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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.12.1997 – D 28/96

Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten · ECLI:EP:BA:1997:D002896.19971211

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: D 0028/96

E N T S C H E I D U N G

der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 11. Dezember 1997 Beschwerdeführer:

N.N. Angegriffene Entscheidung:

Entscheidung des Disziplinarrates des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (EPI) vom 10. Juli 1996

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender: W. Moser Mitglieder:

B. Schachenmann J.-C. De Preter L. C. de Bruijn Ch. Kalonarou

Sachverhalt und Anträge

I. Der Beschwerdeführer, Mitglied einer seinen Familiennamen führenden Patent- und Rechtsanwaltssozietät, reichte mit Schreiben vom 23. Oktober 1995 eine Anzeige beim Disziplinarrat des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (EPI) ein. Die Anzeige richtete sich gegen Mitglieder der Kanzlei X., aus der sein Vater als Namensgeber ausgeschieden war. Diese Kanzlei verwende in ihrer Firmierung weiterhin den Familiennamen des heute in Konkurrenz tätigen, ausgeschiedenen Partners, was ständig Verwechslungen und Postirrläufer zur Folge habe. Damit werde die Pflicht zur Vertraulichkeit zu Lasten der Mandanten beider Sozietäten verletzt und gefährdet. Es sei deshalb zu prüfen, ob die Mitglieder der Kanzlei X. wegen unzulässiger Mandatsannahme, Verletzung des Post- und Anwaltsgeheimnisses und Annahme von Mandaten durch Sekretärinnen das Standesrecht verletzt hätten.

II. Mit Entscheidung vom 10. Juli 1996 stellte der Disziplinarrat das Disziplinarverfahren ein. Er befand, eine unzulässige Mandatsannahme sei nicht nachgewiesen. Da der ausgeschiedene Partner der Kanzlei X. das Führen seines Familiennamens durch vertragliche Abrede gestattet habe, müßten Probleme bei der Postzustellung wegen der Namensgleichheit hingenommen werden. Im übrigen sei glaubhaft gemacht worden, daß inzwischen Fehlleistungen durch die Post weitgehend vermieden werden könnten. Die Annahme von Mandaten durch Sekretärinnen sei als spekulative, rein theoretische Fragestellung nicht zu beurteilen.

III. Gegen diese Entscheidung des Disziplinarrats legte der Anzeigeerstatter am 2. August 1996 Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung machte er geltend, die Benutzung des Familiennamens des ausgeschiedenen Partners durch die Kanzlei X. hätte als standesrechtlich unzulässige Doppelverwertung eines Namens geahndet werden müssen. Daran ändere auch die genannte vertragliche Abrede nichts, denn diese hätte aus Gründen des Verbots irreführender Werbung als nichtig angesehen werden müssen. Öffentlich-rechtliche Normen des Standesrechts könnten nicht durch vertragliche Abreden ausgeschlossen oder umgangen werden. Klare und lautere Firmierungsformen dienten gerade dazu, die Pflicht eines Anwalts zur Verschwiegenheit zu garantieren. Es treffe auch nicht zu, daß inzwischen Fehlleistungen durch die Post weitgehend vermieden würden. Als Beweis dafür wurden Kopien der ausgetauschten Post für den Monat Juli 1996 vorgelegt.

IV. Mit Bescheid vom 27. Mai 1997 wies die Kammer darauf hin, daß nach ihrer vorläufigen Ansicht der Anzeigeerstatter nicht beschwerdeberechtigt sei. Das Disziplinarverfahren sei nicht als streitiges Verfahren zwischen dem Anzeigeerstatter und dem betroffenen zugelassenen Vertreter konzipiert, sondern als einseitiges, auf Amtsermittlung ausgerichtetes Verfahren. Da im vorliegenden Fall der Anzeigeerstatter die Beschwerde eingelegt habe, dürfte diese unzulässig und deshalb ohne materielle Prüfung zu verwerfen sein. Zu diesem Bescheid hat sich der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

V. Der Präsidentin des Rates des Instituts und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts wurde gemäß Artikel 12, Satz 2 VDV Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme der Präsidentin des Rates des Instituts ging am 26. September 1996 ein, während der Präsident des Europäischen Patentamts von einer solchen absah.

