Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 1996
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.03.1996 – T 643/95
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:1996:T064395.19960311
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0643/95 - 3.4.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.2 vom 11. März 1996 DT MEMBRANFILTER VERTRIEBS GMBH Beschwerdeführer:
Stenzelring 14 a D-21107 Hamburg (DE) Vertreter:
Niedmers, Ole, Dipl.-Phys. Patentanwälte Niedmers & Partner Stahltwiete 23 D-22761 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. April 1995 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 91 118 707.8 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
E. Turrini Vorsitzender:
M. Chomentowski Mitglieder:
B. J. Schachenmann
Sachverhalt und Anträge
I. Die europäische Patentanmeldung Nr. 91 118 707.8 (Veröffentlichungs-Nr. 0 531 576) wurde wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1 gemäß einem Hauptantrag bzw. einem Hilfsantrag im Hinblick auf die Entgegenhaltung D1 = DE-U-8 709 105 & DE-C-3 715 183 und fachmännisches Wissen oder die Entgegenhaltungen D1 und D2 = R. Rautenbach und R. Albrecht, "Membrantrennverfahren" (1981), zurückgewiesen.
Die Zurückweisung wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
Eine Vorrichtung zum Filtern und Trennen von Strömungsmedien durch Umkehrosmose, Ultra- und Mikrofiltration gemäß dem ersten Teil des Anspruchs 1 sei aus D1 bekannt, wobei die Filterelemente in einem zylindrischen Gehäuse untergebracht seien. Gehe man von einer in der Anmeldung erwähnten Teilaufgabe aus, die Vorrichtung bei hohen Drücken zu betreiben, habe schon aufgrund des Wissens des Fachmanns eine kugelförmige Ausbildung des Gehäuses nahegelegen. Aus D2 (von der Prüfungsabteilung eingebracht) kenne der Fachmann auch schon eine Druckkugel zur Umkehrosmose, in der ein Membranmodul angeordnet sei. Was die Argumente betreffe, die sich auf die weiteren in der Anmeldung erwähnten Teilaufgaben stützten, nämlich insbesondere auf geringere Gestehungskosten im Vergleich zu zylindrischen Behältern oder eine günstige Ausnützung des Raums, könnten sie im Hinblick auf eine erfinderische Tätigkeit nicht überzeugen. Das zusätzliche Merkmal des Hilfsantrags, daß das Gehäuse aus zwei im wesentlichen halbkugelförmig ausgebildeten .../...
Gehäuseelementen bestehe, sei als zwangsläufige Ausbildung zu betrachten und somit auch nicht erfinderisch.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Patentanmelderin) Beschwerde eingelegt.
III. Während der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1996, die von der Beschwerdeführerin hilfsweise beantragt wurde, hat sie einen neuen Satz von 11 Ansprüchen eingereicht, wovon der einzige unabhängige Anspruch folgenden Wortlaut hat:
"1. Vorrichtung zum Filtern und Trennen von Strömungsmedien durch Umkehrosmose, Ultra- und Mikrofiltration, mit einem in einem geschlossenen Gehäuse angeordneten, von scheibenförmig ausgebildeten Abstandselementen sowie Filterelementen gebildeten Membranstapel, wobei jeweils zwischen zwei Abstandselementen, die vom Strömungsmedium umschlossen werden, ein Filterelement eingeschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse (11) im wesentlichen kugelförmig ausgebildet ist und aus zwei im wesentlichen halbkugelförmig ausgebildeten Gehäuseelementen (16, 17) besteht, wobei der Membranstapel (13) mittels eines diesen im wesentlichen zentral durchquerenden, für eine Rohlösungzufuhr rohrförmig ausgebildeten Spannbolzens (20) zusammengehalten wird, der im Gehäuse befestigbar ist."
IV. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage dieser neuen Ansprüche, mit daran anzupassender Beschreibung und mit den ursprünglich eingereichten Zeichnungen zu erteilen, und hat ihren Antrag auf folgende Argumente gestützt:
.../... Der vorliegende Anspruch 1 enthalte die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 5, wonach das im wesentlichen kugelförmige Gehäuse aus zwei im wesentlichen halbkugelförmig ausgebildeten Gehäuseteilen bestehe und der Membranstapel mittels eines diesen im wesentlichen zentral durchquerenden, für eine Rohlösungzufuhr rohrförmig ausgebildeten Spannbolzens zusammengehalten werde, der im Gehäuse befestigbar sei. Somit gebe der Anspruch klar die wesentlichen Merkmale der Erfindung an.
