Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 1995
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.02.1995 – T 20/92
Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:1995:T002092.19950209
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0020/92 - 3.3.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.1 vom 9. Februar 1995 Beschwerdeführer:
CIBA-GEIGY AG Klybeckstraße 141 CH-4002 Basel (CH) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 6. August 1991, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 87 810 151.8 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
A. J. Nuss Mitglieder: J. M. Jonk J. A. Stephens-Ofner
Sachverhalt und Anträge
I. Die europäische Patentanmeldung 87 810 151.8 wurde am 16. März 1987 eingereicht und als EP-A-0 238 446 am 23. September 1987 veröffentlicht (Patentblatt 87/39). Mit Entscheidung vom 6. August 1991 wurde sie von der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts zurückgewiesen.
II. Dieser Entscheidung lagen die am 28. März 1991 eingereichten Patentansprüche 1 bis 12 zugrunde. Der unabhängige Patentanspruch 1 lautete:
"1. Mischungen optischer Aufheller, dadurch gekennzeichnet, dass sie aus 51 bis 99 Gew.-% einer symmetrisch oder unsymmetrisch substituierten ersten Verbindung der Formel NC CN C-C (1) C C-C C-CH=CH-C C=C C-C C-CH=CH-C C=C C C=C und 49 bis 1 Gew.-% einer zweiten von der ersten verschiedenen unsymmetrisch substituierten Verbindung der Formel (1) bestehen, ausgenommen eine Mischung von ungefähr 60 Gew.-% einer Verbindung der Formel C-C C C-C C-CH=CH-C C=C C-C C-CH=CH-C C=C C C=C CN CN mit 40 Gew.-% einer Verbindung der Formel C-C C-C C-C .../...
C C-CH=CH-C C=C C-CH=CH-C C=C C-CN." C=C CN Der unabhängige Anspruch 7 betraf ein Verfahren zur Herstellung bestimmter Mischungen gemäß Anspruch 1 und der unabhängige Anspruch 9 betraf Mittel zum Aufhellen von Polyesterfasern, die im Anspruch 1 definierte Mischungen enthielten.
III. In der Entscheidung wird ausgeführt, daß die Ansprüche 1 und 9 aufgrund der unklaren Fassung der "Disclaimer" nicht dem Artikel 84 EPÜ genügten. Außerdem beruhten die Gegenstände dieser beiden Ansprüche nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Prüfungsabteilung hat die Druckschrift
(1) EP-A-0 064 303 als nächstkommenden Stand der Technik betrachtet. Aus diesem Dokument sei bereits ein Gemisch aus 60 Gew.-% 1-(2-cyanostyryl)-4-(3-cyanostyryl)-benzol (o,m') und 40 Gew.-% 1-(2-cyanostyryl)-4-(4-cyanostyryl)benzol (o,p') mit hervorragenden Aufhellereigenschaften bekannt gewesen. Es sei daher für den Fachmann zu erwarten gewesen, daß geringfügig im Mischungsverhältnis modifizierte Gemische eine ähnliche Wirkung zeigen würden wie dieses bekannte Gemisch. In diesem Zusammenhang hat die Prüfungsabteilung eine geltend gemachte Verbesserung der Aufhellungswirkung nicht anerkannt, da die diesbezüglich eingereichten Vergleichsversuche nicht auf den mengenmäßig nächstvergleichbaren beanspruchten Gemischen basierten. .../...
Ferner wird in der Entscheidung ausgeführt, daß das im Anspruch 7 beanspruchte Verfahren nicht neu sei im Hinblick auf Dokument (2) EP-A-0 023 027, insbesondere die Beispiele 2 und 3. Diese Beispiele beträfen zwar die Herstellung von Gemischen aus drei Verbindungen, aber die angegeben Verfahrensmerkmale seien von dem Anspruch 7 mitumfaßt.
IV. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt.
