Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 1995

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.10.1995 – T 709/92

Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:1995:T070992.19951010

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0709/92 - 3.3.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.1 vom 10. Oktober 1995 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Unilever PLC/Unilever N.V. Unilever House, Blackfriars Burgmeesters'Jacobplein 1 London EC4 4BQ (GB) NL-3000 DK Rotterdam (NL) Vertreter:

Ford, Michael Frederick MEWBURN ELLIS York House 23 Kingsway London WC2B 6HP (GB) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Henkel Kommanditgesellschaft auf Aktien D-40191 Düsseldorf (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, verkündet am 29. April 1992, schriftlich begründet am 25. Mai 1992, betreffend die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 228 011 in geändertem Umfang.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. J. Nuss J. M. Jonk W. Moser

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. 0 228 011 in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde, Beschwerde eingelegt. Mit dem Einspruch war das Streitpatent wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit angegriffen worden.

II. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, daß dieser Einspruchsgrund (Artikel 100 a) EPÜ) der Aufrechterhaltung des Streitpatents in geändertem Umfang auf der Grundlage des am 8. Mai 1991 eingereichten Patentanspruchs 1 und der erteilten Patentansprüche 2 bis 9 nicht entgegenstehe.

Sie hat 12 Entgegenhaltungen berücksichtigt, zu denen insbesondere die folgenden Dokumente gehörten:

III.

(1) US-A-4 136 051, (2) US-A-4 414 130 und (5) GB-A-2 097 419. Am 10. Oktober 1995 hat eine mündliche Verhandlung vor der Kammer stattgefunden. Im Ladungszusatz vom 12. April 1995 zu dieser mündlichen Verhandlung hat die Kammer darauf hingewiesen, daß zunächst zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit die tatsächlich gelöste technisch Aufgabe gegenüber dem nächsten Stand der Technik, d. h. unter Berücksichtigung des demgegenüber glaubhaft erreichten technischen Erfolgs, ermittelt werden solle. Dann sei zu .../...

untersuchen, ob der gegebene Stand der Technik dem vor der so ermittelten Aufgabe stehenden Fachmann Anregungen geboten habe, diese durch den beanspruchten Gegenstand zu lösen.

IV. Der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgebende Anspruch 1 in der am 8. Mai 1991 eingereichten Fassung lautet wie folgt:

"Phosphatreduziertes, granulares Waschmittel, das weniger als 5 Gew.-% P in Form von Phosphaten enthält, bestehend aus einem Gemisch von mindestens zwei granularen Pulverkomponenten (A) und (B), worin die Komponente (A) aus einem sprühgetrockneten Granulat besteht, das feinkristalline synthetische Zeolithe vom Typ NaA oder deren Gemische mit Zeolith NaX, in denen Zeolith NaA im Überschuß vorliegt, enthält und mit nichtionischen Tensiden aus der Klasse der Polyglycoletherderivate imprägniert ist und die Komponente (B) aus einem gegebenenfalls Phosphate enthaltenden Sprühtrocknungsprodukt besteht, dadurch gekennzeichnet, daß das Gemisch der beiden Komponenten insgesamt die folgenden Bestandteile enthält:

(a) 4 bis 40 Gewichtsprozent an nichtionischen Tensiden, (b) 3 bis 20 Gewichtsprozent an anionischen Tensiden, wobei das Gewichtsverhältnis von (a) und (b) 3 : 1 bis 1 : 2 beträgt, (c) 15 bis 50 Gewichtsprozent an feinkristallinem Zeolith, (d) 0,5 bis 5 Gewichtsprozent (berechnet als freie Säure) an homopolymeren oder copolymeren Carbonsäuren mit einem Molekulargewicht von 1000 .../...

bis 120 000 beziehungsweise deren Na- oder K-Salze, (e) 0 bis weniger als 20 Gew.-% Natriumtripolyphosphat, (f) 10 bis 72,5 Gewichtsprozent an sonstigen, unter den Bedingungen der Sprühtrocknung beständigen Waschmittelbestandteilen, mit der Maßgabe, daß das Gewichtsverhältnis der Komponenten (A) : (B) = 1 : 5 bis 3 : 1 beträgt und in der Pulverkomponente (A) 50 bis 100 % des Bestandteils (a), 80 bis 100 % des Bestandteils (c) und 50 bis 100 % des Bestandteils (d) und in der Pulverkomponente (B) 80 bis 100 % des Bestandteils (b) und 100 % des Bestandteils (e), jeweils berechnet in Gewichtsprozent, enthalten sind."

V. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere geltend gemacht, der Zusatz von aus den Dokumenten (1) und (2) bekannten, anionische Tenside enthaltenden, granularen Sprühtrocknungsprodukten zu den in Dokument (5) beschriebenen, nichtionische Tenside enthaltenden Zeolithgranulaten sei naheliegend gewesen. Zudem hat sie geltend gemacht, der Anspruchsgegenstand biete gegenüber dem im Dokument (5) dargestellten Stand der Technik keinerlei Vorteile. Bezüglich der angeblichen Vermeidung eines Entmischens der im Streitpatent eingesetzten Waschmittelkomponenten (A) und (B) hat sie betont, Dokument (2) lehre, daß Entmischungsprobleme durch Anpassung der Partikelgrößen der Pulverkomponenten verhindert werden. Außerdem finde eine Verhinderung einer eventuellen Entmischung der betreffenden Komponenten keinerlei Ausdruck im vorliegenden Anspruch

1. .../...

VI. Die Beschwerdegegnerin hat die Auffassung vertreten, Dokument (5) stelle den nächsten Stand der Technik dar. Sie hat eingeräumt, der einzige wesentliche Unterschied gegenüber diesem Stand der Technik bestehe darin, daß nach dem vorliegenden Anspruch 1 des Streitpatents die anionische Tenside enthaltende Komponente (B) ein Sprühtrocknungsprodukt sei. Zwar sei die beanspruchte, sprühgetrocknete, anionische Tenside enthaltende Waschmittelkomponente (B) an sich aus den Dokumenten (1) und (2) bekannt gewesen, aber es habe für den Fachmann keinerlei Anlaß bestanden, die Lehre des Dokuments (5) mit den Lehren jener beiden Dokumente zu kombinieren, da diese keinen Hinweis auf den Einsatz von mit nichtionischen Tensiden imprägnierten, sprühgetrockneten, granularen Zeolithkomponenten enthielten. Außerdem hätten die beanspruchten Waschmittel optimale Allgemeineigenschaften. Insbesondere sei es gegenüber dem nächsten Stand der Technik nicht vorhersehbar gewesen, daß sich die Komponenten (A) und (B) des beanspruchten Waschmittels trotz stark unterschiedlicher Schüttgewichte, wie aus Tabelle 1 des Streitpatents ersichtlich, nicht entmischten. Eine weitere überraschende und vorteilhafte Eigenschaft des beanspruchten Waschmittels sei die Hydrolysevermeidung des gegebenenfalls eingesetzten Phosphatbestandteils (e) durch die Maßnahme, daß 100 Gew.-% dieses Bestandteils in der Komponente (B) zwingend enthalten sei.

VII. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen. .../... Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

VIII. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde der Widerruf des Streitpatents verkündet.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Gegen die gegenüber den Ansprüchen des Streitpatents in erteilter Fassung eingeschränkten Patentansprüche bestehen keine Bedenken im Hinblick auf Artikel 123 (2) und (3) EPÜ. Der geänderte Anspruch 1 stützt sich auf Anspruch 1 und Seite 5, Zeilen 4 bis 7 und 25 des Streitpatents, bzw. auf Anspruch 1 und Seite 10, Zeilen 1 bis 7 des vierten Absatzes und Seite 11, Zeilen 1 und 2 des dritten Absatzes, der ursprünglichen Patentanmeldung. Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 sind identisch mit den entsprechenden Ansprüchen des Streitpatents bzw. der ursprünglichen Patentanmeldung.

