Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 1997
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.12.1997 – T 469/96
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:1997:T046996.19971211
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0469/96 - 3.2.3
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 11. Dezember 1997 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Friedrich Grohe Aktiengesellschaft Hauptstraße 137 D-58675 Hemer (DE) Vertreter:
Aufenanger, Martin Patentanwälte Grünecker, Kinkeldey, Stockmair & Partner Maximilianstraße 58 D-80538 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) MASCO GmbH Hinterm Haag 10 D-69207 Sandhausen (DE) Vertreter:
Oppermann, Ewald, Dipl.-Ing. Oppermann & Oppermann Patentanwälte Am Wiesengrund 35 D-63075 Offenbach (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 4. März 1996, zur Post gegeben am 22. März 1996, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 443 538 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist. Vorsitzender:
Mitglieder:
C. T. Wilson F. Brösamle M. Aúz Castro
Sachverhalt und Anträge
I. In der mündlichen Verhandlung vom 4. März 1996 hat die Einspruchsabteilung den Einspruch der Fa. Friedrich Grohe Aktiengesellschaft - nachfolgend Beschwerdeführerin - gegen das europäische Patent Nr. 0 443 538 gemäß Artikel 102 (2) EPÜ zurückgewiesen, wobei die schriftlich begründete Entscheidung am 22. März 1996 erging.
II. Der erteilte Anspruch 1 hat nachfolgenden Wortlaut:
"1. Brausekopf, umfassend einen Brausekörper (1) mit einem Einlaß (2) und einem Auslaß (3), einen lösbar am Brausekörper (1) befestigten und den Auslaß (3) verschließenden Brauseboden (4) und einer gummielastischen, einer festen Stützplatte (8) des Brausebodens (4) anliegenden Düsenplatte (11) mit einer Mehrzahl von angeformten elastischen Düsenvorsprüngen (12), die in entsprechende Aufnahmebohrungen (9) der Stützplatte (8) eingreifen, eine größere axiale Länge als die zugehörigen Aufnahmebohrungen (9) der Stützplatte (8) aufweisen und auch bei Nichtbeaufschlagung mit Flüssigkeitsdruck mit elastisch verformbaren Enden über die Außenfläche (14) der Stützplatte (8) vorstehen, dadurch gekennzeichnet, daß die Düsenvorsprünge (12, 12') an ihren strahlbildenden Ausgangsenden dickwandig und gegenüber Wasserdrücken bis zu 5 bar formbeständig, von außen jedoch durch mechanische Einwirkung verformbar ausgebildet sind, wobei am Ausgangsende der Düsenvorsprünge (12, 12') die aus dem Außendurchmesser gebildete Querschnittsfläche 7 .../...
bis 10 mal so groß ist, wie die aus der lichten Weite der Strahlaustrittsöffnung gebildete Austrittsquerschnittsfläche, daß die Düsenplatte (11, 11') mit den einteilig angeformten Düsenvorsprüngen (12, 12') aus einem gummielastischen Material einer Shore-Härte von 40 bis 50 geformt ist, und daß die elastisch verformbaren Enden der Düsenvorsprünge (12, 12') um das 1 bis 2-fache des Außendurchmessers der Düsenvorsprünge über die Außenfläche (14, 14') der Stützplatte (8, 8') vorstehen."
III. Gegen vorgenannte Entscheidung der Einspruchsabteilung hat die Beschwerdeführerin am 21. Mai 1996 unter gleichzeitiger Bezahlung der Gebühr Beschwerde eingelegt und diese am 30. Juli 1996 begründet. Sie stellte den Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das europäische Patent Nr. 0 443 538 zu widerrufen.
