Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 1997

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.12.1997 – T 974/95

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:1997:T097495.19971216

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0974/95 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 16. Dezember 1997 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Thyssen Altwert Umweltservice GmbH Breloher Steig 1 D-45279 Essen (DE) Vertreter:

Prüfer, Lutz H., Dipl.-Phys. Patentanwalt, Dipl.-Physiker Lutz H. Prüfer, Dr. Habil. Jürgen Materne, Harthauser Straße 25d D-81545 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Horst Schade, Dipl.-Ing. In der Marpe 16 D-45525 Hattingen (DE) Vertreter:

Behrendt, Arne Schneiders Behrendt Finkener Ernesti, Rechts- und Patentanwälte, Südring 8 D-44787 Bochum (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 21. September 1995, zur Post gegeben am 17. Oktober 1995, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 388 487 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. T. Wilson F. Brösamle M. Aúz Castro

Sachverhalt und Anträge

I. In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 1995, die schriftliche Entscheidung erging am 17. Oktober 1995, hat die Einspruchsabteilung den Einspruch der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) gegen das europäische Patent Nr. 0 388 487 gemäß Artikel 102 (2) EPÜ zurückgewiesen.

II. Die unabhängigen Ansprüche des Streitpatents EP-B10 388 487 haben nachfolgende Wortlaute:

"1. Verfahren zur Entfernung von Schadstoffen aus verunreinigtem Boden, bei dem der von groben Bestandteilen durch Sieben oder Brechen vorgereinigte Boden einer Extraktion durch mit Zusatzmittel versetztem Waschwasser unterworfen, der Boden anschließend vom Waschwasser getrennt, mit Spülwasser nachgespült und das Wasser durch einen Reinigungsprozeß von den aus dem Boden extrahierten Schadstoffen befreit wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Extraktionsprozeß mit Waschwasser weitgehend getrennt von dem ein- oder mehrstufigen Spül- und Sortierungsprozeß durchgeführt wird, daß vor der Extraktion durch trockene oder nasse Klassierverfahren eine Feinstfraktion mit einer Korngröße bis 150 µm abgetrennt wird und daß die getrocknete Feinstfraktion einer Destillation bei einer Temperatur von 300 bis höchstens 600 °C unterworfen und von organischen Schadstoffen sowie von Cyanid- und Quecksilberverbindungen gereinigt wird."

bzw. .../... "14. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, daß die Abtrennung der Fraktion mit der Korngröße bis 150 µm vor der Extraktion des Bodens in einem Hydrozyklon (14) erfolgt und die Behandlung des Unterlaufs des Hydrozyklons in einem Anmaischbehälter (15) vorgenommen wird, in den mechanische Energie eingeleitet wird, daß dem Überlauf der Dichtesortier-Einrichtung (21) ein Hydrozyklon (31) nachgeschaltet ist, dessen Unterlauf der Flotationseinrichtung (33) zugeleitet wird und daß die Einrichtung (34) zur Aufbereitung des Abwassers aus einer Flotationsstufe mit nachgeschalteter Oxydationsoder Reduktionsstufe, einer Fällungs- und Flockungsstufe, einer Sedimentationsstufe, Filtrationsstufe sowie einer Ausblasekolonne (Stripper), einer Aktivkohlefilterstufe und einer Selektivaustauscherstufe besteht."

III. Gegen vorgenannte Entscheidung der Einspruchsabteilung hat die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 1995 unter gleichzeitiger Zahlung der Gebühr Beschwerde eingelegt und diese am 16. Februar 1996 begründet. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents, weil die erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und 14 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

IV. Der Patentinhaber - nachfolgend Beschwerdegegner beantragte demgegenüber die Zurückweisung der Beschwerde, weil seiner Meinung nach die Voraussetzungen für den Rechtsbestand des Patents auch bei Hinzuziehung des erst im Beschwerdeverfahren genannten Stands der .../...

Technik, nämlich (D11) H. Bauer, Sandaufbereitung - Herstellung von Sanden höchster Reinheit, Teil 1, AufbereitungsTechnik, Nr. 5/1974, Seiten 271 - 277, (D12) D. Uhlig, Beiträge zur Aufbereitung von Rohstoffen für die Glas- und keramische Industrie, Freiberger Forschungshefte, A 602 Grundstoff-Verfahrenstechnik, Aufbereitungstechnik, VEB Deutscher Verlag für Grundstoffindustrie, Leipzig, 1978, Seiten 101 - 109, und (D13) G. Schulz, H. Krenek, Flotationsanlage Weferlingen für die Erzeugung hochwertiger Quarzsande, Silikattechnik 36 (1985) Heft 11, Seiten 361 - 364 gegeben seien.

