Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Juristische Beschwerdekammer / 1995
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.12.1995 – J 33/95
Juristische Beschwerdekammer · ECLI:EP:BA:1995:J003395.19951218
EuroparechtEU / InternationalVolltext
1(0 Aictenzeichen:
Europãisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets Beschwerdekammern Boards of Appeal Chambres de recours J 0033/95 - 3.1.1 Z WI SC H E N - E NT S C H El D U N G der Jurietiechen Beschwerdekanar 3.1.1 vom 18. Dezember 1995 Bee chwerde führer:
(Ant rags teller Lievers B.V. Bevenkamp 3 NL-1390 AA Abcoude (NL) Vertreter:
L. C. de Bruijn Nederlandsch Octrooibureau Scheveningseweg 82 NL-2502 LB Den Haag (NL) Anmelder:
Lötzke, Wolfgang Hermann-Ehlers-StraBe 1 D-49082 Osnabruck (DE) Vertreterz Busse & Busse Patentanwàlte Postfach 12 26 D-49002 Osnabrück (DE) Angefochtene Entecheidung:
Entscheidung der Rechtsabteilung dee Europäischen Patentamts vom 13. Oktober 1995, mit der der Antrag auf Auseetzung des Verfahrens in der auropäischen Patentanmeldung Nr. 92 117 685.5 zurückgewiesen worden ist. Zusammensetzung der Kaer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
J.-C. Saisset R. E. Teschemacher G. Davies I LI/I Sachverhalt und Ariträge Die europaische Patentanmeldung Nr. 92 117 685.5 wurde am 16. Oktober 1992 von Herrn Wolfgang LOtzke eingereicht. Am 27. Juli 1995 wurde die Entscheidung uber die Erteilung des Patents zur Post gegeben. In ihr 1st angegeben, dag der Hinweis Uber die Erteilung des Patents im Europäischen Patentblatt 95/36 am 6. September 1995 bekanntgemacht wird.
Am 29. August 1995 beantragte die Firma Lievers B.V., das Erteilungsverfahren nach Regel 13 EPU auszusetzen, mit der Begrundung, sie habe ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet, in dem ihr der Anspruch auf Erteilung des Patents zugesprochen werden salle. Mit Telekopie vom 4. September 1995 beanstandete die Rechtsabteilung bestimmte Mãngel des Antrags, die die Antragstellerin mit Telekopie, ebenfalls vom 4. September 1995, beseitigte. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde, wie im Ertei1ungsbesch1ui angekundigt, am 6. September 1995 verOffentlicht.
Mit Entscheidung vorn 13. Oktober 1995 wies die Rechtsabteilung den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurQck. Sie sah es als nachgewiesen an, daE die Antragstellerin ein Verfahren eingeleitet habe, in dem dieser der Anspruch auf Erteilung des Patents zugesprochen werden salle. Sie war jedoch der Auffassung, die Aussetzung sei nicht mehr mOglich, da die Anmeldung nicht mehr anhängig sei. Der Erteilungsbeschlug sei nmlich erlassen warden, bevor das Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet warden sei.
Die Antragstellerin reichte am 1. November 1995 Beschwerde und Beschwerdebegrundung em. Die BeschwerdegebUhr entrichtete sie am selben Tag. - 3708.0 . . ./.
V. Die BeschwerdefUhrerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, das Erteilungsverfahren auszusetzen, den }-iinweis auf die Erteilung im Europaischen Patentblatt zu berichtigen und die Beschwerdegebühr zurUckzuzahlen. Weiter ist sie der Auffassung, der Anmelder sei nicht an dern vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beteiligen.
Ent scheidungsgründe Die Beschwerde ist zulssig. Die Juristische Beschwerdekarnmer ist in einem Parallelfall mit der Frage befat, ob ein Antrag auf Unterbrechung in der Erteilungsphase noch zulässig ist. In jenem Fall war der Antrag an dem Tage gestelit worden, an dem der Erteilungsbeschlug zur Post gegen wurde. Die Karnmer hat in dem Parallelfall noch keine Sachentscheidung getroffen, aber in einer Zwischenentscheidung angeordnet, dag das EPA im Europaischen Patentblatt elne Berichtigung zu verOffentlichen hat, mit der die Offentlichkeit darauf hingewiesen wird, dag der Tag, an dem der Hinweis auf die Patenterteilung verOffentlicht worden war, nicht als Tag der Erteilung des Patents im Sinne von Artikel 64 (1) und 97 (4) EPU anzusehen sei (AB1. EPA 1995, 742) . In den EntscheidungsgrUnden ist ausgefuhrt, dag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde das EPA verpflichte, je nach Sachiage den Hinweis auf die Patenterteilung zu unterdrücken oder eine Berichtigung zu verOffent lichen.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall anders zu verfahren und nimmt im einzelnen Bezug auf die GrUnde der Entscheidung J 28/94. Im Verfahren var der Rechtsabteilung vertrat der Anmelder die Autfassung, die Entscheidung J 28/94 Of fne dem Migbrauch durch Dritte TUr .
. 1... und Tar, die den Arirnelder dadurch schadigen kOnnten, da sie wegen einer Geringfugigkeit ein Verfahren un Sinne der Regel 13 einleiteten. Es kann hier dahinstehen, ob die aufschiebende Wirkung nach Artikel 106 (1) EPU wegen eines miJ,bráuch1ichen prazessualen Verhaltens eingeschränkt werden kann, da die Karnrner keinen Anlag zu Zweifeln darUber hat, daZ zwischen den Partelen em tatsächlicher Streit urn das Recht auf das Patent besteht.
4. Irn Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin beabsichtigt die Karnrner, den Anmelder als einen Beteiligten an diesern Verfahren zu behandein. Der Antrag auf Aussetzung kann nicht yarn Erteilungsverfahren getrennt werden. Die Rechtsstellung des Anrnelders wird van einer Aussetzung unrnittelbar betraffen, da ihrn die Rechte aus Artikel 64 (1) EPU für die Dauer einer Aussetzung nicht gewhrt werden. Es 1st ein wesentlicher Grundsatz des Ubereinkarnrnens, dag eine Entscheidung nur getrof ten werden dart, wenn die Beteiligten sich augern konnten (Artikel 113 (1) EPU) . Dieser Grundsatz des rechtlichen GehOrs ist bei der Auslegung van Artikel 107 EPU zu berucksichtigen.
J 0033/95 Ent scheidungsformel Aus diesen Gründen wird entschieden:
In der nachstmOglichen Ausgabe des Europaischen Patentblatts 1st eine Berichtigung zu verOffentlichen, mit der die Offentlichkeit darauf hingewiesen wird, dag der September 1995 nicht als der Tag der Patenterteilung im Sinne von Artikel 64 (1) und 97 (4) EPU für das auf die 6. Anmeldung Nr. 92 117 685.5 erteilte europisc1-ie Patent Nr. 0 540 918 anzusehen 1st.
Der Geschfsste11enbeamte:
J. Rüc en Der Vorsitzede:
J./-C. Saisset