3. Die Kammer hat sich davon überzeugt, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den entgegengehaltenen Druckschriften neu ist. Da die Neuheit des Gegenstandes des Streitpatents nicht bestritten wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. .../...

4. Es verbleibt daher zu prüfen, ob der Gegenstand des Streitpatents in seiner nunmehr geltenden Fassung auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

4.1 In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten betrachtet die Kammer Dokument (5) als nächstkommenden Stand der Technik. Dieses Dokument beschreibt als meist bevorzugte Ausführungsform durch Sprühtrocknung hergestellte, rieselfähige Granulate, die als Waschmittelbestandteil gute absorbierende Eigenschaften gegenüber nichtionischen Tensiden zeigen und 10 bis 50 Gew.-% eines Zeoliths (bevorzugt A, X und Y), ein Natriumcarbonat/Natriumbicarbonat-Gemisch (15 bis 30 Gew.-% Carbonat und 10 bis 22 Gew.-% Bicarbonat), 0 bis 18 Gew.% Natriumsilikat, 1 bis 20 Gew.-% Bentonit und/oder 0,05 bis 2 Gew.-% eines Polyacrylats mit einem Molekulargewicht von 1000 bis 5000, und Wasser enthalten (vgl. Seite 1, Zeilen 99 bis 112; Seite 2, Zeilen 68 bis 72; und Seite 8, Zeilen 14 bis 19). Die Granulate können unter Beibehaltung ihrer Rieselfähigkeit etwa 8 bis 30 Gew.-% (bezogen auf die gesamten Waschmittelbestandteile) an absorbierten, nichtionischen Tensiden aus der Klasse der Polyglycoletherderivate enthalten (vgl. Seite 1, Zeilen 111 bis 120; Seite 4, Zeilen 90 bis 108; und Seite 7, Zeilen 78 bis 84). Die in den Beispielen 2C und 3C beschriebenen sprühgetrockneten, granularen, mit nichtionischen Tensiden imprägnierten Waschmittelbestandteile enthalten unter anderem 27,3 Gew.-% Zeolith 4A, 20,1 Gew.-% nichtionisches Tensid und 1 Gew.-% Natriumpolyacrylat (vgl. Seite 10, Zeilen 29 bis 50 in Verbindung mit Seite 9, Zeile 114; und Seite 11, Zeilen 32 bis 42) bzw. .../...

27,0 Gew.-% Zeolith 4A, 20,7 Gew.-% nichtionisches Tensid und 1 Gew.-% Natriumpolyacrylat (vgl. Seite 12, Zeilen 73 bis 94). Die Zusammensetzungen dieser in den beiden Beispielen beschriebenen Bestandteile entsprechen daher - von der Beschwerdegegnerin unbestritten - der im vorliegenden Anspruch 1 des Streitpatents definierten Waschmittelkomponente (A).

Außerdem beschreibt Dokument (5), daß die granularen, nichtionische Tenside enthaltenden Waschmittelkomponenten mit einer anionische Tenside enthaltenden Pulverkomponente zur Herstellung von Waschmitteln gemischt werden können, so daß die Mengen in den Waschmitteln an anionischen Tensiden gewöhnlich das 0,2 bis 0,8-fache der Mengen an nichtionischen Tensiden betragen (vgl. Seite 6, Zeilen 98 bis 120; und Seite 7, Zeilen 84 bis 87). Abgesehen davon, daß Dokument (5) nicht offenbart, ob die anionische Tenside enthaltende Pulverkomponente ein Sprühtrocknungsprodukt darstellt, entspricht diese Waschmittelkomponente daher im wesentlichen den Merkmalen der im vorliegenden Anspruch 1 definierten Komponente (B).

Die gemäß diesem Dokument erhältlichen nichtionische Tenside enthaltenden Granulate zeigen eine hervorragende Rieselfähigkeit, und die damit hergestellten rieselfähigen Waschmittel verfügen über ein ausgezeichnetes Waschvermögen (sowohl primär als auch sekundär, vgl. z. B. Seite 12, Zeilen 46 bis 52 und 94 bis 121). Zudem ist der Einsatz von Polyacrylaten vorteilhaft für das Sprühtrocknungsverfahren zur Herstellung der Granulate und bezüglich des Absorptionsvermögens der erhältlichen Granulate gegenüber nichtionischen Tensiden (vgl. Seite 1, Zeilen 91 bis 98 und 120 bis 126; Seite 3, .../...