V. Nach vorbereitender Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 11 (2) VOBK vom 12. Mai 1997 fand am 16. Dezember 1997 eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, in der die Parteien ihre vorgenannten Anträge unverändert aufrechterhielten und in der neben (D11) bis (D13) folgender Stand der Technik diskutiert wurde:

(D1) "Handbuch der Altlastensanierung", Seiten 1 - 16, 1. Lieferung, 12/88; (D3) Bundesministerium für Forschung und Technologie, Forschungsbericht Nr. 01ZV043, Juni 1986, .../... Seiten I - V, 51 - 60, 91 - 93, 148, 150 und 164; (D9) "Altlastensanierung '88", Wolf u. a., Band 1, Seiten 875 - 883 und (D10) VI.

EP-A-0 185 831. Die wesentlichen Argumente der Parteien können wie folgt zusammengefaßt werden:

a) Beschwerdeführerin:

- vom nächstliegenden Stand der Technik (D10) ausgehend sei über die Oberbegriffsmerkmale des Anspruchs 1 hinaus noch eine Trennung des Extraktionsprozesses vom ein- oder mehrstufigen Spül- oder Sortierungsprozeß bekannt, so daß eine mangelnde Abgrenzung gegenüber (D10) vorläge; - (D10) und (D9) ließen erkennen, daß ein hoher Schlammanteil dessen Abtrennung vom restlichen Boden unwirtschaftlich und uneffektiv mache; - damit stelle sich schon bei (D10) die der EP-B10 388 487 entnehmbare Aufgabe, zu deren Lösung auch ein Fachmann aus dem technischen Gebiet der Bodenaufbereitungsanlagen aufgerufen sei und nicht nur der Fachmann von Bodenreinigungsanlagen; - es sei zulässig, die Feinststoffe in (D11) als Schadstoffe im Sinne des Anspruchs 1 anzusehen, so daß die Lehre von (D11), wonach die .../...

Feinststoffe vom restlichen Sand vor der Waschbehandlung entzogen werden, im Bedarfsfalle an die richtige Stelle der (D10) übertragbar wäre und keinen patentbegründenden erfinderischen Schritt erfordere; - was mit dem abgetrennten, die Feinststoffe enthaltenden Bodenanteil passiere, stelle gegenüber dem Abtrennen eine weitere zu lösende (Teil)Aufgabe dar, zu der z. B. (D1) und ihr Hinweis auf thermische Verfahren Lösungsansätze beinhalte; der jeweils anzuwendende Temperaturbereich sei eine reine Frage der Begleitbestandteile der Feinstfraktion z. B. der organischen Schadstoffe usw.; - die Kombination von (D10) und (D1) gepaart mit dem Fachwissen gemäß (D11) lege das Verfahren gemäß Anspruch 1 nahe; - Anspruch 14 gehe über eine Auswahl bekannter Geräte und Anlagen nicht hinaus und sei mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht rechtsbeständig; - als Hilfserwägungen seien auch noch die Patentklassifikation und ein aktueller Studiengang zu berücksichtigen; - auch (D3) beziehe sich auf die Aufbereitung von Sanden und lasse erkennen, daß Aufbereitung und Reinigung von Boden ein und denselben Fachmann anspreche; .../...

- im Ergebnis rechtfertige sich der Widerruf des Streitpatents.

b) Beschwerdegegner:

- beim nächstkommenden Stand der Technik gemäß (D10) verbleibe die schadstoffbelastete Feinstfraktion im zu reinigenden Boden, wenn dieser der Extraktionsbehandlung unterworfen werde; ein sichtbarer Erfolg sei mit dieser Vorgehensweise deshalb nicht erzielbar gewesen; - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei Anspruch 1 vollständig gegen (D10) abgegrenzt; - unabhängig von der Frage, wie weit die technischen Gebiete Bodenreinigung und Sandaufbereitung beabstandet seien und ob es für beide Gebiete zum Anmeldezeitpunkt einen einzigen Fachmann gebe oder nicht, sei festzuhalten, daß (D11) nicht auf das Eliminieren von Schadstoffen abgestellt und für den Bodenreinigungsfachmann als Vorbild dienlich sei; - im Gegensatz zum technischen Gebiet der Boden/Sandaufbereitung sei es Ziel der Bodenreinigung, alle Bodenbestandteile in reiner Form zu erhalten, während bei ersterem Gebiet eine ganz reine, eine bestimmte Korngröße aufweisende Fraktion angestrebt werde und die abgetrennte Fraktion weiter nicht von Interesse sei, da sie weder giftig sei, noch für die .../...