Das Gehäuse gemäß D1 sei dagegen rohrförmig ausgestaltet und benötige Endstücke in Form von insbesondere Flanschen an jedem seiner Enden. Der Fachmann auf dem Gebiet von D1 werde davon ausgehen, daß die kugelförmige Gestaltung der in D2 gezeigten Vorrichtungen durch die submarine Verwendung der Filtervorrichtungen bestimmt sei, bei der diese insbesondere hohen Außendrücken zu widerstehen hätten. Dies werde er nicht in Verbindung bringen mit den hohen Innendrücken, wie sie in D1 oder in der vorliegenden Anmeldung aufträten. Somit gehöre D2 nicht zum einschlägigen Stand der Technik und könne nicht direkt mit D1 kombiniert werden. Außerdem weise der vorliegende Anspruch 1 weitere Merkmale auf, die weitere vorteilhafte Wirkungen der Vorrichtung gewährleisteten. Ausgehend von der rohrartigen Ausgestaltung des Gehäuses gemäß D1, die zumindest drei Teile benötige, könne der Fachmann nur durch "ex post facto" Betrachtungen zu der vorliegend beanspruchten Vorrichtung mit ihren, dem Zweck dieser Vorrichtung angepaßten Vorteilen gelangen. Daher beruhe der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ. .../...
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Gewährbarkeit der Änderungen Der vorliegende Anspruch 1 enthält die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 und der abhängigen Ansprüche 2 und 5 in der ursprünglichen Fassung, daß das Gehäuse aus zwei im wesentlichen halbkugelförmig ausgebildeten Gehäuseteilen besteht und daß der Membranstapel mittels eines diesen im wesentlichen zentral durchquerenden, für eine Rohlösungzufuhr rohrförmig ausgebildeten Spannbolzens (20)"zusammengehalten wird, der im Gehäuse befestigbar ist. Außerdem wird in Übereinstimmung mit dem in den ursprünglichen Figuren gezeigten Gehäuse angegeben, daß dieses Gehäuse nur "im wesentlichen" kugelförmig ist. Daher wurde die europäische Patentanmeldung nicht in einer Weise geändert, daß ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Art. 123 (2) EPÜ).
3. Klarheit Wie oben in Bezug auf die Änderungen dargelegt, die zum vorliegenden Text geführt haben, gibt Anspruch 1 das Merkmal an, daß das Gehäuse nur "im wesentlichen" kugelförmig ist. Somit widerspricht der Anspruch den aus den Figuren zu entnehmenden Merkmalen nicht, wonach das Gehäuse sowohl auf der Innen- als auch auf der Außenseite Teile aufweist, die von einer kugelförmigen Ausbildung abweichen. Der vorliegende Anspruch 1 weist auch das Merkmal auf, daß der .../...
Membranstapel (13) mittels eines diesen im wesentlichen zentral durchquerenden, für eine Rohlösungzufuhr rohrförmig ausgebildeten Spannbolzens (20) zusammengehalten wird, der im Gehäuse befestigbar ist. Somit werden alle Merkmale angegeben, die als wesentlich für die Lösung der in der ursprünglichen Anmeldung (siehe Seite 7, dritter Absatz) gestellten Aufgaben zu entnehmen sind. Folglich ist der Anspruch 1 klar im Sinne von Artikel 84 EPÜ.
4. Neuheit Eine Vorrichtung mit allen Merkmalen des vorliegenden Anspruchs 1 ist aus dem Stand der Technik nicht bekannt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu im Sinne von Artikel 54 EPÜ.
5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Eine Vorrichtung (10) zum Filtern und Trennen von Strömungsmedien durch Umkehrosmose, Ultra- und Mikrofiltration, ist aus D1 (siehe Seite 13, vorletzter Absatz bis Seite 15, erster Absatz; Fig. 1) bekannt; diese Vorrichtung weist einen in einem geschlossenen Gehäuse angeordneten, von scheibenförmig ausgebildeten Abstandselementen sowie Filterelementen gebildeten Membranstapel auf, wobei jeweils zwischen zwei Abstandselementen, die vom Strömungsmedium umschlossen werden, ein Filterelement eingeschlossen ist. Anders als die Vorrichtung des vorliegenden Anspruchs 1 ist das Gehäuse der bekannten Vorrichtung nicht im wesentlichen kugelförmig, sondern rohrförmig ausgebildet; außerdem besteht das bekannte Gehäuse nicht aus zwei im wesentlichen .../...
halbkugelförmig ausgebildeten Gehäuseelementen, sondern aus einem zylinderförmigen Rohr (102), wobei der vom Rohr (102) gebildete Hohlraum beidseitig durch Endscheiben bzw. Flanschen (105, 107; 106, 108) abgedichtet ist. Zwar wird auch im bekannten Gehäuse der Membranstapel mittels eines diesen im wesentlichen zentral durchquerenden Spannbolzens (103) zusammengehalten, der im Gehäuse (102) befestigbar ist; anders als im Gehäuse des vorliegenden Anspruchs 1 wird jedoch im bekannten Gehäuse die Rohlösung nicht durch den Spannbolzen (103) zugeführt, der nicht als rohrförmig ausgebildeter Spannbolzen gezeigt ist, sondern durch einen Zulauf (109), der durch eine Endscheibe bzw. Endflansche (105, 107) seitlich vom Spannbolzen (103) gebildet ist.