Zeile 103 bis Seite 4, Zeile 2; Seite 9, Zeilen 72 bis 76; Seite 11, Zeilen 67 bis 73; und Seite 12, Zeilen 62 bis 71).

4.2 Der von der Kammer benutzte Weg zur Beurteilung der Frage, ob ein beanspruchter Gegenstand auf einer erfinderische Tätigkeit beruht, nämlich der sogenannte Aufgabe-Lösungs-Ansatz, umfaßt die Bestimmung der technischen Aufgabe, die durch die beanspruchte Erfindung glaubhaft gelöst wird. Bringen die technischen Ergebnisse der beanspruchten Erfindung eine Verbesserung gegenüber dem nächstkommenden Stand der Technik, so kann die zu lösende Aufgabe - nach ständiger Rechtsprechung der Kammern - als die Bereitstellung eines Gegenstandes (z. B. einer Zusammensetzung) zum Herbeiführen dieser Verbesserung definiert werden, sofern sie für den gesamten beanspruchten Gegenstand mit den beanspruchten Merkmalen glaubhaft erreicht wird. Handelt es sich nicht um eine solche Verbesserung, sondern lediglich um ein anderes Mittel zur Ausführung, so kann die technische Aufgabe als die Bereitstellung einer Alternative zum nächstkommenden Stand der Technik definiert werden.

4.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Angaben in Tabelle 1 des Streitpatents, gegenüber Dokument (5) insbesondere geltend gemacht, daß sich die beiden durch Sprühtrocknung hergestellten Komponenten (A) und (B) des beanspruchten Waschmittels trotz stark unterschiedlicher Schüttgewichte überraschenderweise nicht entmischten.

Dieser Vorteil soll demnach darauf beruhen, daß die im vorliegenden Anspruch 1 definierten Komponenten (A) und (B) unterschiedliche Schüttgewichte haben. Im .../... betreffenden Anspruch fehlen jedoch nicht nur konkrete Angaben bezüglich der Schüttgewichte der beiden Komponenten, sondern auch genügend präzise Angaben über die Zusammensetzung dieser Komponenten, um eine Bestimmung ihrer Schüttgewichte zu ermöglichen, da die betreffenden Komponenten neben den konkret genannten Waschmittelbestandteilen große Mengen (nach Abschnitt (f) des Anspruchs bis zu 72,5 Gew.-% bezogen auf das gesamte Waschmittel) an nicht näher definierten Bestandteilen enthalten könnten. Zwar haben die in der Tabelle 1 des Streitpatents spezifizierten Komponenten (A) und (B) unterschiedliche Schüttgewichte zwischen 630,0 und 730,0 g/l bzw. zwischen 330,0 und 530,0 g/l, aber gemäß der Beschreibung des Streitpatents können die Schüttgewichte der beiden Komponenten (A) und (B), z. B. durch Puderung der Komponente (A) und/oder durch den Einsatz entsprechender Anteile an nichtionischen Tensiden, zwischen 450 und 800 g/l bzw. zwischen 300 und 550 g/l (vgl. Seite 6, Zeilen 10 bis 13 und 58 bis 62), d. h. in sich überlappenden Bereichen, variiert werden. Das beanspruchte Waschmittel umfaßt somit auch den Einsatz von Komponenten (A) und (B) die gleiche oder ähnliche Schüttgewichten haben und daher nicht zu Entmischungsproblemen führen.

Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorteil, der nicht im ganzen beanspruchten Bereich auftritt, kann daher, nach Auffassung der Kammer, nicht zur Definition einer zu lösenden Aufgabe herangezogen werden.