Entscheidungsgründe§

1. Wie im Bescheid der Kammer vom 27. Mai 1997 bereits erwähnt wurde, erhebt sich im vorliegenden Fall die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde, die ein Anzeigeerstatter gegen eine Entscheidung des Disziplinarrats des Instituts einlegt. Zu dieser Frage hat sich die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten in der Zwischenzeit in der Entscheidung D 0015/95 vom 9. Juni 1997 geäußert. Danach steht einem Anzeigeerstatter auf Grund der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern, insbesondere Artikel 8 (2) VDV, kein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Disziplinarrats zu.

2. Die in der genannten Entscheidung D 0015/95 enthaltenen allgemeinen Erwägungen zur rechtlichen Natur des Verfahrens gemäß den Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern treffen auch im vorliegenden Fall zu.

2.1 Das Disziplinarrecht dient in erster Linie dem allgemeinen Interesse an einem geordneten und gut funktionierenden Vertreterwesen, nicht der Austragung privatrechtlicher Auseinandersetzungen zugelassener Vertreter unter sich oder mit Dritten. Der Disziplinarrat des Instituts hat dabei jeden Vorwurf einer Verletzung der beruflichen Regeln zu verfolgen, der ihm schriftlich zur Kenntnis gebracht wird (Artikel 6 (1) VDV). Wird eine Verletzung der beruflichen Verhaltensregeln festgestellt, können bestimmte, in Artikel 4 (1) VDV aufgezählte Disziplinarmaßnahmen gegen den betroffenen zugelassenen Vertreter verhängt werden.

2.2 Auch wenn der Anzeigeerstatter das Disziplinarverfahren auslöst, ist er daran nicht beteiligt: Weder gehört er zum Kreis derjenigen, denen nach Artikel 12 VDV ein Anhörungsrecht zusteht, noch hat er ein Zutrittsrecht zur mündlichen Verhandlung (Artikel 14 VDV). Er wird lediglich über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet (Artikel 21 (1) VDV). Das Disziplinarverfahren ist somit kein zweiseitiges Verfahren zwischen dem Anzeigeerstatter und dem betroffenen Vertreter. Verfahrensbeteiligt sind nur der betroffene Vertreter sowie die Präsidenten des EPI und des EPA. Es ist deshalb folgerichtig, daß Artikel 8 (2) VDV kein Beschwerderecht des Anzeigeerstatters vorsieht, sondern dieses den Verfahrensbeteiligten, d. h. dem betroffenen Vertreter und den Präsidenten des EPI und des EPA vorbehält. Bestätigt wird dies durch die vorbereitenden Arbeiten zu Artikel 8 VDV im Interimsausschuß der Europäischen Patentorganisation, der die Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern vorbereitete. Danach sollte der Anzeigeerstatter ausdrücklich nicht zur Einlegung der Beschwerde befugt sein (vgl. Dok. CI/Final/2d/77, Anlage IIIb, Ziff. 13).

3. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer der Anzeigeerstatter, der das Disziplinarverfahren gegen die Mitglieder der Kanzlei X. ausgelöst hat. Seine Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Disziplinarrats vom 10. Juli 1996, das Disziplinarverfahren gegen die Mitglieder der Kanzlei X. einzustellen.

Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zur Natur des Disziplinarverfahrens und insbesondere aus Artikel 8 (2) VDV ergibt, steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die genannte Entscheidung nicht zu. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Somit entfällt eine Prüfung der Beschwerde in der Sache.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Beer W. Moser Vorsitzenden und 18. März 1996 Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten Zu Handen des der Mitglieder der Vertraulich Vorläufige Stellungnahme des Berichterstatters in der Beschwerdesache D 28/96. 1. Zum Sachverhalt 1.1 Mit Schreiben vom 23. Oktober 1995 hatte Rechtsanwalt Tilman Vossius von der Patentanwaltskanzlei "Dr. Volker Vossius" (nachfolgend: Anzeigeerstatter) gegen die Mitglieder der Patentanwaltskanzlei "Vossius & Partner" (nachfolgend:

betroffene zugelassene Vertreter) den Vorwurf der Verletzung der beruflichen Regeln für zugelassene Vertreter erhoben. Es ging dabei im speziellen um die Vorwürfe:

- einer unzulässigen Mandatsannahme, - der Verletzung des Post- bzw. Berufsgeheimnisses, und - der Annahme von Mandaten durch Sekretärinnen. Die entsprechenden Vorkommnisse hatten sich als Folge der Namensähnlichkeit der beiden Kanzleien ergeben, die immer wieder zu Fehlzustellungen durch die Post führte.