5.2 Laut der vorliegenden Beschreibung (siehe Seite 4, letzter Absatz bis Seite 6, dritter Absatz) würden die bekannten Gehäuse hohen Betriebsdrücken, d. h. gemäß der Beschwerdebegründung (siehe Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, zehnte Zeile; Seite 6, erster Absatz, achte Zeile) inneren Drücken, wegen ihrer zylindrischen Gestaltung und/oder wegen der Abdichtung des zylindrischen Rohres durch Endflansche bzw. Endscheiben, nicht standhalten; so könnte die zylindrische Rohrwandung, wenn sie nicht extrem dick ausgestaltet ist, zerbersten, und auch im Bereich der Endflansche bzw. Endscheiben müßten zusätzliche stabilitätsverstärkende Maßnahmen vorgesehen werden, was insbesondere zu einer wesentlichen Erhöhung des Gewichts der Vorrichtung führen könnte.
Auch wird in der vorliegenden Anmeldung (siehe Seite 6, letzter Absatz) darauf hingewiesen, daß eine gute Zugänglichkeit des Membranstapels im Gehäuseinneren für .../... Herstellungs-, Wartungs- und Austauschzwecke auf einfache Weise dadurch gewährleistet werden kann, daß das Gehäuse vorteilhafterweise aus zwei im wesentlichen halbkugelförmigen Gehäuseelementen besteht, die zudem noch den Vorteil haben, daß sie sich als sehr einfach ausbildbare Formteile kostengünstig herstellen lassen.
Außerdem wird in der ursprünglich eingereichten Anmeldung (siehe Seite 7, dritter Absatz) auf die vorteilhafte Ausgestaltung der Vorrichtung hingewiesen, bei der der Membranstapel, der grundsätzlich auf beliebige Weise stapelförmig zusammengehalten werden könnte, mittels eines diesen im wesentlichen zentral durchquerenden, für die Rohlösungszufuhr rohrförmig ausgebildeten Spannbolzens zusammengehalten wird, wobei der Spannbolzen wiederum am Gehäuse befestigt ist, und zwar derart, daß eine Zufuhr von Rohlösung in einen Rohlösungseintrittsraum im Inneren des Gehäuses möglich ist. Der hier vorteilhafterweise vorgesehene Spannbolzen habe somit wenigstens die Funktion des Zusammenspannens des Membranstapels und der Zufuhrleitung der zu trennenden Rohlösung in den Rohlösungseintrittsraum, so daß der Membranstapel gleichzeitig mit Rohlösung beaufschlagt wird und zentral zusammengehalten wird.
5.3 Eine erste Aufgabe der vorliegenden Erfindung kann demnach darin gesehen werden, eine Vorrichtung der aus D1 bekannten Art zu schaffen, die hohen Betriebsdrücken im Dauereinsatz standzuhalten vermag, und diese Aufgabe kann glaubhaft gemäß der Erfindung dadurch gelöst werden, daß das Gehäuse, insbesondere zur Aufnahme hoher Behälterinnendrücke, im .../...
wesentlichen kugelförmig, d. h. innerlich und äußerlich kugelförmig ausgebildet ist.
5.3.1 Zwar wird auch in D1 (siehe Seite 20, letzter Absatz) auf Maßnahmen hingewiesen, die aufgrund der hohen Innendrücke zu treffen sind; diese Maßnahmen betreffen jedoch nicht die Abdichtung des Hohlraums des Gehäuses, sondern lediglich die Dichtung der Räume, die jeweils durch benachbarte Abstandselemente ausgebildet sind. Außer dem gezeigten rohrförmigen Gehäuse (102) ist D1 (siehe Seite 13, letzter Absatz bis Seite 15, erster Absatz; Fig. 1) auch kein Hinweis auf eine andere Ausbildung des Gehäuses, und insbesondere nicht auf eine kugelförmige Ausbildung, zu entnehmen.
