Untergruppe" ist gemäß üblichem Sprachgebrauch ein Teil der Programmträger-Gruppe gemeint.
Der neue Anspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch die Aufnahme von bereits im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 enthaltenen Merkmalen und durch Klarstellungen im Rahmen der offenbarten Ausführungsbeispiele. Der geltende Anspruch 1 ist weiter eingeschränkt als der erteilte Anspruch 1. .../...
Damit verstoßen die Änderungen im Anspruch 1 nicht gegen die Bestimmungen des Artikels 123 (2) und (3) EPÜ. Die Änderungen in der Beschreibung stellen im wesentlichen den nächstliegenden Stand der Technik klar und definieren hiervon ausgehend die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe. Diese Änderungen verstoßen ebenfalls nicht gegen die Bestimmungen des Artikels 123 (2) EPÜ.
3. Im vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahren wurde die Neuheit des nunmehr beanspruchten eingeschränkten Sachverhalts nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat aber eingewandt, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ und die Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
4. Erfinderische Tätigkeit und Ausführbarkeit 4.1 Der nächstkommende Stand der Technik ergibt sich unbestritten aus der Druckschrift D2. Diese Druckschrift beschreibt ein elektrisches Schaltgerät der im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Art. Dort erfolgt das Abfühlen der Schaltelemente durch einen Abfühlhebel auf der Innenseite des Programmträgers und das Getriebe ist bis auf zwei Triebräder im Innenraum des Programmträgers untergebracht. Der Programmträger ist an seiner Außenseite durch ein relativ niedriges zylindrisches Lager gelagert, das nur an einer Gehäusehälfte bzw. Teilschale angeformt ist. .../...
4.2 Ausgehend hiervon liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein elektrisches Schaltgerät der aus der Druckschrift D2 bekannten Art zu schaffen, bei dem in einem möglichst schmalen Gehäuse alle notwendigen Baugruppen unterbringbar sind und noch Platz für einen etwaigen zusätzlichen Akkumulator geschaffen wird, wobei eine sichere Lagerung des Programmträgers gewährleistet ist.
4.3 Diese Aufgabe wird bei einem elektrischen Schalt- bzw. Regelgerät mit den Merkmalen a1), a2), b), c) und d) gemäß Druckschrift D2 durch die Merkmale e) bis l) des Patentanspruchs 1 gelöst. Dadurch, daß gemäß Merkmal h) vorbereitete Komponenten und weitere Baugruppen die Programmträger-Gruppe zentrisch aufnehmen, gemäß Merkmal k) der Zahnkranz für einen Außenantrieb ausgelegt ist und gemäß Merkmal l) der Umfang des Programmträgers außen abgetastet wird, ist gemäß Merkmal i) innerhalb der Programmträger-Gruppe Platz für einen etwaigen zusätzlichen Akkumulator geschaffen, falls dies für eine gewünschte Gangreserve erforderlich ist.
.../... Die besondere Ausbildung des Lagers für die Programmträger-Gruppe als Rohrlagerkombination gemäß den Merkmalen e), f) und g) und die Verwendung ungleicher Wandhöhen für die Schalen gemäß Merkmal j) verbindet wegen der höheren Schale für das Unterteil und der automatischen Zentrierung durch die Gegenschale eine einfache Bestückung im Unterteil mit einer sicheren Lagerung der Programmträgergruppe. Es handelt sich also nicht um eine bloße Aggregation von Merkmalen. Diese wirken vielmehr zur Lösung der angegebenen Aufgabe sinnvoll zusammen.
4.4 Insoweit ist diese Lösung in den Patentunterlagen so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel 100 b) EPÜ). Entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung liegt das Wesentliche der Erfindung jedoch nicht darin, daß der Schalthebel durch einen Ausschnitt im Gehäuse sichtbar ist. Derartiges ist in den Unterlagen gar nicht offenbart. Insofern stimmt die Kammer der Argumentation der Beschwerdeführerin zu.
4.5 Die im geltenden Anspruch 1 angegebene Lösung der genannten Aufgabe ergibt sich für den Fachmann nicht ohne weiteres bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der Entgegenhaltungen D1, D3 bis D7, D9 bis D11. 4.5.1 Die Druckschrift D1 betrifft den gleichen Gegenstand wie die Druckschrift D5. Es handelt sich dort nicht um eine Schaltuhr mit auf dem Umfang eines rotationssymmetrischen Trägers mit zugehörigem Drehlager einstellbar angeordneten Schaltelementen, sondern um einen Treppenlichtschalter mit einem Kipphebel und einer .../...
Elektromagnet-Ankergruppe. Es geht also um ein völlig gattungsfremdes Schaltgerät, dessen Gehäuseform mit derjenigen des nächstkommenden Standes der Technik nicht vergleichbar ist und damit auch keine Anregung zur aufgabengemäßen Verbesserung dieses Standes der Technik geben kann.
4.5.2 Dies gilt auch für die Druckschrift D3. Diese zeigt zwar ein elektrisches Schalt- bzw. Regelgerät mit rotationssymmetrischem Programmträger und Merkmal l). Dieses Schaltgerät hat jedoch ein relativ breites Gehäuse, da sowohl das Getriebe als auch der Motor in axialer Richtung hinter der Programmträger-Gruppe liegt, so daß die Merkmale d), h) und j) nicht gegeben sind. Die in den Merkmalen e), f) und g) angegebene Lagerung der Programmträger-Gruppe ist dort ebenfalls nicht zu finden.