V. Mit der Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin neue Ansprüche 1 bis 5 eingereicht, deren Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Mischungen optischer Aufheller, dadurch gekennzeichnet, dass sie aus 75 bis 85 Gew.-% einer ersten Verbindung der Formel (2) oder (4) C-C (2) NC-C C-C C-CH=CH-C C-C C-CH=CH-C C=C C C=C C=C CN C-C (4) C C-C C-CH=CH-C C=C C-C C-CH=CH-C C C=C CN C=C NC und 25 bis 15 Gew.-% einer zweiten Verbindung der Formel (3) C-C (3) C C=C C-C C-CH=CH-C C-C C-CH=CH-C C=C C-CN C=C .../...
CN bestehen." Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 4 und 5 betreffen die Verwendung der Mischungen gemäß Anspruch 1 zum optischen Aufhellen von Polyesterfasern bzw. Mittel zum optischen Aufhellen von Polyesterfasern, die die im Anspruch 1 beanspruchten Gemische enthalten.
VI. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, daß die Gegenstände dieser Ansprüche auf erfinderischer Tätigkeit beruhten, da die im Anspruch 1 definierten Gemische - wie im Versuchsbericht vom 18. Januar 1990 dargelegt - überraschenderweise eine verbesserte Aufhellungswirkung gegenüber dem Stand der Technik in Dokument (1) zeigten. Außerdem hat sie vorgetragen, daß durch die engere Fassung von Anspruch 1 und durch den Verzicht auf die Verfahrensansprüche alle in der Entscheidung der Prüfungsabteilung genannten Mängel beseitigt worden seien.
VII. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Zurückweisungsentscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der am 4. Dezember 1991 eingereichten Ansprüche 1 bis 5 und einer gleichzeitig eingereichten angepaßten Beschreibung zu erteilen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig. .../...
2. Gegen die gegenüber der eingereichten Fassung eingeschränkten Patentansprüche 1 bis 5 gemäß dem einzigen Antrag bestehen keine Bedenken im Hinblick auf Artikel 123 (2). Anspruch 1 stützt sich auf die Ansprüche 1 bis 5 der ursprünglichen Patentanmeldung. Die Gegenstände der abhängigen Ansprüche 2 und 3 finden ihre Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 4 und 5 bzw. 2 und 3. Anspruch 4 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 10. Der Gegenstand des Anspruchs 5 stützt sich auf die Ansprüche 11 bis 14 der Patentanmeldung in der ursprünglichen Fassung.
3. Der vorliegende Anspruch 1 enthält nicht mehr den von der Prüfungsabteilung als unklar angesehenen "Disclaimer". Gegen die Fassung der Ansprüche bestehen daher ebenfalls keine Bedenken im Hinblick auf Artikel 84 EPÜ.
4. Die Kammer hat sich davon überzeugt, daß die Gegenstände der vorliegenden Patentansprüche gegenüber den entgegengehaltenen Druckschriften neu sind. Anspruch 1 betrifft jetzt Mischungen, die aus 75 bis 85 Gew.-% 1-(3-cyanostyryl)-4-(4-cyanostyryl)benzol (m,p') oder 1,4-Bis-(2-cyanostyryl)-benzol (o,o') und 25 bis 15 Gew.-% 1-(2-cyanostyryl)4-(4-cyanostyryl)-benzol (o,p') bestehen und daher eindeutig von dem im Dokument (1) (vgl. Beispiel 3) .../...
beschriebenen und im bisherigen Anspruch 1 ausgenommenen Gemisch aus 60 Gew.-% 1-(2-cyanostyryl)4-(3-cyanostyryl)-benzol (o,m') und 40 Gew.-% 1-(2-cyanostyryl)-4-(4-cyanostyryl)-benzol (o,p') abgegrenzt sind. Da keiner der vorliegenden Patentansprüche ein Verfahren zur Herstellung der beanspruchten Gemische betrifft, ist auch der Neuheitseinwand der Prüfungsabteilung aufgrund des Dokuments (2) behoben worden.
5. Es verbleibt daher zu prüfen, ob die Gegenstände der vorliegenden Patentansprüche auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.
