Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 1997

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.01.1997 – T 332/95

Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:1997:T033295.19970120

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0332/95 - 3.5.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 vom 20. Januar 1997 Beschwerdeführer:

SAIA AG Bahnhofstraße 18 CH-3280 Murten (CH) Vertreter:

Steiner, Martin c/o AMMANN PATENTANWÄLTE AG BERN Schwarztorstraße 31 CH-3001 Bern (CH) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. November 1994 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 89 810 816.2 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

W. J. L. Wheeler Mitglieder: A. G. Hagenbucher B. J. Schachenmann

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung Nr. 89 810 816.2. Die Entscheidung der Prüfungsabteilung wurde damit begründet, daß die Gegenstände der damals geltenden unabhängigen Ansprüche 1 und 2 mit Rücksicht auf D1: GB-A-2 159 646, D2: EDN Electrical Design News, Boston, Massachusetts, Band 29, Nr. 17, 23. August 1984, Seiten 236 und 238, R. Larson: "Cascading timers extend delay periods", und D3: H. Zander: "Analog-Digital-Wandler in der Praxis", Verlag Markt und Technik, Haar, 1983, Seiten 111 und 112 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

II. Nach einem Bescheid und einer telefonischen Rücksprache zwischen dem Berichterstatter und dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom 16. Juli 1996 und 10. September 1996 neue Patentansprüche und neue Beschreibungsseiten 1 bis 4 eingereicht.

Die nunmehr geltenden Ansprüche 1 und 2 lauten:

"1. Verfahren zur Bemessung eines Zeitabschnittes, wobei einem A/D-Wandler (1) aus einer gemeinsamen Spannungsquelle eine analoge Referenzspannung (Uref) und über ein Potentiometer (3) eine analoge .../... Vergleichsspannung (Ua) zugeführt wird und mittels des A/D-Wandlers ein Digitalwert erzeugt wird, welcher dem Verhältnis zwischen Vergleichsspannung und Referenzspannung entspricht, und wobei dieser Digitalwert zur Bestimmung des genannten Zeitabschnitts zugrundegelegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der genannte Digitalwert dauernd mit hoher Taktfrequenz in einen Speicher (4) übertragen wird und dass der Speicherinhalt periodisch ausgezählt und nach jedem Zählvorgang ein Ausgangsimpuls weitergeleitet wird, wobei der Zeitabschnitt durch Auszählen einer bestimmten Anzahl von Ausgangsimpulsen bestimmt wird.

2. Zeitrelais zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, mit einem A/D-Wandler (1) welchem aus einer gemeinsamen Spannungsquelle eine Referenzspannung (Uref) und über ein Potentiometer (3) eine analoge Vergleichsspannung (Ua) zugeführt wird, wobei der A/D-Wandler Ausgänge aufweist, an welchen ein dem Verhältnis zwischen Referenzspannung (Uref) und Vergleichsspannung (Ua) entsprechender Digitalwert erscheint, wobei ein Zähler (5) vorhanden ist, welcher eine vom genannten Digitalwert abhängige Auszählung vornimmt und wobei dieser Digitalwert zur Bestimmung eines zu bemessenden Zeitabschnittes zugrundegelegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass dem A/D-Wandler ein Speicher (4) zugeordnet ist, in den der Digitalwert mit hoher Taktfrequenz laufend übertragen wird, dass der genannte Zähler (5) periodisch den Speicherinhalt auszählt und bei jedem Nulldurchgang einen Ausgangsimpuls weiterleitet, und dass mindestens ein weiterer Zähler (6) vorhanden ist, welcher eine einstellbare Zahl von Ausgangsimpulsen auszuzählen und damit den zu .../...

bemessenden Zeitabschnitt zu bestimmen in der Lage ist." Die Ansprüche 3 bis 5, eingereicht mit Schreiben vom 16. Juli 1996, sind vom Anspruch 2 abhängig.