IV. Die Patentinhaberin - nachfolgend Beschwerdegegnerin stellte demgegenüber den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
V. Nach vorbereitender Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 11 (2) VOBK vom 16. April 1997 fand am 11. Dezember 1997 eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, in der die Parteien ihre vorgenannten Anträge unverändert aufrechterhielten und zur Stützung derselben im wesentlichen folgende Argumente vortrugen und zwar im Lichte folgender Druckschriften:
(E1) EP-Patentanmeldung Nr. 90 123 392.4 .../... (Artikel 54 (3) EPÜ - Druckschrift) (E2) DE-A-3 107 808 (E3) DE-A-3 044 310 (E4) US-A-3 736 923 (E5) US-A-2 402 741 (E7) DE-U-7 314 025 und (E8) DE-U-1 777 488. a) Beschwerdeführerin:
- (E1) sei für den weit gefaßten Anspruch 1 bei fachmännischer Auslegung für zumindest zwei Benennungsländer ein neuheitsschädlicher Stand der Technik, zumal die Angaben "dickwandig" und "formbeständig" auslegungsfähige Begriffe seien, die Härteangabe keinen Bezug zu einem definierten Meßverfahren enthalte und nicht klar sei, wo das Verhältnis von Außendurchmesser-Querschnittsfläche und Austrittsquerschnittsfläche gemessen werde; - selbst wenn die Neuheit gegenüber (E1) anerkannt werde, sei der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht patentfähig, weil er das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit gemäß Artikel 56 EPÜ nicht erfülle; .../...
- von (E2) ausgehend sei eine einteilige Düsenplatte mit angeformten Düsenvorsprüngen bekannt, wobei ein schwankender Wasserdruck zu einem veränderten Strahlbild führe, weil sich die Düsenvorsprünge von einer Schließstellung in eine variable Offenstellung veränderten; - das vom Fachmann noch zu lösende Problem sei somit in der Einhaltung eines definierten Strahlbildes zu sehen; - (E3) gebe dem Fachmann bereits die Lehre an die Hand, Düsen dickwandig auszubilden und dennoch deren Verformbarkeit zu erhalten, wobei als Bonuseffekt das Entkalken gegeben sei, entweder aus der mechanischen Richtungsänderung der Düsen oder einem Handabstreichen derselben; - auch (E4), (E7) und (E8) seien formbeständige Düsen, die dennoch biegbar seien, entnehmbar, wobei ein Kalkablösen automatisch eintrete; - es komme hinzu, daß die vorbekannten konischen Düsen auf das Kennzeichenmerkmal des Anspruchs 1 bezüglich der Querschnittsverhältnisse lesbar seien, vgl. (E4), (E7) oder (E8) und daß aus (E4) ein gummielastisches Material mit nahezu der im Anspruch 1 angegebenen Härte bekannt sei; - vom Problem der Strahlbilderhaltung ausgehend, ergebe sich bei dessen Lösung das Kalkentfernen von selbst, so daß eine Einbahnstraßensituation vorläge; .../...
- als Ergebnis vorstehender Argumente sei kein erfinderisches Zutun zur Schaffung des Brausekopfes gemäß Anspruch 1 nötig und der Widerruf des Streitpatents angezeigt.
b) Beschwerdegegnerin:
- mit Blick auf (E2) als gattungsnächstem Stand der Technik und auf (E5) sei die Formbeständigkeit von Düsen keinerlei Muß, weil beide Druckschriften formveränderliche Düsen beträfen; - aus der Sicht des Fachwissens sei es klar, daß eine Shore-Härteangabe bei einem gummielastischen Material gleichbedeutend mit Shorehärte "A" sei, so daß der erteilte Anspruch 1 eine klare Lehre zu technischem Handeln vermittle; - (E1) sei kein neuheitsschädlicher Stand der Technik, da zumindest das Merkmal "g", wonach ein 1 bis 2-facher Überstand im Vergleich zum Außendurchmesser der Düsenvorsprünge vorgeschrieben sei, in (E1) nicht gegeben sei; - von (E2) ausgehend sei ein Brausekopf bekannt, dessen Düsenvorsprünge gerade nicht formbeständig bzw. dickwandig seien und mit der Materialangabe "Gummi oder dgl." (Anspruch 3) sei die im erteilten Anspruch 1 definierte Härte nicht angesprochen; (E3) decke schon nicht die Oberbegriffsmerkmale .../...