4.4 Eine weitere von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte vorteilhafte Eigenschaft des beanspruchten Waschmittels ist die Hydrolysevermeidung des gegebenenfalls eingesetzten Natriumtripolyphosphat (e) im Endprodukt .../... durch einen hundertprozentigen Einsatz dieses Phosphatbestandteils in der Komponente (B).

Bezüglich dieses Vorteils gelangt die Kammer jedoch zu der gleichen Schlußfolgerung wie unter dem obenstehenden Punkt 4.3, da der Einsatz dieses Bestandteils gemäß dem vorliegenden Anspruch 1 des Streitpatents lediglich fakultativ ist.

4.5 Die Kammer sieht daher die gegenüber dem nächstkommenden Stand der Technik (Dokument 5) bestehende Aufgabe darin, ein weiteres phosphatfreies oder phosphatreduziertes Waschmittel mit etwa gleichwertigen Allgemeineigenschaften, insbesondere hinsichtlich seiner Waschwirkung, seiner Inkrustationsverhütung und seines Rieselverhaltens, bereitzustellen (vgl. auch Seite 3, Zeilen 8 bis 30 des Streitpatents).

4.6 Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß dem vorliegenden Anspruch 1 des Streitpatents vorgeschlagen, Komponente (B) in Form eines Sprühtrocknungsproduktes einzusetzen (siehe Punkt VI oben).

4.7 Ausweislich der Angaben im vorliegenden Streitpatent in bezug auf die Waschwirkung und die Rieselfähigkeit der beanspruchten Waschmittel (vgl. Seite 9, Zeilen 18 bis 21 und die Beispiele), wird diese Aufgabe nach Auffassung der Kammer durch das beanspruchte Waschmittel glaubhaft gelöst. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht bestritten, daß die oben definierte Aufgabe als gelöst zu betrachten ist.

4.8 Es ist nun zu untersuchen, ob der Stand der Technik dem Fachmann Anregungen bot, die bestehende Aufgabe durch .../... das Waschmittel gemäß dem vorliegenden Anspruch 1 des Streitpatents, insbesondere durch den Einsatz der Komponente (B) in Form eines Sprühtrocknungsproduktes, zu lösen.

4.9 Wie oben ausgeführt, beschreibt Dokument (5) zwar die Herstellung von Waschmitteln durch Mischung der granularen, nichtionische Tenside enthaltenden Waschmittelkomponenten mit anionische Tenside enthaltenden Pulverkomponenten, aber es enthält keinerlei Hinweise auf den Einsatz solcher Pulverkomponenten in Form eines Sprühtrocknungsproduktes. Die in Dokument (5) enthaltene Lehre allein bietet dem Fachmann daher keine Anregung zur Lösung der oben definierten Aufgabe.

Indes beschreiben die Dokumente (1) und (2) die Herstellung von Waschmitteln, die eine Pulverkomponente auf der Basis von Zeolithen und nichtionischen Tensiden, und gegebenenfalls eine weitere, sprühgetrocknete, anionische Tenside enthaltende Waschmittelkomponente beinhalten (vgl. (1), Spalte 4, Zeile 51 bis Spalte 5, Zeile 32; und Beispiel W 1; und (2), Spalte 2, Zeile 64 bis Spalte 3, Zeile 10; Spalte 5, Zeilen 55 bis 60; Spalte 12, Zeilen 30 bis 53; und Beispiel 5, insbesondere in Verbindung mit Beispiel 3(G)). Die weitere sprühgetrocknete Komponente kann nach den Beispielen W1 und W2 in Dokument (1) Gehalte an anionischen Tensiden von 19,6 Gew.-% bzw. 7,0 Gew.-% und nach den Angaben in Dokument (2) (vgl. Spalte 13, Zeilen 14 bis 66, insbesondere Zeile 56; und die Beispiele 5 und 6) Gehalte an anionischen Tensiden von 5 bis 25 Gew.-% (bezogen auf das gesamte Waschmittel) bzw. 15 Gew.-% und 20 Gew.-% besitzen.