III. Die Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Das aus D1 bekannte Verfahren zur Bemessung eines Zeitabschnittes mit den im Oberbegriff des Anspruches 1 angegebenen Merkmalen verwende einen A/D-Wandler (Analog-Digital-Wandler) zur Bestimmung eines Digitalwertes für einen analog dargestellten Zeitabschnittswert. Bei der A/D-Wandlung bestehe jedoch insofern eine gewisse Unsicherheit, als der am Ausgang des A/D-Wandlers erscheinende Digitalwert bei gleichbleibenden Verhältnissen an den Eingängen des Wandlers zwischen benachbarten Werten hin- und herspringen könne. Besonders bei kleinen Werten könne daher das einmalige Erfassen des Momentanwertes zu einer erheblichen Abweichung vom richtigen Wert führen. Das im vorliegenden Anspruch 1 angegebene Verfahren und das im Anspruch 2 gekennzeichnete Zeitrelais unterschieden sich von diesem Stand der Technik vor allem dadurch, daß der Ausgangswert des A/D-Wandlers dauernd mit hoher Taktfrequenz in einen Speicher übertragen werde und von dort der Speicherinhalt periodisch ausgezählt werde derart, daß für eine Mittelwertbildung die A/D-Wandlung für ein und denselben Analogwert wenigstens teilweise mehrfach erfolge und die jeweiligen Ergebnisse durch Auszählen verarbeitet würden. Die Entgegenhaltungen D2 und D3 gäben keine Hinweise auf eine solche Mittelwertbildung bei der Verwendung eines A/D-Wandlers .../...

für die Bemessung eines Zeitabschnittes.

IV. Aufgrund eines Bescheides und einer telefonischen Rücksprache mit dem Berichterstatter beantragt die Beschwerdeführerin abweichend von den Anträgen 1 und 2 gemäß der Beschwerdebegründung vom 24. März 1995 nunmehr mit den Eingaben vom 16. Juli 1996 (letzter Abschnitt) und 10. September 1996 (Seite 2 oben), die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche: 1 und 2 (soweit auf Seite 6 angegeben), eingereicht mit Schreiben vom 10. September 1996 2 (soweit auf Seite 7 angegeben) und 3 bis 5, eingereicht mit Schreiben vom 16. Juli 1996 Beschreibung:

Seiten 2 und 4, eingereicht mit Schreiben vom 10. September 1996 Seiten 1 und 3, eingereicht mit Schreiben vom 16. Juli 1996 Seite 5, ursprüngliche Fassung Zeichnung:

1 Blatt, ursprüngliche Fassung.

Entscheidungsgründe§

.../...

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Nach Meinung der Kammer sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 123 (2) EPÜ für die nunmehr gültigen Anmeldungsunterlagen erfüllt. Die in den Ansprüchen 1 und 2 angegebenen Merkmale ergeben sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen in Verbindung mit der Beschreibung des einzigen Ausführungsbeispiels auf den ursprünglichen Beschreibungsseiten 2 und 3. 3. Neuheit Aus keiner der vorliegenden Druckschriften ist ein Verfahren bzw. ein Zeitrelais bekannt, welches alle in den Ansprüchen 1 bzw. 2 angegebenen, eine Mittelwertbildung für die A/D-Wandlung ermöglichenden Merkmale aufweist. Somit sind die Gegenstände dieser Patentansprüche neu im Sinne von Artikel 54 EPÜ. .../...

4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Nächstkommender Stand der Technik und Aufgabe der Erfindung Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von D1 als nächstkommendem Stand der Technik auszugehen. Aus D1 sind ein Verfahren zur Bemessung eines Zeitabschnittes mit den im Oberbegriff des Anspruches 1 angegebenen Merkmalen und ein Zeitrelais mit den im Oberbegriff des Anspruches 2 angegebenen Merkmalen bekannt. Hierbei ist der der Zeitmessung zugrundeliegende Digitalwert am Ausgang des A/D-Wandlers vorteilhafterweise nicht vom Absolutwert der Spannungsquelle abhängig, sondern nur vom Verhältnis von Referenzspannung und einer über ein Potentiometer zugeführten analogen Vergleichsspannung. Der vom A/DWandler gelieferte Digitalwert wird jedoch in einem Mikroprozessor verarbeitet, so daß eine weitergehende schaltungstechnische Integration schwierig ist. Ferner wird ein einmal durch den A/D-Wandler ermittelter Digitalwert für die Dauer der Zeitmessung zugrundegelegt. Bei der A/D-Wandlung kann jedoch der am Ausgang des A/D-Wandlers erscheinende Digitalwert bei gleichbleibenden Verhältnissen an den Wandlereingängen zwischen benachbarten Werten hin- und herspringen. Ein einmaliges Erfassung des Momentanwertes kann daher besonders bei kleinen Werten zu einer erheblichen Abweichung vom richtigen Wert führen.