des Anspruchs 1 ab, dessen kennzeichnende Merkmale könnten höchstens in Kenntnis der Erfindung bei gezielter Auslegung unter diese Entgegenhaltung subsumiert werden; - (E4) sei gattungsfremd, ein Brauseboden im Sinne des Anspruchs 1 nicht gegeben, sowie die Düsen so gestaltet, daß sie sich verformten; eine konische Düsenform gemäß (E4) biete zudem keine Basis zur Definition des beanspruchten Querschnittsverhältnisses; - (E7) und (E8) blieben wiederum hinter dem Oberbegriff des Anspruchs 1 zurück, außerdem lägen auch dort konische Düsen vor, so daß das zu (E4) Gesagte insoweit gelte; bei Fehlen einer Düsenplatte lasse sich darüber hinaus kein Überstand der Düsen im beanspruchten Sinne definieren; schließlich fehlten konkrete Härteangaben des Düsenmaterials; - die Kombination der Gattungsmerkmale des Anspruchs 1 mit den Merkmalen des Querschnittsflächenverhältnisses, der Härte und der vorkragenden Länge der Düsenvorsprünge gemäß Kennzeichenteil des Anspruchs 1 lasse sich auch aus der Gesamtschau des Standes der Technik nicht in naheliegender Weise erhalten, wie die Anwendung des "Aufgabe-Lösung-Ansatzes" bestätige; eine Einbahnstraßensituation sei zudem nicht gegeben, da sich bezüglich Material der Düsenplatte und der Düsenvorsprünge bzw. der Stützplatte, weiterhin der Härte und der .../...
Geometrie derselben dem Fachmann eine Vielzahl von Möglichkeiten eröffneten, die vom Beanspruchten ablägen, wobei nicht unberücksichtigt gelassen werden dürfe, daß die Voraussetzungen für eine Einbahnstraßensituation damit gerade nicht vorlägen; - im Ergebnis vorstehender Überlegungen sei der Rechtsbestand des Streitpatents gegeben, so daß antragsgemäß zu entscheiden sei.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Neuheit 2.1 Es trifft zunächst zu, daß der erteilte und geltende Anspruch 1 im ersten kennzeichnenden Merkmal breit gefaßt ist, nämlich durch seine Angaben "dickwandig .... formbeständig .... jedoch .... verformbar ausgebildet ist". Es trifft weiterhin zu, daß der in Rede stehende Anspruch 1 bezüglich seines Kennzeichenmerkmales "ShoreHärte" nicht angibt, welches Meßverfahren hier zugrundezulegen ist.
2.2 Die Kammer ist nach Diskussion dieser Fragen in der mündlichen Verhandlung zu dem Schluß gekommen, daß die vorgenannten Merkmale dem Fachmann demnach eine nacharbeitbare Lehre vermitteln und auch eine Abgrenzung zum Stand der Technik erlauben. .../...
2.3 Zunächst ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, daß der Fachmann bei gummielastischem Material mit einer Shore-Härte von 40 bis 50 an die Shore-Härte "A" denkt. Dies deckt sich auch mit der Härteangabe die der (E1) in der Fassung EP-B1-0 435 031 entnehmbar ist, vgl. Seite 3, Zeile 10, nämlich ohne Angabe des Meßverfahrens. Im Lichte der aussagefähigen Härteangabe des Materials der Düsenvorsprünge sind auch die Angaben des ersten kennzeichnenden Merkmals des Anspruchs 1 "dickwandig, formbeständig und verformbar" zu sehen d. h. als eindeutige Gestaltungshinweise, wenn es bei einem Brausekopf um die Sicherstellung eines adäquaten Strahlbildes geht.