Allerdings ist ein zweiteiliges, kugelförmiges Gehäuse für Vorrichtungen zum Filtern und Trennen von Strömungsmedien durch Umkehrosmose und Ultrafiltration aus D2 (siehe die Titelseite; Seite 84, erster Absatz bis Seite 87, erster Absatz; Fig. 4.24 bis 4.27) bekannt. In Fig.4.25 wird schematisch ein Versuchsausbau einer Anlage zur Gewinnung von Süßwasser aus dem Meer gezeigt, der in Hinblick auf eine in Fig. 4.24 dargestellte submarine Anlage der gleichen Art, die in große Meerestiefen abgesenkt werden soll, gebaut wurde. Es wird darauf hingewiesen, daß in der in Fig. 4.24 gezeigten submarinen Vorrichtung der hydrostatische Druck der Flüssigkeitsäule zum Abpressen des Süßwassers ausreicht; Druck, insbesondere Druckluft, wird auch in das Gehäuse des Versuchsaufbaus gemäß Fig. 4.25 eingeleitet. Obwohl somit ein bestimmter, für das Filtern nötiger Innendruck auch in den in D2 gezeigten Gehäusen vorgesehen ist, kann es dahingestellt bleiben, ob es dem Fachmann auf dem Gebiet von .../...
D1 nahegelegen hätte, die kugelförmige Ausbildung des Gehäuses von D2 zu übernehmen, weil sich damit jedenfalls keine Vorrichtung ergibt, die alle Merkmale des vorliegenden Anspruchs 1 aufweist. Das gleiche gilt auch in Bezug auf den Gedanken, das rohrförmige Gehäuse gemäß D1 allein aufgrund des Fachwissens, nach dem eine kugelförmige Gestaltung für Innen- und Außendrücke vorteilhaft sein kann, durch ein kugelförmiges Gehäuse zu ersetzen.
5.4 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß das Gehäuse gemäß D1, das jedenfalls nicht im wesentlichen kugelförmig ist, im wesentlichen aus einem Rohr (102) und zwei Endscheiben bzw. Flanschen (105, 107; 106, 108) und somit aus mehr als zwei Teilen besteht; das Gehäuse gemäß Fig. 4.25 von D2 besteht zwar im wesentlichen aus zwei Teilen, die im wesentlichen eine Kugel bilden; keiner dieser zwei Teile ist jedoch im wesentlichen halbkugelförmig; daher kann der Fachmann weder aus D2 noch aus D1 die Lehre entnehmen, das Gehäuse aus zwei im wesentlichen halbkugelförmigen Gehäuseelementen aufzubauen. Es ist auch glaubhaft, daß durch diese Gestaltung die weiteren oben erwähnten Vorteile der guten Zugänglichkeit des Membranstapels im Gehäuseinneren und der kostengünstigen Herstellung gewährleistet sind.
5.5 Außerdem ist das letzte Merkmal des vorliegenden Anspruchs 1, daß der Membranstapel mittels eines diesen im wesentlichen zentral durchquerenden Spannbolzens zusammengehalten ist, der im Gehäuse befestigbar ist, und wobei die Rohlösung durch den Spannbolzen zugeführt wird, weder D1 noch D2 zu entnehmen. Es ist auch glaubhaft, daß damit die weiteren oben erwähnten Vorteile, daß der .../...
Spannbolzen somit wenigstens die Funktion des Zusammenspannens des Membranstapels und der Zufuhrleitung der zu trennenden Rohlösung in den Rohlösungseintrittsraum hat, so daß der Membranstapel gleichzeitig mit Rohlösung beaufschlagt wird und zentral zusammengehalten wird, gewährleistet werden.
5.6 Zwar besteht die im vorliegenden Anspruch 1 angegebene Vorrichtung und insbesondere das entsprechende Gehäuse aus einer Kombination von Elementen, die so ausgebildet sind, daß vom Fachmann in Bezug auf jedes Merkmal besondere, isolierte Vorteile zu erwarten sind. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch überzeugend darlegen, daß ausgehend von der rohrartigen Ausgestaltung des Gehäuses gemäß D1, die zumindest drei Teile benötigt, der Fachmann nur durch "ex post facto" Betrachtungen zu der vorliegend beanspruchten Vorrichtung zum Filtern und Trennen von Strömungsmedien durch Umkehrosmose, Ultra- und Mikrofiltration mit ihren dieser Vorrichtung angepaßten Vorteilen, gelangen konnte. Daher ergibt sich der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 nicht in naheliegender Weise aus dem ermittelten Stand der Technik und beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.
6. Folglich ist der Anspruch 1 gewährbar und es kann ein Patent auf der Grundlage dieses Anspruchs und der darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 erteilt werden (Art. 52 (1) und 97 (2) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen mit der Auflage, ein europäisches Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Ansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung, mit daran anzupassender Beschreibung und Zeichnungen, wie ursprünglich eingereicht. Der Geschäftstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
P. Martorana E. Turrini