Aufgabe der Erfindung ist es daher, ein genaueres Verfahren zur Bemessung eines Zeitabschnittes sowie ein einfacher integrierbares Zeitrelais zur Durchführung .../... eines solchen Verfahrens anzugeben.

4.2 Lösung Den in den Ansprüchen 1 und 2 angegebenen Lösungen liegt der Gedanke zugrunde, den oder die genannten Digitalwerte am Ausgang des A/D-Wandlers bei Bestimmen eines Zeitabschnitts nicht nur einmal zu erfassen, sondern dauernd mit hoher Taktfrequenz in einen Speicher zu übertragen, dessen Inhalt periodisch ausgezählt wird. Nach jedem Auszählvorgang wird ein Ausgangsimpuls weitergeleitet, wobei der Zeitabschnitt durch Auszählen einer bestimmten Anzahl von Ausgangsimpulsen bestimmt wird. Diese als Zeitbasis dienende Auszählung beruht nun auf einem Mittelwert der Digitalwerte am A/D-Wandlerausgang, wodurch der Einfluß zufälliger Abweichungen vermindert wird. Gemäß Anspruch 2 wird das Zeitrelais ausschließlich mit Hilfe einfacher Speicher und Zähler verwirklicht, wodurch die vorgeschlagene Lösung leicht integrierbar ist.

4.3 Die Lösungen gemäß den Ansprüchen 1 und 2 ergeben sich für den Fachmann auch nicht bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der Entgegenhaltungen D2 und D3. Zwar ist es aus D2 bekannt, für die Bemessung eines Zeitabschnittes einen Zähler in einem Baustein IC1 periodisch durchzuzählen und nach jedem vollständigen Durchlauf einen Ausgangsimpuls an einen weiteren Binärzähler in einem Baustein IC2 weiterzuleiten. Hierbei wird der Zeitabschnitt durch den Takt eines RCOszillators TB und durch eine mittels Schalter (SW1 bis SW8) binär voreinstellbare Anzahl von Ausgangsimpulsen .../...

bestimmt. Ein A/D-Wandler zur Bestimmung eines Zeitabschnittes findet jedoch keine Verwendung, so daß sich das anmeldungsgemäße A/D-Wandler-Problem gar nicht stellt. Gemäß D3 wird das Ergebnis eines A/D-Wandlers in einem Speicher bzw. Latch zwischengespeichert, um die Auswertung der Information im Speicher zu ermöglichen, während eine neue A/D-Wandlung durchgeführt wird. Von einer Mittelwertbildung über unterschiedliche A/DWandler-Ergebnisse für den gleichen Analogwert ist jedoch nicht die Rede.

4.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß sich das im Anspruch 1 angegebene Verfahren und das im Anspruch 2 definierte Zeitrelais nicht in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik ergibt. Das Verfahren und das Zeitrelais beruhen daher auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ. Die Ansprüche 1 und 2 sind somit gewährbar.

5. Die Ansprüche 3 bis 5 betreffen besondere Ausführungsarten des Zeitrelais gemäß Anspruch 2 und sind daher ebenfalls gewährbar.

6. Nach Meinung der Kammer genügen die geänderten Anmeldungsunterlagen den Erfordernissen des EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

.../...

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Auflage, ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche: 1 und 2 (soweit auf Seite 6 angegeben), eingereicht mit Schreiben vom 10. September 1996 2 (soweit auf Seite 7 angegeben) und 3 bis 5, eingereicht mit Schreiben vom 16. Juli 1996 Beschreibung:

Seiten 2 und 4, eingereicht mit Schreiben vom 10. September 1996 Seiten 1 und 3, eingereicht mit Schreiben vom 16. Juli 1996 Seite 5, ursprünglich eingereicht Zeichnung:

1 Blatt, ursprüngliche Fassung. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Beer W. J. L. Wheeler .../...