2.4 (E1) ist eine Druckschrift, die gemäß Artikel 54 (3) EPÜ zu berücksichtigen ist; eine Überschneidung kann somit nur für die Vertragsstaaten "DK" und "IT" auftreten, nicht aber für die benannten Vertragsstaaten "FR" und "GB" des Streitpatentes.
2.5 (E1) offenbart zumindest die Merkmale "dickwandig" und "bis zu 5 bar" formbeständig nicht unmittelbar und zweifelsfrei und bezüglich des Härtebereiches "20 bis 100" der (E1) ist der beanspruchte Härtebereich "40 bis 50" gemäß erteiltem Anspruch 1 insofern schon neu, weil er aus einem sehr breiten Bereich eine enge Auswahl vorschreibt.
2.6 Damit sind zumindest zwei Merkmalskomplexe des erteilten Anspruchs 1 aus (E1) nicht bekannt und eine Neuheitskollision auch für "DK" und "IT" nicht gegeben. .../...
2.7 Zusammenfassend ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 von (E1) nicht neuheitsschädlich getroffen und (E1) darüber hinaus bei der Beurteilung der Frage der erfinderischen Tätigkeit nicht mehr zu berücksichtigen, Artikel 56 Satz 2 EPÜ.
3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Nächstliegender Stand der Technik ist ein Brausekopf mit variablen Düsen, vgl. (E2) und (E5) und ihre Diskussion im Streitpatent, vgl. EP-B1-0 443 538, Seite 2, Zeilen 10 bis 40. Es bestand Einigkeit zwischen den Parteien und der Kammer, daß (E2) als der Ausgangspunkt des beanspruchten Brausekopfes anzusehen ist.
3.2 Mit Blick auf ein angestrebtes Strahlbild, das weitgehend unabhängig vom Wasserdruck ist, ist eine "atmende" Düse insofern nachteilig als sie Einfluß auf das Strahlbild hat, dergestalt, daß bei niedrigem Wasserdruck dünne Strahlen und daß bei hohem Wasserdruck dickere Strahlen austreten und zwar als direkte Folge einer mehr oder weniger starken Verformung der Düsenvorsprünge.
Was die Aufrechterhaltung eines gezielten Strahlbildes bei einem Brausekopf anbelangt, gibt es neben der Düsenform bzw. deren variablem lichtem Austrittsdurchmesser noch einen zweiten entscheidenden Einflußkomplex, der aus der im Betrieb eines Brausekopfes speziell bei Vorliegen harten oder sehr harten Wassers herrührenden Verkalkung der Düsenvorsprünge resultiert, weil eine merkliche Verkalkung zur Veränderung der Austrittsquerschnitte der Düsen führt.
.../...
3.3 Von diesen Gegebenheiten des nächstkommenden Standes der Technik (E2) ausgehend, liegt der Erfindung die Seite 2, Zeilen 41 bis 44 der EP-B1-0 443 538 entnehmbare Aufgabe zugrunde, nämlich einen verbesserten Brausekopf bereitzustellen, bei dem die Düsenvorsprünge bei den üblichen Wasserdrücken keine das Strahlbild beeinträchtigende Verformungen erfahren und bei dem dennoch eine restlose, mindestens aber weitgehende Entformung auch der äußeren Kalkverkrustungen an den Düsenöffnungen ermöglicht ist.
3.4 Die vorgenannte Aufgabe ist die objektiv gegenüber (E2) verbleibende und vom Fachmann zu lösende Aufgabe der Erfindung. Sie ist in sich schlüssig, weil sowohl Verformungen als auch Verkalkungen der Düsenvorsprünge das Strahlbild negativ beeinträchtigen. Es ist damit nicht zulässig, die Aufgabe zu reduzieren auf die Einhaltung eines definierten Strahlbildes, ohne den zusätzlichen Aspekt der Reinigung der Düsenvorsprünge durch mechanische Einwirkung - anzusprechen, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation zum Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit tut.