Glasherstellung gebraucht werde; beim Bodenreinigen gemäß Anspruch 1 ende das Verfahren aber nicht beim Schadstoffabtrennen, vielmehr folge ein mehrstufiges Vorgehen, um die Schadstoffe zu entgiften, dergestalt, daß nur noch reine Fraktionen vorlägen; - nur bei unzulässiger ex-post facto Betrachtungsweise gebe der Stand der Technik Anregungen zur Schaffung des Beanspruchten, d. h. Abtrennen der schadstoffbelasteten Feinstfraktion vor der Extraktion des verbleibenden Bodens; - diese Verfahrensweise stehe im Gegensatz zur Lehre der (D10); (D11) bis (D13) lehrten darüber hinaus - sollten sie vom Fachmann überhaupt in Betracht gezogen werden - allenfalls Teilmerkmale des Anspruchs 1, was per se noch nicht gegen das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit spreche, weil es entscheidend auf die Gesamtkombination der beanspruchten Merkmale ankomme, da nur sie die Gewähr für eine vollständige Lösung der gestellten Aufgabe biete; - Hilfserwägungen wie die Patentklassifikation von (D10) bzw. (D11) bis (D13) und gemäß Streitpatent, ein aktueller Hochschulstudiengang und die Definition eines interdisziplinären Fachmanns seien nicht angetan, den Rechtsbestand des Streitpatents zu erschüttern, so daß die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen sei.

.../...

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig. Anspruch 1 2. Neuheit Die Frage der Neuheit der Gegenstände von Anspruch 1 und 14 war zwischen den beteiligten Parteien und der Kammer nicht mehr strittig, so daß diese Frage in der mündlichen Verhandlung nicht behandelt worden ist.

3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Der Ausgangspunkt der Erfindung ist (D10), wonach ein Verfahren zur Entfernung von Schadstoffen aus verunreinigtem Boden dergestalt bekannt ist, daß der gesamte Boden im Aufnahmetrog "20" vorgereinigt und sodann der Extraktionsbehandlung in den Extraktoren "34, 35, 36" unterworfen wird, wobei nachfolgend die Feinstfraktion (kleiner 60 µm) abgetrennt wird. Der Verfahrensablauf "Vorreinigen-Extrahieren-Abtrennen der Feinstfraktion" ergibt, daß die Feinstfraktion lange im Verfahrensablauf mitgeschleppt wird, was unwirtschaftlich und ineffektiv ist. In der Streitpatentschrift, vgl. EP-B1-0 388 487, Seite 2, Zeilen 8 bis 23, ist weiter darauf hingewiesen worden, daß Feinststoffe aufgrund plättiger Struktur eine große (spezifische) Oberfläche und dadurch ein hohes Adsorptionsvermögen für Schadstoffe hätten, was zum Verbacken mit Trägerstoffen führen könne, so daß es schwierig sei, die Schadstoffe .../...

mit Wasser und Zusätzen von umweltfreundlichen Chemikalien abzulösen.

3.2 Von diesem Hintergrund ausgehend liegt der Erfindung die Seite 2, Zeilen 24 bis 28 der EP-B1-0 388 487 entnehmbare Aufgabe zugrunde, ein Verfahren gemäß Oberbegriff des Anspruchs 1 so auszubilden, daß ein verunreinigter Boden auch dann in technisch und wirtschaftlich vertretbarer Weise von den Schadstoffen befreit werden kann, wenn er feinste Festbestandteile mit plättiger Struktur, deren Korngröße im Regelfall unter 20 µm liegt, sowie Bestandteile von hochsiedenden Schadstoffen und Trägermaterial von Schadstoffen (Leichtstoffe) enthält.

3.3 Diese Aufgabe ist mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst. Erkennbar liegt der wesentliche Unterschied zum Verfahren gemäß (D10) darin, daß folgende Schrittfolge gegeben ist:

a) Sieben/Brechen des Bodens als Vorreinigungsschritt des Gesamtverfahrens b) Abtrennen einer Feinstfraktion bis 150 µm Korngröße durch trockene oder nasse Klassierverfahren und c) Extraktion des Bodens durch mit Zusatzmittel versetztem Waschwasser ... .

