Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 1997
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 03.12.1997 – T 572/96
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:1997:T057296.19971203
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0572/96 - 3.2.3
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 3. Dezember 1997 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Wedi GmbH Kolpingstraße 52 - 54 D-48282 Emsdetten (DE) Vertreter:
Hoffmeister, Helmut, Dr. Dipl.-Phys. Patentanwalt, Postbox 38 28 D-48021 Münster (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) SCHLÜTER SYSTEMS GmbH Schmölestraße 7 D-58640 Iserlohn (DE) Vertreter:
Schröter, Martin, Dipl.-Ing. Schröter & Haverkamp Im Tückwinkel 22 D-58636 Iserlohn (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. T. Wilson F. Brösamle M. Aúz Castro Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 7. Mai 1996, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 546 296 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Mit Entscheidung vom 7. Mai 1996 hat die Einspruchsabteilung den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 546 296 gemäß Artikel 102 (2) EPÜ zurückgewiesen.
II. Gegen vorgenannte Entscheidung hat die Einsprechende nachfolgend Beschwerdeführerin - am 25. Juni 1996 unter gleichzeitiger Bezahlung der Gebühr Beschwerde eingelegt und diese am 30. August 1996 begründet.
III. Nach vorbereitender Mitteilung gemäß Artikel 11 (2) VOBK vom 10. Juni 1997, in der die Kammer eine vorläufige Stellungnahme zum damals geltenden (erteilten) Schutzbegehren abgab, fand am 3. Dezember 1997 eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
IV. Die Patentinhaberin - nachfolgend Beschwerdegegnerin legte in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen vor, deren Anspruch 1 folgenden Wortlaut hat (unter Berichtigung der zweiteiligen Fassung durch Ersatz der Worte "dadurch gekennzeichnet, daß" wie in der Verhandlung besprochen, durch "wobei", vgl. Abschnitt VI b)):
.../... "1. Vorrichtung zur Ausbildung einer Dehnungsfuge im Anschlußbereich des Überganges von einer Wand zu einem mit Keramikplatten belegten Boden, bestehend aus einem bodenseitig zu befestigenden, aus Befestigungs- und Abschlußschenkel gebildeten Winkelprofil aus Kunststoff und einem mit dessen Abschlußschenkel über eine obere und eine untere elastische Weichkunststoffbrücke verbundenen zweiten Kunststoffprofil, wobei das zweite Kunststoffprofil (42) als Leiste mit Verklammerungselementen (6) an ihrer Außenseite zur Wandbefestigung ausgebildet ist, die obere Weichkunststoffbrücke (7) die beiden miteinander verbundenen Profilabschnitte (3, 43) überdeckt und die untere Brücke (8) eine Sollreißbrücke oder eine nur einseitig angebunde Abstützbrücke ist."
V. Die Anträge der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind wie folgt:
a) Beschwerdeführerin:
- Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und - Widerruf des europäischen Patents Nr. 0 524 296; b) Beschwerdegegnerin:
- Zurückweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, - das Patent in geändertem Umfang mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen, 2 Patentansprüche, Beschreibung und 1 Blatt Zeichnungen, aufrechtzuerhalten. .../... - 3 VI. Die wesentlichen Argumente der Parteien zur Stützung ihrer vorgenannten Anträge können wie folgt zusammengefaßt werden:
a) Beschwerdeführerin:
- der Gegenstand des unabhängigen Anspruches beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit und zwar im Hinblick auf die Druckschrift (EH4) DE-A-3 508 262; - Anspruch 1 der (EH4) schreibe im Kennzeichenteil lediglich vor, daß (wenigstens) einer der freien U-Schenkel (der Profilleiste) mit seinem unteren freien Ende als Standfläche diene; - daraus lasse sich ableiten, daß der andere USchenkel keine solche Standfläche aufweise und mithin für einen Wandanschluß dieses Schenkels geeignet sei; - einziger Unterschied von (EH4) zum Gegenstand des unabhängigen Anspruches sei die untere elastische Weichkunststoffbrücke "8", der bei (EH4) ein(e) Einschubprofil / Einsatzzunge "26" gemäß ihrer Figur 2 und Seite 10, Zeile 32 bis Seite 11, Zeile 14 entspreche; - dieser einzige Unterschied könne einen Patentschutz auf den geltenden Anspruch 1 aber nicht begründen; b) Beschwerdegegnerin:
.../... - der geltende Anspruch 1 sei nunmehr auf ein WandBoden-System abgestellt und damit im Einklang mit der erteilten Aufgabenstellung, wobei die von der Kammer angeregte einteilige Anspruchsfassung aufgegriffen worden sei; - die Einführung "zur Wandbefestigung" sei klarstellender und gleichzeitig einschränkender Natur und stütze sich auf die erteilte Figur, sowie auf Spalte 2, Zeilen 34 bis 37 der Streitpatentschrift; - in Kombination mit der unteren Brücke ergebe sich bei einem Wand-Boden-System bei thermischen oder sonstigen Bewegungen der Wand bzw. des Bodens eine Gelenkwirkung der oberen Brücke; - dies sei nur möglich durch die beanspruchte Ankoppelung des zweiten Profils an der Wand, wozu am zweiten Profil Verankerungselemente vorgesehen seien; - gegenüber der Gelenkwirkung der beanspruchten Wand-Boden-Dehnungsfugenvorrichtung trete der Aspekt der Materialauswahl, ob recycelter oder recycelbarer Kunststoff völlig in den Hintergrund; - relevant sei im Stand der Technik von der Gattung her lediglich die Druckschrift (EH2) EP-A-0 449 734, .../...