1.2 In seiner Entscheidung vom 10. Juli 1996 kam der Disziplinarrat des Instituts zu dem Ergebnis, daß keine Verletzung der beruflichen Regeln für zugelassene Vertreter vorlägen. Das Disziplinarverfahren wurde deshalb gemäß Artikel 6(2)(a) VDV eingestellt.

1.3 Gegen diese Entscheidung legte der Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 31. Juli 1996 Beschwerde ein und begründete sie gleichzeitig. Er kommt darin zum Schluß, daß die Entscheidung des Disziplinarrats aus verschiedenen Gründen "keinen Bestand haben" könne. Darüber hinaus stellte er keine Anträge. Insbesondere liegt kein Antrag auf mündliche Verhandlung vor.

1.4 In Mitteilungen vom 9. August 1996 gab die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten der Präsidentin des Rats des Instituts sowie dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Gelegenheit zur Stellungnahme (Artikel 12 VDV). Davon machte nur die Präsidentin des Rats, Frau Thouret-Lemaître, Gebrauch.

In ihrem Schreiben vom 26. September 1996 verwies sie auf Artikel 8 VDV, wonach Beschwerden (außer von den Präsidenten des Rates des Instituts und des EPA) nur "vom betroffenen zugelassenen Vertreter" eingelegt werden könnten. Der betroffene Vertreter sei der Vertreter, gegen den sich der Vorwurf der Verletzung der beruflichen Regeln richte, nicht aber der Anzeigeerstatter, selbst wenn es sich bei diesem ebenfalls um einen zugelassenen Vertreter handle. Die Beschwerde sei deshalb nach ihrer Ansicht unzulässig.

2. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde 2.1 Gemäß Artikel 8(1) VDV entscheidet die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten über Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinarrats des Instituts und des Disziplinarausschusses des Europäischen Patentamts. Artikel 8(2) VDV sieht vor, dass solche Beschwerden "vom betroffenen zugelassenen Vertreter, vom Präsidenten des Rates des Instituts und vom Präsidenten des EPA eingelegt werden" können. Es erhebt sich die Frage, wie der Begriff des betroffenen zugelassenen Vertreters in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, insbesondere, ob er den anzeigeerstattenden Vertreter einschließt. Wird dies verneint, so fehlt dem Anzeigeerstatter die Beschwerdeberechtigung. Die Folge davon müßte die Unzulässigkeit der Beschwerde sein.

2.2 Die Bestimmungen des IV. Teils VDV (Artikel 12-25 VDV) betreffen das Verfahren vor den Disziplinarorganen. Sie regeln unter anderem das Anhörungsrecht (Artikel 12 VDV), das Recht auf mündliche Verhandlung (Artikel 13 VDV) und die Auskunftspflicht gegenüber dem Disziplinarorgan (Artikel 18 VDV). Alle diese Bestimmungen nehmen Bezug auf den "betroffenen zugelassenen Vertreter" bzw. den "zugelassenen Vertreter" (Einzahl!). Dies gilt auch für Artikel 14 VDV, wonach der Zutritt zur mündlichen Verhandlung außer dem Präsidenten des Rats und dem Präsidenten des EPA nur "dem zugelassenen Vertreter" und seinem Rechtsbeistand gestattet ist. Artikel 21 VDV unterscheidet schließlich ausdrücklich zwischen "dem betroffenen zugelassenen Vertreter", dem die Entscheidung zugestellt wird, und dem "Anzeigeerstatter", welcher über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet wird.

Die Systematik dieser Bestimmungen zeigt, daß es dabei offensichtlich um die Verfahrensrechte des Beschuldigten geht. Bei dem darin jeweils angesprochenen zugelassenen Vertreter kann es sich deshalb nur um diejenige Person handeln, gegen die sich das Disziplinarverfahren richtet. Dem Anzeigeerstatter steht dagegen lediglich das Recht auf Unterrichtung über das Verfahrens-Ergebnis zu (Artikel 21 VDV).

Vor diesem Hintergrund wird klar, dass das Disziplinarverfahren nicht als streitiges Verfahren zwischen dem Anzeigeerstatter und dem beschuldigten Vertreter konzipiert ist, sondern als im wesentlichen einseitiges, auf Amtsermittlung (Artikel 15 VDV) ausgerichtetes Verfahren. Verfahrensbeteiligt ist dabei der zugelassene Vertreter, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet sowie die Präsidenten des EPA und des Rats des Instituts als Vertreter des Amtes bzw. der Patentanwaltschaft.

