Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 1997

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.12.1997 – T 441/95

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:1997:T044195.19971217

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0441/95 - 3.2.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 17. Dezember 1997 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) C. R. Bard, Inc. 731 Central Avenue Murray Hill, N. J. 07974 (US) Vertreter:

Görg, Klaus, Dipl.-Ing. Hoffmann Eitle, Patent- und Rechtsanwälte Postfach 81 04 20 D-81904 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) BONZEL, Tassilo Neumattenstraße 27 D-79102 Freiburg (DE) Vertreter:

Rackette, Karl, Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Postfach 13 10 D-79013 Freiburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 203 945 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 21. März 1995.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

H. Seidenschwarz M. Bidet C. Holtz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende O2) hat gegen die am 21. März 1995 zur Post gegebene Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der die der Aufrechterhaltung in geändertem Umfang des Patents Nr. 0 203 945 zugrundeliegende Fassung festgelegt wurde, die am 22. Mai 1995 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr bezahlt. Die Beschwerdebegründung wurde am 21. Juli 1995 eingereicht.

Mit dem Einspruch war das gesamte Patent im Hinblick auf mangelnde erfinderische Tätigkeit angegriffen worden. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem den aus den folgenden Druckschriften D3: Americal Journal of Cardiology, Vol. 49, April 1, 1982, Seiten 1216 bis 1222, J. B. Simpson et al:

"A new catheter system for coronary angioplasty", D6: SU-A-627 828 (Borisenko), D10:

Acta Radiology, Vol. 57, Nov. 1962, Seiten 411 bis 416, B. Nordenström "Balloon catheter for percutaneous insertion in the vascular system" (Nordenström 62), D17:

DE-A-3 334 174 (Leary), bekannten Stand der Technik berücksichtigt und war zu der Auffassung gelangt, daß die im Artikel 100 a) EPÜ genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des .../... Patents im geänderten Umfang nicht entgegenstünden.

II. Der Wortlaut des dieser und der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Anspruchs 1 ist wie folgt:

"Koronar-Dilatationskatheter mit einem aufweitbaren Ballon (2), durch den sich ein auf einem Führungselement (1) gehaltener Schlauchabschnitt (7) erstreckt, der mit dem distalen Ende (9) des Ballons (2) abgedichtet verbunden ist, und mit einem am proximalen Ende (11) des Ballons (2) abgedichtet ins Balloninnere (5) mündenden Tubus (3) zum Aufblähen des Ballons (2), wobei der Schlauchabschnitt (7) auf dem als flexiblen Führungsdraht (1) ausgebildeten Führungselement verschiebbar geführt ist, dadurch gekennzeichnet a) daß die Längsachse des Tubus (3) gegenüber der Einführmündung am proximalen Ende des Schlauchabschnittes (7) seitlich versetzt ist, b) daß der Schlauchabschnitt (7) etwa die Länge des Ballons (2) aufweist, c) daß das proximale Ende (11) des Ballons (2) ebenfalls dichtend am Schlauchabschnitt (7) befestigt ist, d) und daß der Tubus (3) in Längsrichtung für die Übertragung von Schub- und Zugkräften ausreichend steif ist, so daß durch ein Vorschieben oder ein Zurückziehen des Tubus (3) ein Verschieben des Schlauchabschnittes (7) mit dem daran befestigten Ballon (2) in beiden Richtungen auf dem Führungsdraht (1) ermöglicht ist." .../...

Die Unterteilung der Merkmale des kennzeichnenden Teils in a), b), c) und d) entspricht der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Unterteilung.

III. Am 17. Dezember 1997 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der auch auf die Druckschrift D20:

Radiology, Vol. 85, Juli - Dezember 1965, Seiten 256 bis 259, B. Nordenström: "New instrument for Catherisation and Angiocardiography" (Nordenström 65) hingewiesen worden ist.

IV. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent auf der Grundlage der Zwischenentscheidung aufrechtzuerhalten.

V. Die Beteiligten haben im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Beschwerdeführerin:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 betreffe einen KoronarDilatationskatheter nach Art der "Monorailtechnik", die es erlaube, die Reibung zwischen Katheter und Führungsdraht zu vermindern. In der Beschreibung des angefochtenen Patents werde im .../... Hinblick auf den aus der Druckschrift DE-A-3 010 743 bekannten Dilatationskatheter hervorgehoben, daß das Verschieben des fixierten Ballons auf dem als Führungselement ausgebildeten Gastroskop nicht mehr möglich sei, da sowohl die Reibung des Schlauchabschnitts auf dem Führungselement absichtlich sehr groß sei als auch eine Zug- und Druckfestigkeit des flexiblen Tubus nicht notwendig und nicht erwünscht sei.

Die zu lösende Aufgabe sei demnach, eine leichte Führung des Dilatationskatheter zu gewährleisten, wobei die Reibung eine wichtige Rolle spiele, um die Austauschbarkeit dieses Katheters zu erleichtern. In diesem Zusammenhang sei der Fachmann keine Einzelperson, sondern eine Gemeinschaft von Radiologen, Kardiologen und Ingenieuren.

Der nächstliegende Stand der Technik sei der Druckschrift D17 zu entnehmen, da sie einen KoronarDilationskatheter mit einem aufweitbaren Ballon betreffe, gegenüber dem sich der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die folgenden Merkmale unterscheide:

- der Schlauchabschnitt habe etwa die Länge des Ballons (Merkmal b)), und - der Tubus sei in Längsrichtung für die Übertragung von Schub- und Zugkräften ausreichend steif, so daß durch ein Vorschieben oder Zurückziehen des Tubus ein Verschieben des Schlauchabschnitts mit dem daran befestigten Ballon in beiden Richtungen auf dem Führungsdraht ermöglicht sei (Merkmal d)).