3.4 Diese Schrittfolge beinhaltet die technische Lehre, das Abtrennen der Feinstfraktion vor der Extraktion des Bodens vorzunehmen, d. h. die vornehmlich an die .../... Feinstfraktion gebundenen Schadstoffe werden in einem sehr frühen Verfahrensstadium aus dem Reinigungsprozeß des Bodens entnommen und liegen damit in einer Form vor, in der sie entwässert, aufkonzentriert und gereinigt werden können, wobei die Destillationstemperaturen in Abhängigkeit der Schadstoffart zwischen 300 und 600 °C einstellbar sind.

3.5 Mit dieser Lösung der gestellten Aufgabe sind erkennbar auch plättige Strukturen beherrschbar, weil Anspruch 1 für den Abtrennschritt der Feinstfraktion trockene (oder nasse) Klassierverfahren vorsieht.

3.6 Bei gegebener Neuheit der Verfahrenslehre gemäß Anspruch 1 ist nun noch zu untersuchen, ob diese Lehre im Sinne von Artikel 56 bzw. 100 a) EPÜ auf erfinderischer Tätigkeit beruht oder nicht. Die Kammer gelangt dabei zu nachfolgendem Ergebnis:

3.6.1 Wie vorstehend schon ausgeführt wurde, kann von (D10) kein Hinweis auf das Verfahren gemäß Anspruch 1 ausgehen, allein deshalb, weil das Abtrennen der Feinstfraktion nicht vor der Extraktion des Bodens vorgenommen wird. In diesem Zusammenhang ist der Einwand der Beschwerdeführerin auf (vermeintlich) fehlende Abgrenzung des Anspruchs 1 gegenüber (D10) so lange unbeachtlich, als dieser Anspruch Rechtsbestand hat, da die Kammer bei gegebener Antragslage auf Zurückweisung der Beschwerde den erteilten Anspruch 1 (und 14) so zu nehmen hat, wie er ist.

.../...

3.6.2 Die Kammer ist in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß (D10) und (D9) in Kenntnis der Erfindung ausgewertet werden, wenn die Beschwerdeführerin in (D10) auf die hohen Chemikalienkosten bei hohem Schadstoffanteil der Feinststoffe und bei (D9) auf den schadstoffbelasteten Schlamm hinweist und daraus ableitet, daß die gestellte Aufgabe der Erfindung bekannt sei. Selbst wenn dem so wäre, wäre der Rechtsbestand des erteilten Anspruchs 1 davon nicht notwendigerweise tangiert.

3.6.3 Die entscheidungswesentliche Frage bei der Beurteilung der Frage der erfinderischen Tätigkeit ist der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Stand der Technik (D11) bis (D13), insbesondere (D11), aus dem technischen Gebiet der Bodenaufbereitung im Gegensatz zur beanspruchten Bodenreinigung. Die Kammer hat diesen Stand der Technik gemäß Artikel 114 (1) EPÜ zum Verfahren zugelassen, weil er prima facie nicht irrelevant ist. Dennoch vermag er - auch in Kombination mit anderem Stand der Technik - den Rechtsbestand des Streitpatents nicht zu erschüttern, wobei die Entfernung der vorgenannten Gebiete nicht die ausschlaggebende Rolle spielt, sondern die nach Ansicht der Kammer vorgenommene ex post-Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin.

3.6.4 Bei der Bodenaufbereitung liegen im Gegensatz zur Bodenreinigung keine Schadstoffe vor, vielmehr stellt die aus dem Boden (Sand) herauszuholende Fraktion eine Verunreinigung dar, die bei der Glasherstellung stört. Ist diese Fraktion bei (D11) erst einmal vom restlichen Sand abgetrennt, ist das gewünschte Ziel des Verfahrens .../...

bereits erreicht, während die abgetrennte Fraktion beim Verfahren des Anspruchs 1 einer gezielten Weiterverarbeitung mit den in vorstehendem Abschnitt 3.4 angegebenen Schritten unterworfen wird mit dem Ziel, auch diese Fraktion genauso wie den restlichen Boden zu 100 % zu reinigen/entgiften. Anders ausgedrückt, steht bei (D11) die Erzielung einer reinen Fraktion bestimmter Korngröße im Vordergrund, während Anspruch 1 auf ein mehrstufiges Vorgehen abgestellt ist, dergestalt, daß insgesamt nur noch reine Fraktionen vorliegen.