.../... Nach Auffassung der Kammer boten diese beiden Dokumente daher dem Fachmann die Anregung, die oben definierte Aufgabe durch den Einsatz einer pulverförmigen, anionische Tenside enthaltenden Waschmittelkomponente in Form eines Sprühtrocknungsproduktes zu lösen, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß der Fachmann im Hinblick auf die im Dokument (5) angegebenen Gehalte an anionischen Tensiden in den Waschmitteln im Bereich des 0,2 bis 0,8-fachen des Gehalts an nichtionischen Tensiden (Seite 7, Zeilen 84 bis 87) ohne weiteres erkannt hätte, daß der Austausch einer im Dokument (5) angegebenen, anionische Tenside enthaltenden Pulverkomponente gegen ein in den Dokumenten (1) und (2) beschriebenes Sprühtrocknungsprodukt im Verfahren gemäß Dokument (5) Waschmittel mit den im letztgenannten Dokument angegebenen Zusammensetzungen (und somit mit den im vorliegenden Anspruch 1 beanspruchten Zusammensetzungen) ergäbe und daß die oben (siehe Punkt 4.1, letzter Absatz) erwähnten vorteilhaften Eigenschaften der nach Dokument (5) eingesetzten Granulate bezüglich ihrer Rieselfähigkeit, ihres hohen Gehalts an nichtionischen Tensiden und ihrer hervorragenden Waschwirkung sich durch diesen Austausch nicht ändern würden.

Zudem beschreibt Dokument (2), daß wärmestabile Waschmittelbestandteile wie anionische Tenside bevorzugt in Form von Sprühtrocknungsprodukten eingesetzt werden, da solche Produkte zufriedenstellende Fließeigenschaften und ein zufriedenstellendes Aussehen haben und weniger Staubprobleme verursachen (vgl. Spalte 13, Zeilen 14 bis 21; und Spalte 24, Zeilen 59 bis 64).

.../... Das Argument der Beschwerdegegnerin, der Fachmann hätte die Lehre des Dokuments (5) nicht mit denen der Dokumente (1) und (2) kombiniert, da die letztgenannten Dokumente keine Granulate auf der Basis von Zeolithen, die mit nichtionischen Tensiden imprägniert sind, beträfen, greift nicht durch.

Wie Dokument (5), betreffen die Dokumente (1) und (2) primär die Herstellung von rieselfähigen, nichtionische Tenside und Zeolithe enthaltenden Waschmittelkomponenten, wobei Verluste an nichtionischen Tensiden, die bei Sprühtrocknung auftreten, verhindert werden und durch den Einsatz dieser Produkte in Waschmitteln deren Waschvermögen durch höhere Gehalte an nichtionischen Tensiden und Verringerung der Inkrustation verbessert wird (vgl. (5), Seite 1, Zeilen 99 bis 120 und Seite 4, Zeilen 46 bis 54 und 90 bis 92; (1), Spalte 1, Zeilen 16 bis 36, Spalte 2, Zeilen 12 bis 64 und Spalte 6, Zeile 56 bis Spalte 7, Zeile 2; und (2), Spalte 1, Zeile 50 bis Spalte 3, Zeile 13 und Spalte 15, Zeile 52 bis Spalte 16, Zeile 15). Die gemäß diesen drei Dokumenten erhältlichen rieselfähigen, nichtionische Tenside und Zeolithe enthaltenden Produkte können - wie oben angegeben - alle mit weiteren Komponenten, z. B. anionische Tenside enthaltenden Pulverkomponenten, zur Herstellung von sowohl nichtionische als auch anionische Tenside enthaltenden Waschmitteln gemischt werden.

Der Fachmann hatte daher nach Auffassung der Kammer keinen Grund, die Angaben in den Dokumenten (1) und (2) bezüglich der Verwendung anionische Tenside enthaltender Sprühtrocknungsprodukte zur Lösung der oben definierten Aufgabe nicht zu berücksichtigen. .../...

Das Waschmittel nach dem vorliegenden Anspruch 1 ergibt sich somit in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Mit dem unabhhängigen Anspruch fallen auch die auf ihn zurückbezogenen abhängigen Ansprüche.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

E. Görgmaier A. J. Nuss