3.5 Die objektiv verbleibende Aufgabe der Erfindung gemäß vorstehendem Abschnitt 3.4 ist mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 gelöst und zwar durch geometrische Vorgaben, wie Querschnittsverhältnisse und Längen/Durchmesserrelationen bzw. Materialangaben zur Härte bzw. durch funktionelle Angaben wie Bemessung einer Düsenwandung im Hinblick auf Druck- und Formbeständigkeit bzw. ihre mechanische Verformbarkeit.
.../...
3.6 Es ist unmittelbar ersichtlich, daß Anspruch 1 und seine Merkmale einen Kompromiß zwischen widerstrebenden Aspekten wie Formstabilität - wegen des gewollten Strahlbildes - und wie Formveränderlichkeit - wegen der mechanischen Einwirkung auf die Düsenvorsprünge zum Kalkentfernen - darstellt, so daß der von der Beschwerdegegnerin geltendgemachte "glückliche Griff" von Merkmalen zur Lösung der gestellten Aufgabe nicht von der Hand zu weisen ist.
3.7 Die Prüfung der Frage, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruht oder nicht, führt zu nachfolgendem Ergebnis:
3.7.1 Die Druckschriften (E2) und in noch geringerem Maße (E5) mit ihren "atmenden" Düsen bzw. Düsenvorsprüngen können bei der Beurteilung des erfinderischen Schrittes, der zur Schaffung des beanspruchten Brausekopfes erforderlich war, von vornherein außer Betracht bleiben, weil sie das Gegenteil dessen lehren was beansprucht ist, nämlich gerade keine Formstabilität der Düsen bzw. Düsenvorsprünge.
3.7.2 Von der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung vor allem auf (E3) abgestellt, die ebenfalls einen Brausekopf beinhalte, dergestalt, daß auch deren Düsenvorsprünge für den Fachmann dickwandig seien, um dem normalen Wassernetzdruck von bis zu 5 bar zu widerstehen.
Wie bereits im Abschnitt 3.1 herausgestellt wurde, ist der Umkehrschluß vom Wasserdruck auf dickwandige/formbeständige Düsenvorsprünge nicht statthaft, weil es neben formstabilen auch "atmende" Düsen bzw. .../... Düsenvorsprünge gibt wie (E2) und (E5) erhellen. (E3) weist insoweit nicht auf den Gegenstand des Anspruchs 1 hin, wobei dies auch für das Merkmal des Querschnittsflächenverhältnisses gemäß Kennzeichenteil des Anspruchs 1 gilt. Schon an dieser Stelle wird klar, daß von (E2) ausgehend und weiteren Stand der Technik einbeziehend keine Einbahnstraßensituation vorliegt. Verstärkt wird diese Aussage durch die Tatsache, daß (E3) keinen lösbaren Brauseboden offenbart und auch keine Stützplatte für die Düsenplatte gegeben ist. Bezüglich der Kraglänge gibt (E3) nichts Konkretes her, es sei denn, es würden aus den Schemazeichnungen in unzulässiger Weise Maßverhältnisse entnommen.
3.7 Erkennbar ist Anspruch 1 auf eine Optimierung von gegenständlichen und werkstoffmäßigen Parametern abgestellt, so daß ganz eindeutig eine funktionelle Ausstrahlung einer Merkmalsgruppe auf eine andere gegeben ist. Bei dieser Konstellation ist es nach gefestigter Rechtsprechung unbeachtlich, wenn ein oder mehrere Merkmal(e) der Kombination bekannt ist/sind. Tiefergehende Überlegungen zum Erhalt des Strahlbildes sind (E3) nicht entnehmbar, vielmehr ist ihre Zielrichtung in der Änderung der Strahlrichtung der Düsenvorsprünge zu sehen, vgl. (E3) Seite 4, Zeilen 5 bis 13. 3.8 Die Relevanz der (E3) ist ohne Kenntnis der Erfindung mithin nicht so gegeben, wie dies die Beschwerdeführerin aufzuzeigen versuchte.