.../... Um die Reibung zu mindern, finde der Fachmann - nur aufgrund seiner Kenntnisse über die Reibung - dafür die Lösung in einer kürzeren Länge des Schlauchabschnitts, wodurch die Länge der aneinander gleitenden Flächen verkleinert werde. Da der Katheter hin und her geschoben werden müsse, sei es eine Selbstverständlichkeit, daß der Tubus so steif sein müsse, daß dieses Verschieben gewährleistet sei. Jeder der Druckschriften D6 oder D10, diese vor allem in Verbindung mit der Druckschrift D20, zeige diese zwei Merkmale in Katheteranordnungen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergebe sich daher in naheliegender Weise allein aus der Lehre nach der Druckschrift D17 oder in Kombination mit den den Druckschriften D6 oder D10/D20 entnehmbaren Lehren.

.../... Beschwerdegegnerin:

Der nächstliegende Stand der Technik sei der Druckschrift D3 zu entnehmen, da diese alle Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 offenbare. Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 sei durch die Merkmale seines kennzeichnenden Teils gegeben. Im Hinblick auf diesen Stand der Technik sei die Aufgabe im folgenden zu sehen: einen Dilatationskatheter zum Aufweiten von Koronararterien herzustellen, der entlang einem Führungselement leicht geführt und einfach gegen einen anderen Dilatationskatheter ausgewechselt werden könne, wobei das Führungselement ein Führungsdraht sei, der während des Austauschvorgangs mit seinem distalen Ende jenseits der zu behandelnden Stelle stationär verbleibe.

Die Lösung werde mit den folgenden Änderungen erreicht:

Verkürzung des Katheters auf dem Führungsdraht, Versetzung der Tubusaxe gegenüber dem verkürzten Katheter (Schlauchabschnitt) und Verstärkung der Steifheit des Tubus. Da die genannten Druckschriften dem Fachmann keinen Hinweis zu dieser Lösung geben könnten weder allein noch in Verbindung miteinander - genüge der Gegenstand des Anspruchs 1 dem Erfordernis des Artikels 56 EPÜ.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig. .../...

2. Die Erfindung betrifft ein Koronar-Dilatationskatheter mit einem aufweitbaren Ballon und einem Tubus zum Aufblähen des Ballons. Ein auf einem Führungselement gehaltener Schlauch erstreckt sich durch den Ballon, der an seinem distalen Ende mit dem Schlauch abgedichtet verbunden ist. Am proximalen Ende des Ballons mündet der Tubus abgedichtet ins Balloninnere. Der Schlauch ist auf dem als flexible Führungsdraht ausgebildeten Führungselement verschiebbar geführt.

Ausgehend von diesem in der Patentschrift des angefochtenen Patents beschriebenen Stand der Technik, liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, wie von der Beschwerdegegnerin schon vorgetragen, einen Dilatationskatheter zum Aufweiten von Koronararterien herzustellen, der entlang einem Führungselement leicht geführt und einfach gegen einen anderen Dilatationskatheter ausgewechselt werden kann. Die Lösung dieser Aufgabe wird durch die Merkmale a) bis d) des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 erreicht (Siehe Abschnitt II.).

3. Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1, die nicht bestritten worden ist, wird anerkannt. Zur Frage, ob die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 - durch die sich dessen Gegenstand nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von dem Gegenstand nach der Druckschrift D17 unterscheidet (Siehe Abschnitt V.) für den Fachmann aufgrund des aus den Druckschriften D3, D10/D20 und D6 bekannten Stands der Technik naheliegend sind, wird folgendes ausgeführt:

.../...

3.1 Die Kammer folgt der Ansicht der Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit. Keiner der Druckschriften D3, D6, D10 und D17, die einen Katheter mit einem aufweitbaren Ballon zeigen, ist nämlich ein Hinweis zu entnehmen, bei einem Koronar-Dilatationskatheter - mit den Merkmalen des Oberbegriffs und den Merkmalen a) und c) des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 - den auf dem Führungsdraht durch den Ballon geführten Schlauch auf die Länge des Ballons zu verkürzen und den Tubus so steif zu gestalten, daß dieser nicht nur zum Aufweiten des Ballons verwendet werden kann, sondern es auch erlaubt, den Ballon mit Hilfe des Schlauchabschnitts entlang dem Führungsdraht durch Vorschieben und Zurückziehen des Tubus leicht zu verschieben.

3.2 Die der Druckschrift D20, auf die im Zusammenhang mit der Druckschrift D10 seitens der Beschwerdeführerin verweisen worden ist, entnehmbare Offenbarung geht nicht über die Offenbarung der Druckschrift D10 - so wie diese in der Entscheidung der Einspruchsabteilung richtig wiedergegeben worden ist - hinaus, denn jene macht klar, daß die gemäß der Lehre der Druckschrift D10 auf den Spitzenabschnitt des Katheters verkürzte Drahtführung nur dazu dient, den Katheter über eine Hautincision zum Ziel, d. h. ins Leistengefäß zu führen. Außerdem ist der Katheter nicht über einen bis ins Herz oder in die Koronararterien reichenden Draht geführt.

3.3 Der Koronar-Dilatationskatheter nach dem Anspruch 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ. .../...

4. Angesichts der oben genannten Gründe hat das Patent mit den geänderten Unterlagen Bestand.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani H. Seidenschwarz .../...