Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 1997

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.10.1997 – T 514/96

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:1997:T051496.19971023

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0514/96 - 3.4.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.2 vom 23. Oktober 1997 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) SIEMENS AKTIENGESELLSCHAFT Wittelsbacherplatz 2 D-80333 München (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Einsprechender) Bosch Telecom GmbH Abteilung ZG Wernerstraße 1 D-70469 Stuttgart (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. März 1996 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 337 142 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

E. Turrini M. Chomentowski M. Lewenton

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des europäischen Patents Nr. 0 337 142, das auf der Grundlage der Anmeldung Nr. 89 104 634.4 erteilt wurde.

II. Die Beschwerdegegnerin hat gegen das Patent Einspruch erhoben und mit Hinweis auf u. a. D4 = EP-A-0 256 892 und D8 = DE-A-3 437 215 geltend gemacht, daß der Gegenstand des Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

III. Das Patent wurde widerrufen. Die Entscheidung betraf u.a. einen zweiten Hilfsantrag zur Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang mit einem Anspruch 1, der folgenden Text hatte:

"1. Halterung zur Verwendung in optoelektronischen Modulen, welche aus einem Metallröhrchen und einer damit gefaßten Kugellinse besteht, dadurch gekennzeichnet, daß das Metallröhrchen (2) dünnwandig und federnd gestaltet ist und aus einem Material besteht, dessen Wärmeausdehnungskoeffizient größer als der des Glases der Kugellinse (1) ist, und daß der Innendurchmesser des Metallröhrchens (2) kleiner als der Durchmesser der Kugellinse (1) ist, so daß die Kugellinse (1) in dem Metallröhrchen (2) oder an dessen innerer Stirnkante durch Preßpassung befestigt ist, derart, daß das Metallröhrchen im Bereich der Berührungsfläche zwischen dem Metallröhrchen und der Kugellinse aufgeweitet ist und die Kugellinse in diesem Bereich fest umschließt." .../...

Die Einspruchsabteilung hat ihre Entscheidung wie folgt begründet:

Ausgehend von einem Stand der Technik, bei dem anders als im Streitpatent das Röhrchen nicht aus Metall sondern aus leicht deformierbarem Kunststoff bestand und auch eine Preßpassung der Kugellinse aufwies, habe es für den Fachmann beispielweise im Hinblick auf die Langzeitstabilität des Moduls nahegelegen, durch Heranziehen der aus D4 bekannten anderen Halterung aus Metall für das Röhrchen Kunststoff durch Metall zu ersetzen. Dabei spiele das Merkmal des angegriffenen Anspruchs 1, daß das Metall einen höheren Ausdehnungskoeffizient als das Glas der Kugellinse aufweisen soll, keine Rolle, zumal insbesondere dies der Fall für die meisten üblichen Metalle ist.

IV. Die Beschwerdeführerin (Inhaberin) hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

V. Es wurde gemäß den Hilfsanträgen der beiden Parteien mündlich verhandelt.

VI. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Patent in geändertem Umfang auf der Grundlage einer Fassung mit dem mit Schriftsatz vom 5. August 1996, d. h. mit der Beschwerdebegründung eingereichten Anspruch 1 aufrechtzuerhalten. Dieser Anspruch 1 enthält, im Vergleich zum Anspruch 1, der als zweiter Hilfsantrag in der angefochtenen Entscheidung galt, zwischen den Wörtern "dem" und "Material" zusätzlich das Wort "federnden".

.../... Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf folgende Argumente gestützt:

Ausgehend vom Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 8 und 9 von D8 bekommt der Fachmann keine Information, Metall für das Röhrchen der Halterung zu verwenden. D4 lehrt wohl die Verwendung von Metall für die Preßpassung von Kugellinsen in Halterungen, weist jedoch eine ganz andere Gestaltung der Halterungen auf, die in einem metallischen Teil des Moduls, das mit einer zentralen Öffnung versehen ist, durch einzelne Bohrungen um diese zentrale Öffnung und parallel dazu durch den metallischen Teil gebildet werden; so sind diese einzelnen Halterungen eigentlich keine dünnwandigen Metallröhrchen. Durch diese Unterschiede in der Gestaltung und durch die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents, wie z. B. den höheren Ausdehnungskoeffizient des Metalls im Vergleich zu dem des Glases der Kugellinse, habe es nicht nahegelegen, das Material der Halterung gemäß D4 in die Halterung gemäß D8 zu übertragen, so daß der Anspruch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

VII. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat zur Stützung ihres Antrags wie folgt argumentiert:

Zwar enthalte D8 in Bezug auf das Material des Röhrchens der Halterung, in welcher die Kugellinse durch Preßpassung befestigt ist, keine Angabe. Ausgehend vom Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 8 und 9 von D8, habe es jedoch nahegelegen, die Lehre aus D4 zu übertragen und .../...