2.3 Folgerichtig steht das Beschwerderecht nach Artikel 8(2) VDV dem verfahrensbeteiligten, zugelassenen Vertreter zu, der insofern "betroffen" ist, als gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und entschieden wurde. Im Gegensatz dazu erlangt der Anzeigeerstatter im Disziplinarverfahren keine Stellung als Verfahrensbeteiligter, sodaß ihm auch keine Beschwerdeberechtigung zukommen kann.

Diese Auslegung von Artikel 8(2) VDV wird bestätigt durch die Materialien (vgl. Erläuterungen zum Entwurf für Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten zugelassener Vertreter, Dok. CI/Final/2 d/77 rev.1, Anlage IIIb, Ziff. 13). Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Anzeigeerstatter nicht zur Einlegung der Beschwerde nach Artikel 8 VDV befugt sei.

2.4 Da dem Anzeigeerstatter demnach die Beschwerdeberechtigung nach Artikel 8(2) VDV fehlt, ist seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dem steht Artikel 22(2) VDV nicht entgegen, obwohl dort als Zulässigkeitsvoraussetzung lediglich auf Absatz 1 dieser Bestimmung verwiesen wird, wo die Beschwerdeberechtigung nicht erwähnt wird. Artikel 22(2) VDV ist jedoch meines Erachtens nicht abschließend, sodaß eine Beschwerde auch aus anderen Gründen unzulässig sein kann. Dabei sind gemäss Artikel 25 VDV und Artikel 125 EPÜ die allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts in den Vertragsstaaten zu berücksichtigen, wozu die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels bei mangelnder Berechtigung des Rechtsmittelklägers zweifellos gehört.

3. Weiteres Vorgehen Obwohl der Anzeigeerstatter nicht Verfahrensbeteiligter am Disziplinarverfahren ist, hat er doch Anspruch auf rechtliches Gehör, was die Frage der Zulässigkeit seiner Beschwerde betrifft (Artikel 25 VDV iV. mit Artikel 113(1) EPÜ). Bevor eine entsprechende Entscheidung ergehen kann, muß ihm deshalb die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Gründen zu äussern, auf die sich die Entscheidung stützt. Es wird deshalb vorgeschlagen, dem beschwerdeführenden Anzeigeerstatter einen entsprechenden Bescheid gemäß Artikel 5 der Ergänzenden Verfahrensordnung der BK in Diszilinarangelegenheiten zuzustellen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein solcher Bescheid ist im Entwurf beigefügt. Die Mitglieder der Kammer werden gebeten, diesen zu genehmigen oder gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.

Der Berichterstatter:

B. Schachenmann Beilagen:

- Stellungnahme von Frau Thouret-LemaÎtre - Bescheidsentwurf - Kopie aus den zitierten Materialien 1. Berechtigt zur Einlegung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinarrats des Instituts und des Disziplinarausschußes des Europäischen Patentamts sind gemäß Artikel 8 VDV der betroffene zugelassene Vertreter, der Präsident des Rats des Instituts und der Präsident des Europäischen Patentamts. Nicht erwähnt ist in Artikel 8 dagegen der Anzeigeerstatter.

2. Wie sich aus den Verfahrensvorschriften der Artikel 12 bis 25 VDV ergibt, bezeichnet der Begriff des betroffenen zugelassenen Vertreters jeweils die Person, gegen sich das Disziplinarverfahren richtet, nicht jedoch den Anzeigeerstatter (vgl. z.B. Artikel 21 VDV, wo ausdrücklich zwischen dem betroffenen zugelassenen Vertreter und dem Anzeigeerstatter unterschieden wird).

3. Das Disziplinarverfahren ist nicht als streitiges Verfahren zwischen dem Anzeigeerstatter und dem betroffenen zugelassenen Vertreter konzipiert, sondern als einseitiges, auf Amtsermittlung (Artikel 15 VDV) ausgerichtetes Verfahren. Der Anzeigeerstatter ist dabei nicht am Verfahren beteiligt. Es ist damit nur folgerichtig, dass er gemäß Artikel 8(2) VDV nicht beschwerdeberechtigt ist.

4. Da es im vorliegenden Fall der Anzeigeerstatter war, der die Beschwerde eingelegt hat, dürfte diese nach der vorläufigen Meinung der Kammer aus den genannten Gründen unzulässig sein. Sie wäre damit ohne materielle Prüfung als unzulässig zu verwerfen. Der Berichterstatter:

B. Schachenmann