5.1 In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung betrachtet die Kammer Dokument (1) als nächstkommenden Stand der Technik. Auch die Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf diese Wahl keine Bedenken geäußert. Dieses Dokument betrifft - wie die vorliegende Patentanmeldung - Gemische von 1,4-Bis-(cyanostyryl)benzolverbindungen, die sich hervorragend zum optischen Aufhellen von Polyestern eignen (vgl. Seite 1, Zeilen 1 bis 22). Es beschreibt insbesondere drei als gleichwertige Alternativen dargestellten Gemische auf der Basis von 1-(2-cyanostyryl)-4-(4-cyanostyryl)benzol (o,p'), 1,4-Bis-(2-cyanostyryl)-benzol (o,o') und/oder 1-(2-cyanostyryl)-4-(3-cyanostyryl)benzol (o,m') im ungefähren Verhältnis a) (o,p') : (o,o') = 65 : 35 b) (o,p') : (o,o') : (o,m') = 27 : 13 : 60, und .../...
c) (o,p') : (o,m') = 40 : 60 (vgl. Seite 1, Zeilen 1 bis 18, in Verbindung mit Beispiel 3, aus dem - unbestritten - eindeutig hervorgeht, daß die Angabe des Mischverhältnisses (o,p') : (o,m') = 60 : 40 auf Seite 1, Zeile 16, und im Anspruch 1 offensichtlich fehlerhaft ist).
5.2 Die Beschwerdeführerin hat, gestützt auf ihren Versuchsbericht vom 18. Januar 1990, gegenüber diesem Stand der Technik geltend gemacht, daß die Mischungen gemäß Anspruch 1 der vorliegenden Patentanmeldung ein verbessertes optisches Aufhellungsvermögen zeigten.
5.3 Die Kammer sieht daher die nach der vorliegenden Patentanmeldung bestehende Aufgabe darin, optische Aufheller bereitzustellen, mit denen, im Vergleich mit den aus Dokument (1) bekannten Gemischen, höhere Aufhelleffekte erzielt werden.
5.4 Zur Lösung dieser Aufgabe werden die in Anspruch 1 der Patentanmeldung angegebenen Mischungen von 1,4-Bis(cyanostyryl)-benzolverbindungen vorgeschlagen. Diese beinhalten Mischungen, die aus 75 bis 85 Gew.-% (m,p') (Formel 2) oder (o,o') (Formel 4) und 15 bis 25 Gew.-% (o,p') (Formel 3) bestehen.
5.5 Nach dem Versuchsbericht vom 18. Januar 1990 zeigen die anmeldungsgemäßen Gemische (B*) aus 80 Gew.-% (o,o') (Formel 4) und 20 Gew.-% (o,p') (Formel 3) und (C*) aus 80 Gew.-% (m,p') (Formel 2) und 20 Gew.-% (o.p') (Formel 3) gegenüber dem aus Dokument (1) bekannten Gemisch aus 60 Gew.-% (o,m') und 40 Gew.-% (o,p') bei .../...
der Behandlung von Polyestergeweben eine Verbesserung des Weißgrads bis zu 23 % bzw. 9 %. Die Prüfungsabteilung hat diese Vergleichsversuche nicht als einen überzeugenden Nachweis für eine Verbesserung der Aufhellungseigenschaften im ganzen ursprünglich beanspruchten Bereich von 51 bis 99 Gew.-% der ersten symmetrisch oder unsymmetrisch substituierten Verbindung und 49 bis 1 Gew.-% der zweiten von der ersten verschiedenen unsymmetrisch substituierten Verbindung anerkannt, weil das aus Dokument (1) bekannte Gemisch aus ungefähr 60 Gew.-% (o,m') und 40 Gew.-% (o,p') nicht mit den mengengemäß nächstvergleichbaren anmeldungsgemäßen Gemischen verglichen wurde. Da der vorliegende Anspruch 1 auf die bevorzugten Gemische mit eng definierten Mischverhältnissen, d. h. Verhältnissen (o,o') oder (m,p') zu (o,p') von 75 bis 85 zu 25 bis 15, eingeschränkt wurde, betrachtet die Kammer diesen Einwand als behoben. Nach Auffassung der Kammer ist es nämlich plausibel, daß die mit den Vergleichsversuchen gezeigte Verbesserung repräsentativ ist für den gesamten beanspruchten Bereich, da das in den Vergleichsversuchen verwendete Mischverhältnis von 80 : 20 in der Mitte dieses eng definierten Bereichs (75 bis 85 zu 25 bis 15) liegt.