Metall für die Herstellung des Röhrchens der Halterung zu verwenden; dabei spiele es keine Rolle, daß die Halterung gemäß D4 kein Röhrchen im eigentlichen Sinn ist sondern ein metallischer Teil, in welchem durchgehende Bohrungen angebracht werden, weil diese Bohrungen auch für die Befestigung von Kugellinsen durch Preßpassung konzipiert sind. Die weiteren Merkmale der Halterung des Streitpatents ergäben sich ohne weiteres aus dem allgemeinen Fachwissen, weil der Fachmann bei der Verwirklichung der Halterung von D8 mit einem Metall gemäß D4 für die Preßpassung der Kugellinse direkt und eindeutig erkennen werde, daß eine federnde Gestaltung des Röhrchens, insbesondere die Verwendung eines federnden Metalls, eine zutreffende Maßnahme ist; da es außerdem allgemein bekannt ist, z. B. aus Nachschlagebüchern, daß der Ausdehnungskoeffizient der meisten üblichen Metalle im allgemeinen höher als der von Glas ist, könne dieses Merkmal keinen erfinderischen Beitrag bedeuten. Daher beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Erfinderische Tätigkeit 2.1 Eine Halterung zur Verwendung in optoelektronischen Modulen ist aus D8 (siehe Seite 22, dritter Absatz bis Seite 25, erster Absatz, mehr insbesondere Seite 23, zweiter bis letzter Absatz; Fig. 8 und 9) bekannt; das .../... Ausführungsbeispiel der Halterung gemäß Fig. 8 und 9 besteht aus einem Röhrchen, d. h. aus dem vorderen Endabschnitt (121) eines optoelektronischen Moduls, und einer damit gefaßten Kugellinse (127); die Kugellinse (127) ist in dem Röhrchen (121) mit einem Preßsitz, d. h. durch Preßpassung befestigt, derart, daß das Röhrchen im Bereich der Berührungsfläche zwischen dem Röhrchen (121) und der Kugellinse (127) die Kugellinse in diesem Bereich fest umschließt. Da es aus den Fig. 8 und 9 direkt ersichtlich ist, daß die Wandungen des Röhrchens (121) eine Dicke aufweisen, die gering im Vergleich zum Innendurchmesser des Röhrchens ist, in welchem die Kugellinse (127) durch Preßsitz in ihrer axialen Stellung gehalten wird, und da dem gesamten Inhalt von D8 keine weitere Information zu entnehmen ist, daß anders als in Fig. 8 und 9 gezeigt das Röhrchen (121) nicht dünnwandig sein könnte, weist auch das Röhrchen (121) der bekannten Halterung das Merkmal auf, daß es dünnwandig ist.

Über das Material der Kugellinse (127) ist im Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 8 und 9 keine Information angegeben. Es ist jedoch durch den Hinweis im ersten Ausführungsbeispiel in D8 (siehe Seite 15, vorletzte Zeile bis Seite 16, erster Absatz) deutlich, daß die Kugellinse vorzugsweise aus Glas bestehen kann, wobei dies in D8 die einzige Information in dieser Hinsicht ist, der direkt und eindeutig zu entnehmen ist, daß diese Information auch im nach Reihenfolge später vorkommenden Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 8 und 9 gilt.

.../... Anders als im Anspruch 1 des Antrags der Beschwerdeführerin wird jedoch in D8 überhaupt keine Angabe über das Material des Röhrchens (121) gemacht, und es ist insbesondere nicht spezifiziert, daß das Material des Röhrchens (121) ein Metall ist; es ist in D8 auch nicht angegeben, daß das Röhrchen federnd gestaltet, das Material federnd und sein Wärmeausdehnungskoeffizient größer als der des Glases der Kugellinse ist.

2.2 Gemäß dem Streitpatent (siehe Spalte 1, Zeilen 14 bis 23; Spalte 2, Zeilen 39 bis 47; siehe auch Spalte 1, Zeilen 44 bis 52) werden bei elektro-optischen Wandlermodulen für die optische Nachrichtentechnik in zunehmendem Maße Freistrahloptiken (z. B. Kugellinsen) für die Einkopplung der Lichtleistung vom optischen Sender in eine Lichtwellenleiter-Faser und von der Lichtwellenleiter-Faser auf den optischen Empfänger verwendet; die mit der vorgeschlagenen Halterung erzielten Vorteile bestehen insbesondere darin, daß sie eine Kugellinse stabil und frei von jeglichen Verbindungshilfsmitteln wie Metallisierungen, Loten, Glasloten, Klebern, insbesondere organischen Klebern und dergleichen macht; die Halterung ist billig herstellbar und vielseitig anwendbar und insbesondere für den Einsatz in optoelektronischen Wandlermodulen geeignet. Es wurde nicht bestritten, daß ein Problem der Halterung gemäß D8 darin gesehen werden kann, daß für bestimmte Materialien des Röhrchens, in welchem die Kugellinse durch Preßsitz befestigt ist, diese Halterung im Laufe der Zeit mechanisch instabil werden kann.

