Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 1997

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.12.1997 – T 491/97

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:1997:T049197.19971211

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0491/97 - 3.2.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 11. Dezember 1997 Beschwerdeführer:

Hansen, Bernd, Dipl.-Ing. Heerstraße 16 D-74429 Sulzbach-Laufen (DE) Vertreter:

Patentanwälte Bartels und Partner Lange Straße 51 D-70174 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. Februar 1997 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 93 111 821.0 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

H. J. Seidenschwarz Mitglieder: M. G. Noel J. C. M. De Preter

Sachverhalt und Anträge

I. Die Prüfungsabteilung hat mit Entscheidung vom 6. Februar 1997 die europäische Patentanmeldung Nr. 93 111 821.0 (Veröffentlichungsnr. 0 588 028) wegen mangelnder Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber der Offenbarung der Druckschrift EP-A0 399 234 (2) zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer legte am 2. April 1997 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde ein. Am 14. April 1997 ist die Beschwerdebegründung eingegangen.

III. Der von der ersten Instanz zurückgewiesene, vom Beschwerdeführer als Hauptantrag aufrechterhaltene Anspruch 1 lautet wie folgt:

"Ampulle aus Kunststoff für eine Flüssigkeit, welche der Ampulle mittels eines Spritzenkörpers entnommen wird, der an seinem in den Ampullenhals einzuführenden Ende einen Kegel aufweist, mit einer eine mit der Teilungsebene der Form, in der die Ampulle hergestellt worden ist, übereinstimmende Längsmittelebene definierenden Markierung und mindestens einen Längskanal in der Innenwand des Ampullenhalses in dem für die Anlage des Kegels bestimmten Bereich für den Einlaß von Luft beim Entnehmen der Flüssigkeit, dadurch gekennzeichnet, daß der jeweilige Längskanal (11; 111) in Umfangsrichtung des Ampullenhalses (2; 102) gegenüber dieser Längsmittelebene der Ampulle (1; 101) versetzt angeordnet ist."

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IV. Eine mündliche Verhandlung fand am 11. Dezember 1997 statt, in der der Beschwerdeführer einen Hilfsantrag vorlegte, der nur mehr drei Ansprüche enthielt, die auf dem in der Patentanmeldung beschriebenen zweiten Ausführungsbeispiel basieren.

V. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet wie folgt:

"Ampulle aus Kunststoff für eine Flüssigkeit, welche der Ampulle mittels eines Spritzenkörpers entnommen wird, der an seinem in den Ampullenhals einzuführenden Ende einen Kegel aufweist, mit einer eine Längsmittelebene definierenden Markierung und wenigstens einem Längskanal in der Innenwand des Ampullenhalses in dem für die Anlage des Kegels bestimmten Bereich für den Einlaß von Luft beim Entnehmen der Flüssigkeit, wobei der Längskanal (111) in Umfangsrichtung des Ampullenhalses (2; 102) gegenüber der Längsmittelebene der Ampulle (1; 101) versetzt angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß jeder vorgesehene Längskanal 111 durch eine Unterbrechung eines radial nach innen vorspringenden Ringwulstes (112) an der Innenseite des Ampullenhalses (102) gebildet ist."

VI. In der mündlichen Verhandlung wurde ausschließlich die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag erörtert. Laut Beschwerdeführer ist die Offenbarung der Druckschrift (2) für den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich, denn die in den Figuren 4 und 5 der Druckschrift (2) dargestellten Längsnuten 111 liegen in der Längsmittelebene, die mit der Teilungsebene der Ampulle übereinstimmt, - wobei die Längsmittelebene der .../...

Figur 4 auch der der Figur 1 entspricht - was mit der Erfindung vermieden werden soll. Im übrigen dürfe die Formulierung "oder die Nutanordnung (könnte) anders gewählt sein" (vgl. Spalte 4, Zeilen 26 - 28) nicht als Versetzung im Sinne der beanspruchten Lösung verstanden werden, sondern als eine Ausführungsform, die der in den Figuren 5 und 6 der Anmeldung dargestellten ähnlich ist. Eine nicht diametrale Anordnung sei jedoch in der Druckschrift (2) nicht beschrieben.

VII. Der Beschwerdeführer beantragt die Zurückweisungsentscheidung aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilten:

Hauptantrag:

- Anspruch 1, eingegangen am 18. Juli 1996; - Ansprüche 2 bis 7, Beschreibung und Figuren entsprechend der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung; Hilfsantrag:

- Ansprüche 1 bis 3, wie in der mündlichen Verhandlung überreicht; - Beschreibung und Figuren, wie im Hauptantrag.

Entscheidungsgründe§

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1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Neuheit (Hauptantrag) 2.1 Nach der Anmeldung wird die Aufgabe, die Form der Längskanäle bei der Herstellung der Ampulle zu verbessern, dadurch gelöst, daß die Längskanäle 11 gemäß dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 gegenüber der Längsmittelebene der Ampulle in Umfangsrichtung des Ampullenhalses versetzt angeordnet sind. Diese Längsmittelebene verläuft durch Verstärkungsrippen (Markierung 10), die bei der Herstellung der Ampulle entstehen (vgl. Anmeldung in der eingereichten Fassung, Seite 4, Absatz 2; Abbildungen 1 und 2). In dem in den Abbildungen 3 und 4 dargestellten Ausführungsbeispiel sind die Längskanäle 11 gegenüber der durch die Markierung 10 verlaufenden Längsmittelebene um 90° versetzt.