da nur sie ein Wand-Boden-System beträfe; - trotz dieser Gemeinsamkeit vermöge (EH2) aber das Beanspruchte nicht nahezulegen, schon deshalb nicht, weil eine Ankoppelung, die auch bei Zug wirke, nicht gegeben und weil lediglich ein (einstückiges) Profil realisiert sei; - ohne Kenntnis der Erfindung sei insgesamt kein Stand der Technik gegeben, der dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 aus der Sicht der erfinderischen Tätigkeit entgegenstehen könne, so daß das Patent im eingeschränkten und klargestellten Umfange rechtsbeständig sei.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Änderungen 2.1 Die Einfügung "im Anschlußbereich des Überganges von einer Wand" in den unabhängigen Anspruch ist aus der Sicht des Artikels 123 (2) und (3) EPÜ zulässig, da sie einerseits ursprungsoffenbart und andererseits einschränkender Natur ist. Diese Einfügung ist schließlich auch deshalb geboten, weil im erteilten Streitpatent eine Diskrepanz von Aufgabe und Lösung gemäß Anspruch 1 bestand, insofern als die Aufgabe auf ein Wand-Boden-System, der erteilte Anspruch 1 hingegen auch auf ein reines Bodensystem lesbar war.
.../...
2.2 Die weitere Einfügung im Anspruch 1 "zur Wandbefestigung" ist klarstellender Art und z. B. von Spalte 2, Zeilen 34 bis 41 der Streitpatentschrift in eindeutiger Weise abgestützt.
2.3 Der von der Kammer angeregten einteiligen Anspruchsfassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1 ist von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich zugestimmt worden. Die Streichung der Worte "dadurch gekennzeichnet, daß" und die Einfügung eines "wobei" sind somit amtsseitig vorgenommen worden, vgl. Abschnitt IV. des Abschnittes "Sachverhalt und Anträge".
2.4 Vorstehende Ausführungen und Überlegungen zusammenfassend, ergibt sich, daß der geltende Anspruch 1 in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Vom hier zu berücksichtigenden Stand der Technik, nämlich (EH2) und (EH4), betrifft nur (EH2) ein WandBoden-System.
3.2 (EH2) ist gekennzeichnet durch eine einzige Profilleiste, von der in Horizontalrichtung zwei Abstützarme "6, 7" ausgehen, die sich an der Wand abstützen (bei Druckbeanspruchung), die aber mit der Wand nicht verbunden sind und insofern bei Zugbelastungen keine Rückwirkung auf die Profilleiste .../...
ergeben.
3.3 Im Gegensatz dazu beruht der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 auf einer Kombination von zwei Kunststoffprofilen, von denen eines als Leiste mit Verklammerungselementen an ihrer Außenseite ausgebildet ist, um die Leiste an der Wand befestigen zu können.
Darüber hinaus sind zwei Weichkunststoffbrücken vorgesehen, wobei die obere die Profile überdeckt und die untere als Sollreißbrücke bzw. als eine einseitige angebundene Abstützbrücke ausgebildet ist.
3.4 Damit wird eine Dehnfuge im Anschlußbereich des Überganges von einer Wand zu einem mit Keramikplatten belegten Boden erreicht, bei der Wand- bzw. Bodenbewegungen, die zueinander senkrecht gerichtet sind, sicher aufgenommen werden können und zwar deshalb, weil die untere Brücke sich im Bedarfsfall aufgrund ihrer Ausbildung als Sollreißbrücke oder als einseitig angebundene Abstützbrücke ohne großen Widerstand öffnet und die obere Brücke intakt bleibt, in dem sie als Gelenk wirkt. Das Intaktbleiben der oberen Brücke ist insofern wichtig, als eine Spaltbildung auch bei Vorliegen von Wand- oder Bodenbewegungen auf alle Fälle vermieden werden muß. Grundlage für oben genannten Wirkmechanismus der Aufgabenlösung gemäß geltendem Anspruch 1 ist die an der Wand festgelegte Leiste, die auch bei Bewegungen von Wand und Boden eine Spaltenbildung zur Wand hin ausschließt.