2.3 Eine weitere Vorrichtung zur Verwendung in einem .../... optoelektronischen Modul ist aus D4 (siehe das ganze Dokument und, mehr insbesondere Spalte 3, Zeilen 5 bis 63; Fig. 1 und 2) bekannt; diese Vorrichtung ist für eine Vielzahl von optischen Verbindungen bestimmt und enthält einen metallischen Teil (6; 16); jede einzelne Halterung für jede einzelne optische Verbindung besteht aus einer durch den metallischen Teil (6; 16) laufenden Bohrung (7; 17) und einer damit gefaßten Kugellinse (8; 18); die Kugellinse (8; 18) ist in der Bohrung (7; 17) durch Preßpassung ("force fitted") befestigt.

Die einzige Angabe in D4 (siehe Spalte 2, Zeilen 61 bis 63) über das Material der Kugellinsen (8; 18) ist, daß diese Kugellinsen wegen der nötigen Widerstandsfähigkeit gegen Kratzen vorzugsweise Saphire enthalten. Daher ist direkt zu entnehmen, daß die Kugellinsen (8; 18) ebenfalls aus Glas bestehen können, weil wie allgemein bekannt dieses Material für die Herstellung von Kugellinsen gebraucht wird.

Die Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen, daß in D4 der Teil (6; 16) eine zylindrische Gestaltung mit einer zentralen Öffnung aufweist, wobei jede der einzelnen Bohrungen (7; 17) um diese zentrale Öffnung und parallel dazu durch den metallischen Teil (6; 16) gebildet wird, so daß jede dieser einzelnen Halterungen eigentlich kein dünnwandiges Metallröhrchen ist. Obwohl dieses Argument zutrifft, ist zu bemerken, daß es jedoch nur darauf ankommt, daß auch eine Halterung und eine damit gefaßte Kugellinse bekannt ist, wobei die Kugellinse in der Halterung mit einem Preßsitz, d.h. durch Preßpassung befestigt ist, derart, daß die Halterung im Bereich der .../...

Berührungsfläche zwischen der Halterung und der Kugellinse diese in diesem Bereich fest umschließt, und wobei insbesondere das Material der Halterung Metall ist.

2.4 Da sowohl D8 als auch D4 dem gleichen technischen Gebiet der Halterungen von Kugellinsen zur Verwendung in optoelektronischen Modulen angehören, hat es für den Fachmann nahegelegen, für die Verwirklichung des Röhrchens der Halterung durch Preßpassung einer Kugellinse aus Glas gemäß D8 das Material der aus D4 bekannten Halterung durch Preßpassung von Kugellinsen zu verwenden und somit zu einer Halterung zu gelangen, bei der das Röhrchen aus Metall besteht und die in bezug auf mechanische Stabilität wohlbekannten vorteilhaften Eigenschaften der metallischen Röhrchen aufweist. Der Fachmann wird durch den Hinweis in D8 (siehe Seite 23, letzter Absatz, siebte bis neunte Zeile), daß beim Zusammenbau des Moduls die Kugellinse (127) in das Röhrchen (121) hineingedrückt wird und am vorderen Ende des Abschnitts (121) mit einem Preßsitz aufgenommen ist, wobei Reibung die sphärische Linse (127) in ihrer axialen Richtung hält, direkt und eindeutig dazu geführt, bei der Verwirklichung dieser Halterung den Innendurchmesser des Röhrchens (121) kleiner als den Durchmesser der Kugellinse (127) zu bilden, so daß das Röhrchen (121) im Bereich der Berührungsfläche zwischen dem Röhrchen und der Kugellinse, insbesondere in bezug auf eine durch Preßsitz zu haltende Kugellinse aus Glas, bekanntlich ein zerbrechliches Material, aufgeweitet ist. Dies gilt insbesondere für das dünnwandige Röhrchen gemäß D8, aber auch für die Bohrungen in den .../...

metallischen Halterungen gemäß D4. Zu diesem Zweck wird der Fachmann auch direkt und eindeutig dazu geführt, die dünnwandige metallische Halterung federnd zu gestalten, wobei dies wie allgemein bekannt durch die Auswahl eines geeigneten federnden Metalls am leichtesten zu realisieren ist.

Zwar ergibt sich daraus keinen Anlaß, ein Metall für das Röhrchen auszuwählen, dessen Wärmeausdehnungskoeffizient größer als der des Glases der Kugellinse ist. Da jedoch dies, wie von der Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf Nachschlagebücher glaubhaft argumentiert und wie von der Beschwerdeführerin auch anerkannt, der Fall für die meisten üblichen Metalle ist, kann diesem Merkmal kein erfinderischer Beitrag zugemessen werden, weil die entsprechende Bedingung für diese üblichen Metalle automatisch erfüllt ist.

2.5 Da sich die erste Alternative des Anspruchs 1 des Antrags der Beschwerdeführerin, bei der die Kugellinse in dem Metallröhrchen durch Preßpassung befestigt ist, für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, beruht der Gegenstand dieses Anspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.

Daher stehen die in Artikel 100 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegen, so daß die Beschwerde zurückzuweisen ist. .../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

P. Martorana E. Turrini .../...