3.6.5 Ohne Kenntnis der Erfindung ist nicht erkennbar, warum ein Fachmann, der vor der Lösung der vorstehend genannten Aufgabe steht, auf das Gebiet der (D11) zurückgreifen sollte. Selbst wenn dieser gedankliche Schritt indes noch vollzogen würde, ist allenfalls ein aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissenes Merkmal des Anspruchs 1 als "an sich bekannt" nachgewiesen. Bei Vorliegen einer Merkmalskombination ist das Bekanntsein eines oder mehrerer Einzelmerkmale der Kombination aber noch kein verläßliches Anzeichen für das Fehlen erfinderischer Tätigkeit.

3.6.6 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es zulässig sei, die Feinststoffe der (D11) als Schadstoffe anzusehen und wonach es genüge, die (D11) entnehmbare Lehre der Abtrennung der Feinstfraktion vor der Waschbehandlung an der richtigen Stelle in (D10) einzufügen, um den wesentlichen Gedanken des Anspruchs 1 zu erreichen, sind erneut rückschauender und damit unzulässiger Natur, auch wenn es für sich zutreffen mag, daß es bekannt ist, abgetrennte Fraktionen thermisch zu behandeln, z. B. wie in (D1) angesprochen, bzw. die dort .../...

anzuwendenden Temperaturen auf die Art des Schadstoffes abzustimmen.

3.6.7 Auch die Einbeziehung von Hilfserwägungen über das Wissen des Durchschnittsfachmanns, ob disziplinär oder interdisziplinär, nach heutigen Studienangeboten usw. ist das Ergebnis rückschauender Betrachtung. Dies gilt auch für den globalen Hinweis auf (D3), die eine Brücke zwischen Bodenaufbereitung und -reinigung schlagen solle.

3.6.8 Vorstehende Überlegungen zusammenfassend ist erst ein Rückgriff auf (D11) notwendig, um in die Nähe des beanspruchten Verfahrens gemäß erteiltem Anspruch 1 zu gelangen. Die Kammer ist somit davon überzeugt, daß das beanspruchte Verfahren auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 bzw. 100 a) EPÜ beruht, so daß der Rechtsbestand des erteilten Anspruchs 1 gegeben ist. Anspruch 14 4. Dieser Anspruch ist auf eine "Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 bis 13" gerichtet und enthält die Anweisung, daß die Abtrennung der Fraktion mit der Korngröße bis 150 µm vor der Extraktion des Bodens in einem Hydrozyklon erfolgt. Das wesentlichste Merkmal des Anspruchs 1 bezüglich der vorzeitigen Separierung der am meisten mit Schadstoffen belasteten Feinstfraktion (Korngröße bis 150 µm) ist in vorrichtungstechnischer Hinsicht mit dem Hydrozyklon "14" gelöst.

.../...

5. Es ist unbestritten, daß die einzelnen Anlagenteile gemäß Anspruch 14, wie Hydrozyklon(e), Anmaischbehälter, Dichtesortiereinrichtung, Flotationseinrichtung .... per se im chemischen Apparatebau Stand der Technik sind; der unabhängige Anspruch zur Durchführung des Verfahrens - z. B. nach Anspruch 1 des Streitpatents - ist sicher nicht so zu lesen, daß die einzelnen Anlagenteile für sich unter Schutz gestellt werden sollen. Es ist darüber hinaus auch unerheblich, ob Anspruch 14 gegenüber dem nächstkommenden Stand der Technik überhaupt oder in ausreichendem Maße abgegrenzt ist, solange sein Rechtsbestand gemäß Artikel 100 a) EPÜ gegeben ist. Allein die Anordnung des Hydrozyklons "14" vor der Extraktionseinrichtung des Bodens hebt den Gegenstand des Anspruchs 1 gegen den nächstkommenden Stand der Technik mit Blick auf die Artikel 54, 56 und 100 a) EPÜ so weit ab, daß der Rechtsbestand des Anspruchs 14 gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auf die detaillierten Überlegungen zur erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 in vorstehendem Abschnitt 3 verwiesen, so daß sich mit Blick auf den erteilten Anspruch 14 wiederholende Ausführungen erübrigen.

6. Da der Beschwerdegegner den erteilten Anspruch 14 unverändert verteidigt und der Rechtsbestand dieses Anspruchs gegeben ist, hat die Kammer keine Handhabe und auch keine Veranlassung im gegebenen Verfahrensstadium auf eine Neufassung dieses Anspruchs hinzuwirken.

7. Bei Rechtsbestand der erteilten unabhängigen Ansprüche des Streitpatents spricht nichts gegen die unveränderte Aufrechterhaltung des Streitpatents.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

N. Maslin Der Vorsitzende:

C. T. Wilson