3.5 Erkennbar ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht auf einen Kunststoff, der recycelbar ist, .../... beschränkt. Dieser Aufgabenaspekt, vgl. EP-B1-0 546 296, Spalte 1, Zeilen 39/40, ist mit Blick auf den vorbeschriebenen Wirkmechanismus völlig nebensächlich. Selbst wenn aber ein bestimmtes Profilmaterial vorliegt z. B. eines mit Farbunterschieden, löst Anspruch 1 auch diesen Aufgabenaspekt, da die obere Brücke laut Anspruch 1 überdeckend ausgebildet ist und durch ihre Gelenkwirkung vor Zerstörung geschützt ist, so daß auch bei Bewegungen von Wand und Boden die Abdeckwirkung erhalten bleibt.
3.6 Von (EH2) kann nach Überzeugung der Kammer keine für den Fachmann verwertbare Anregung zur Schaffung des Gegenstandes gemäß Anspruch 1 ausgehen, weil die baulichen Gegebenheiten dem implizierten Funktionsprinzip des Anspruchs 1 entgegenstehen, vgl. vorstehende Abschnitte 4.3 und 4.4. 3.7 Eine Zugbeanspruchung des Bodens, d. h. gemäß Figur 5 der (EH2) eine Bodenbewegung nach links, ergibt im Bereich der Abstützarme "6, 7" unmittelbar eine nachteilige Spaltbildung, so daß im Gegensatz zum Beanspruchten ein Wandbelag schon aus diesem Grunde zwingend sein dürfte.
3.8 Die Beschwerdeführerin hat ihren Einwand bezüglich des Fehlens erfinderischer Tätigkeit ganz auf (EH4) aufgebaut, ohne aber die Kammer mit ihrer Argumentationskette überzeugen zu können:
.../...
3.8.1 (EH4) betrifft eine Bewegungsfugenleiste für Fußbodenkonstruktionen und liegt damit bereits vom Beanspruchten ab, weil die Bewegungsrichtung hier nur in einer Dimension gegeben ist, während das Boden-WandSystem gemäß Anspruch 1 seine vorteilhafte Wirkung in einem zweidimensionalen System eröffnet.
3.8.2 Bei Fehlen der Wand als Einflußgröße für die Fugenausbildung bedarf es nach Einschätzung der Kammer einer Auslegung ex post, um (EH4) überhaupt in Betracht zu nehmen.
3.8.3 Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Anspruch 1 der (EH4) ist das Ergebnis einer gewollten Auslegung in Kenntnis der Erfindung, da (EH4) auch dann noch ein reines Bodensystem betrifft, wenn nur ein freier USchenkel der Profilleiste eine Standfläche aufweist, und die Überlegung, wonach damit die Voraussetzung für einen Wandanschluß geschaffen wäre, über Spekulation nicht hinausgeht.
3.8.4 In der Sache fehl geht auch die Auffassung der Beschwerdeführerin dahingehend, daß nur die untere Brücke des Anmeldungsgegenstandes von (EH4) nicht vorgezeichnet sei, weil wiederum unberücksichtigt bleibt, daß eine Einschubzunge "26" gemäß Figur 2 der (EH4), einem ganz anderen Zweck dient als eine untere Brücke "8" des geltenden Anspruchs 1, nämlich dem Höhenausgleich des Einzelfalles, vgl. Seite 10 letzter Absatz der (EH4).
.../...
3.8.5 Bei dieser Konstellation wäre dem Fachmann auch bei gleichzeitiger Betrachtung von (EH2) und (EH4) keine unmittelbar verwertbare Anregung gegeben, die Dehnfugenausgestaltung gemäß geltendem Anspruch 1 zu realisieren, so daß dieser Anspruch rechtsbeständig ist, Artikel 56 und 100 a) EPÜ.
3.8.6 Der geltende, erteilte Anspruch 2 ist ebenfalls rechtsbeständig, da er vom übergeordneten Anspruch 1 getragen ist.
4. Die in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1997 insgesamt überreichten Unterlagen - unter Vornahme der redaktionellen Richtigstellung des Anspruchs 1 ex officio - sind für die Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang geeignet, so daß die angefochtene Entscheidung insoweit zu revidieren ist.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in geändertem Umfang mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen, 2 Patentansprüche, bei denen die Worte "dadurch gekennzeichnet, daß" jeweils durch das Wort "wobei" zu ersetzen sind, Beschreibung und 1 Blatt Zeichnung, aufrechtzuerhalten.
.../... Der Geschäftsstellenbeamte:
N. Maslin Der Vorsitzende:
C. T. Wilson