2.2 Die Druckschrift (2), die vom Beschwerdeführer stammt, bezieht sich auf denselben Gegenstand (vgl. die Figuren 1 und 2 mit denen der Anmeldung). Darin werden alle im Oberbegriff des Anspruchs 1 enthaltenen Merkmale beschrieben. Obwohl in der Druckschrift (2) nicht auf die Markierungen verwiesen wird, sind sie trotzdem vorhanden. Diese Markierungen definieren eine Teilungsebene, die zugleich die symmetrische Längsebene der Ampulle ist, d. h. die Längsmittelebene. Vergleicht man die Figuren 4 und 5 der Druckschrift (2) mit den Figuren 3 und 4 der Anmeldung und die dazu zugehörige Beschreibung, so besteht der einzige .../...

Unterschied darin, daß in der Druckschrift (2) kein Hinweis auf die Ebene enthalten ist, in der sich die diametral zueinander angeordneten Längsnuten 111 befinden. In der Figur 5 der Druckschrift (2) ist im Gegensatz zur Figur 4 der Anmeldung eine Markierung nicht dargestellt (Markierung 10 in der Anmeldung). Ansonsten kann es wie in der Anmeldung eine oder mehrere Längsnuten geben (vgl. Druckschrift (2), Spalte 1, Zeilen 45 - 50; Spalte 4, Zeilen 26 - 28 und Anspruch 6), und in dem in den Figuren 4 und 5 dargestellten Beispiel sind die beiden Längsnuten diametral zueinander angeordnet.

2.3 Gemäß einer Variante, die zugleich eine Verallgemeinerung des Ausführungsbeispiels nach den Figuren 4 und 5 der Druckschrift (2) darstellt, kann die Nutanordnung auch anders gewählt sein (vgl. Spalte 4, Zeilen 27 - 28). .../... Nach Auffassung der Kammer bedeutet dies beispielsweise, daß im Fall der zwei diametral zueinander angeordneten Längsnuten - was aus Gründen der Symmetrie und der Herstellungsökonomie der häufigste Fall ist, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und in seiner Beschwerdeschrift (vgl. Seite 2, Absatz 2) erklärt hat - diese in einer beliebigen Ebene angeordnet sein können. Diese Verallgemeinerung umfaßt daher alle Versetzungen, die zwischen der Ebene, in der die Längsnut oder die Längsnuten angeordnet sind, und der Längsmittelebene, die durch die in den Figuren 1 und 2 der Druckschrift (2) sichtbaren Markierungen verläuft, denkbar sind. Es ist keine andere Auslegung der vorstehenden Verallgemeinerung der Druckschrift (2) möglich, denn die zitierte Textstelle (Spalte 4, Zeilen 27 - 28) bezieht sich ausschließlich auf das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 4 und 5, d. h., sie umfaßt eine oder mehrere "nach innen offene Längsnuten". .../...

2.4 Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach in der Druckschrift (2) die Ebene, in der die Längsnuten 111 (Figur 5) angeordnet sind, durch die Längsmittelebene verlaufe, kann aus den folgenden Gründen nicht zugestimmt werden. Laut Beschreibung der Figuren der Druckschrift (2) (vgl. Spalte 2, Zeilen 38 - 45) zeigt die Figur 5 einen vergrößert dargestellten Schnitt nach der Linie V-V der Figur 4, die wiederum ein Schnitt gemäß Figur 3 ist, wobei die Figur 4 ein zweites Ausführungsbeispiel betrifft. Figur 3 zeigt jedoch einen Längsschnitt gemäß den Figuren 1 und 2 derselben Druckschrift. Da die Figuren 1 und 2, die mit denen der Anmeldung identisch sind, eine Ampulle in zwei um jeweils 90° versetzten Positionen zeigen, verläuft die Schnittebene der Figur 4 in gleicher Weise durch die Längsmittelebene oder eine gegenüber der Längsmittelebene um 90° versetzte Ebene. Das gleiche gilt daher für die Schnittebene mit den Längsnuten 111 der Figur 5. Folglich können die Längsnut oder die Längsnuten 111 im Sinn des Anspruchs 1 versetzt angeordnet sein. .../...

2.5 Aus den vorstehenden Überlegungen geht hervor, daß das im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 enthaltene Merkmal ebenfalls durch die Druckschrift (2) offenbart ist, denn die versetzte Position ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus der vorgenannten Verallgemeinerung der Druckschrift (2) in Verbindung mit dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 4 und 5. Dieses Merkmal ist daher implizit in der Druckschrift (2) enthalten und kann gegen die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 angezogen werden, und zwar auch dann, wenn bei der Neuheitsprüfung strenge Maßstäbe angelegt werden, wie dies in den Richtlinien für die Prüfung (C-IV, 7.2) erläutert ist. Infolgedessen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag im Sinne des Artikels 54 (1) EPÜ nicht neu.

3. Zurückverweisung an die erste Instanz Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag umfaßt in seinem Oberbegriff alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, während der kennzeichnende Teil aus dem Inhalt des Anspruchs 5 der Anmeldung in der eingereichten Fassung besteht. Diese neue Fassung bezieht sich auf das zweite Ausführungsbeispiel der Anmeldung gemäß den Figuren 5 und 6. .../...

Da die angefochtene Entscheidung sich ausschließlich auf die Neuheit des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag bezieht, hält es die Kammer in Ausübung ihrer Ermessensbefugnis nach Artikel 111 (1) EPÜ für angebracht, die Sache zur weiteren Prüfung der Ansprüche gemäß Hilfsantrag und zwecks Vermeidung eines Instanzverlustes zum Nachteil des Beschwerdeführers an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die Entscheidung der Prüfungsabteilung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Auflage, das Prüfungsverfahren fortzusetzen auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag überreichten Ansprüche 1 bis 3. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani H. Seidenschwarz