4.5.3 Die Druckschrift D4 zeigt noch weniger Gemeinsamkeiten mit der anspruchsgemäßen Gattung. Es gibt keine auf dem Umfang eines rotationssymmetrischen Trägers wahlweise einstellbar angeordneten Schaltelemente. Das Gehäuse ist quaderförmig mit relativ großer Breite und weist somit von der gestellten Aufgabe weg. Antriebsrad, Zeitablaufrad, Getriebe und Motor sind in axialer Richtung hintereinander und auf mehreren Platinen angeordnet. Diese völlig anders geartete Bauweise vermag keine Anregung in Richtung auf die Lösung der genannten Aufgabe zu geben.
4.5.4 Die Druckschrift D6 enthält keine Zeichnungen, sondern beschreibt nur eine Schaltuhr mit mehreren koaxial übereinander angeordneten Platinen zur Lagerung des .../... Antriebs, der Rädergetriebe und der mechanischen und elektrischen Schalteinrichtungen mit Distanzpfeilern. Eine Anregung für eine flache Gehäusegestaltung vermag diese Druckschrift also nicht zu geben.
4.5.5 Die Druckschrift D7 beschreibt zwar eine elektrische Schaltuhr mit einem in axialer Richtung relativ flachen Gehäuse. Das Gehäuse ist jedoch quadratisch. Der Programmträger nimmt praktisch den gesamten verfügbaren Raum in Anspruch. Ein Hinweis, wie Platz für einen zusätzlichen Akkumulator geschaffen werden könnte, läßt sich daraus nicht entnehmen.
4.5.6 Die Druckschrift D9 betrifft eine elektrische Schaltuhr mit einem rechteckigen und in axialer Richtung relativ hohen Gehäuse. Zwar wird die Schaltscheibe außen am Umfang abgefühlt. Im übrigen sind aber keine Gemeinsamkeiten mit der Gattung des Streitpatentgegenstands, insbesondere seiner Gehäusegestaltung und der Anordnung der Baugruppen feststellbar. Der Innenraum der Programmträger-Gruppe bietet keinen Freiraum für einen Akkumulator.
4.5.7 Die Druckschrift D10 betrifft eine Schaltuhr mit zwei querliegenden Schaltscheiben, z. B. einer Tagesscheibe, die als Schaltscheibe (2) bezeichnet wird, und einer als Steuerscheibe (14) bezeichneten Wochenscheibe. Die Tagesscheibe bewegt über zwei Betätigungsnocken die Steuerscheibe über einen Schaltstern. Mit Hilfe der Steuerscheibe kann das Tagesprogramm zu bestimmten Zeiten und Tagen unterdrückt werden. Diese Schaltuhr ist hinsichtlich ihres Aufbaus und ihrer Funktion mit der Gattung des Streitpatentgegenstands nicht vergleichbar. .../...
Die bekannte Schaltuhr ist äußerst breit.
4.5.8 Die Druckschrift D11 zeigt eine Schaltuhr mit voll sichtbarer Schaltscheibe und einer Schaltscheibendrehachse in Blickrichtung. Die Breite der Schaltuhr ist größer als der Schaltscheibendurchmesser. Sie kann nichts zur Lösung der gestellten Aufgabe beitragen, die auf eine Schaltuhr mit schmalem Gehäuse gerichtet ist, wogegen die Gehäuseform der bekannten Schaltuhr, insbesondere auch ihre Breite, konstruktionsbedingt größer ist als beim nächstkommenden Stand der Technik. Weder die beanspruchte Lagerung der ProgrammträgerGruppe noch die beanspruchte Anordnung der Komponenten und Baugruppen geht aus D11 hervor.
4.5.9 Eine Überprüfung der Druckschrift D8 ergab, daß auch dieser Stand der Technik nicht zur beanspruchten Gestaltung des Streitpatentgegenstands anzuregen vermag.
4.6 Eine zusätzliche Berücksichtigung eines oder mehrerer der Dokumente D1 und D3 bis D11 führt den Fachmann in Verbindung mit Druckschrift D2 also nicht zu der nunmehr beanspruchten Lösung gemäß Streitpatent. Die Kammer kommt daher zu dem Ergebnis, daß sich das im Anspruch 1 angegebene Schalt- bzw. Regelgerät nicht in naheliegender Weise aus dem zitierten Stand der Technik ergibt. Das Schalt- bzw. Regelgerät ist daher als auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ beruhend anzusehen. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar.
4.7 Hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 5 bestehen keine Bedenken. Die geltenden Unterlagen genügen den .../... Erfordernissen des EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche:
1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1997, 2 bis 5, eingereicht mit Schreiben vom 5. November 1997 Beschreibung:
Seiten 1 und 3 und Spalten 3, 4 (auf zwei Seiten), 7 und 8, eingereicht mit Schreiben vom 5. November 1997, Seite 2 und Spalten 5 und 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1997 Zeichnungen:
gemäß Patentschrift. .../... Der Geschäftsstellenbeamte:
N. Maslin Der Vorsitzende:
W. J. L. Wheeler