Ohne Kenntnis der Erfindung wäre der Fachmann vor dem .../... Problem gestanden, aus einer Vielzahl von Einflußgrößen auf das Strahlbild eine gezielte Auswahl zu treffen. Wenn es sich hierbei nur um wenige Möglichkeiten handelt, mag dies aus der Sicht der erfinderischen Tätigkeit anders sein, als im vorliegenden Falle. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist es glaubhaft, daß die Einflußgrößen sein können:
- materialseitiger Art für die Düsenplatte und die Düsenvorsprünge, bis hin zu beschichteten Werkstoffen, die wenig verkalken; - geometrischer Art zur Schaffung der Formbeständigkeit; - materialseitiger und geometrischer Art in Kombination; - völlig anderem Lösungsansatz gehorchend, z. B. Änderung der Stützplatte und Realisierung eines Radialspiels von Düsenvorsprüngen und Durchtrittsbohrungen in der Düsenplatte.
3.9 Selbst wenn somit (E2) in Kombination mit (E3) betrachtet wird, ergibt sich unter Berücksichtigung der Überlegungen gemäß vorstehendem Abschnitt 3.8 kein direkter Weg zum Gegenstand des Anspruchs 1. Die Einbeziehung von (E4), (E7) und (E8) ändert an vorstehendem "Zwischenergebnis" der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nichts:
.../... Konische Düsen, wie in allen drei vorgenannten Druckschriften realisiert, lassen keinen verläßlichen Rückschluß auf ein Querschnittsflächenverhältnis, wie im Kennzeichenteil von Anspruch 1 herausgestellt, zu, so daß bei der Gattungsferne von (E4), nämlich Munddusche, aber auch von (E7/E8), nämlich Massagebrause ohne den aufwendigen Brausekopfaufbau gemäß Oberbegriff des Anspruchs 1, auch von (E4), (E7) und (E8) insgesamt nichts ausgehen kann, was den Fachmann auf die beanspruchte Aufgabenlösung hinlenken konnte. Ein tragendes Anspruchsmerkmal des Anspruchs 1 ist die Härte des Düsenmaterials, die unterhalb der in (E4) offenbarten liegt, wobei (E7) und (E8) außer Pauschalangaben wie "flexibel" und "besonders weich" nichts Verwertbares hergeben. Einleitend wurde bereits aufgezeigt, daß eine zu weiche/flexible Düse in den Bereich der (E2) bzw. (E5) kommen kann, indem die Düse bzw. der Düsenvorsprung "atmet", was in direktem Widerspruch zum Konzept des Anspruchs 1 steht. Das mag zwar bezüglich der Selbstreinigung vorteilhaft sein, aber eine solche wird im Anspruch 1 ausdrücklich nicht gewollt, vgl. erstes Kennzeichenmerkmal mit dem Hinweis auf eine Verformung "durch mechanische Einwirkung". Von der Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit das Vorliegen eines "Bonuseffektes" angesprochen worden.
Es wurde vorstehend mit Blick auf (E3), (E4), (E7) und (E8) aufgezeigt, daß jeweils erhebliche Merkmalsunterschiede zum Anspruch 1 vorliegen, sei es in materialseitiger oder geometrischer Hinsicht. Die klassische Situation, daß allein durch Aneinanderreihung .../...
bekannter Merkmale ein zusätzlicher Effekt auftritt, der im zu untersuchenden Anspruch des Streitpatentes unter Schutz gestellt ist, ist somit nicht gegeben, so daß das Argument bezüglich des Bonuseffektes nicht zu überzeugen vermag. In der Zusammenfassung vorstehender Überlegungen wird deutlich, daß Anspruch 1 auch das Erfordernis der Artikel 56 und 100 a) EPÜ erfüllt, so daß er rechtsbeständig ist. Dies gilt auch für die von ihm abhängigen Ansprüche 2 bis 11 der Streitpatentschrift, welche somit Bestand haben kann.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
N. Maslin Der Vorsitzende:
C. T. Wilson