Im Übrigen hat die Kammer auch keine Bedenken bezüglich der Auswahl des im Dokument (1) beschriebenen Gemisches aus 60 Gew.-% (o,m') und 40 Gew.-% (o,p') als Vergleichsmischung. Zwar hat die Beschwerdeführerin durch die Einschränkung des Anspruchs 1 nunmehr auf Gemische aus (o,m') und (o,p') verzichtet, so daß man das ebenfalls im Dokument (1) offenbarte Gemisch aus (o,p') und (o,o') im ungefähren Verhältnis 65 : 35 als .../...
Vergleichsbasis in Betracht hätte ziehen können; die Kammer hält aber dennoch die vorgelegten Vergleichsversuche für relevant und genügend zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verbesserung, da das im Dokument (1) beschriebene Vergleichsgemisch aus 60 Gew.% (o,m') und 40 Gew.-% (o,p') die in der vorliegenden Patentanmeldung als wesentlich dargestellte Bedingung, daß das anmeldungsgemäße Gemisch eine gegenüber der ersten Komponente kleinere Menge einer (eventuell zweiten) unsymmetrisch substituierten 1,4-Bis(cyanostyryl)-benzolverbindung enthält (vgl. Seite 2, Zeilen 5 bis 46), erfüllt und Dokument (1) dem Fachmann keinerlei Hinweis vermittelt, daß die dort beschriebene Alternative a) aus (o,p') und (o,o') sich bezüglich ihrer Eigenschaften als optischer Aufheller wesentlich von dem als Vergleichsmaterial gebrauchten Gemisch c) aus (o,p') und (o,m') unterscheidet.
Die Kammer vertritt daher die Auffassung, daß die oben angegebene Aufgabe tatsächlich mit den beanspruchten Gemische gelöst wird.
5.6 Es ist nun zu untersuchen, ob der Stand der Technik dem vor der oben definierten Aufgabe stehenden Fachmann Anregungen bot, diese durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Streitpatents zu lösen.
5.7 Dokument (1) beschreibt, wie oben angegeben, drei Gemische aus 1,4-Bis-(cyanostyryl)-benzolverbindungen im ungefähren Verhältnis a) (o,p') : (o,o') = 65 : 35 b) (o,p') : (o,o') : (o,m') = 27 : 13 : 60, und .../...
c) (o,p') : (o,m') = 40 : 60, die sich hervorragend zum optischen Aufhellen von Polyestern eignen, enthält aber keinerlei Angaben darüber, mit welchen anderen Gemischen vergleichbare oder gar bessere Ergebnisse erzielt werden können. Diese Druckschrift allein bietet dem Fachmann daher keine Anregung, diese Gemische zur Lösung der oben definierten Aufgabe durch die anmeldungsgemäß beanspruchten Gemische zu ersetzen.
5.8 Weiterhin hat die Kammer sich davon überzeugt, daß die im Recherchenbericht genannten übrigen Dokumente, sowie der in der Beschreibungseinleitung der vorliegenden Patentanmeldung angegebene Stand der Technik, dem Fachmann ebenfalls keinerlei Anregung zur Lösung der oben definierten Aufgabe bieten. Da die Prüfungsabteilung ihren Einwand bezüglich der erfinderischen Tätigkeit nur auf Dokument (1) und die Abwesenheit einer Verbesserung der Aufhellungseffekte gestützt hat, erübrigen sich nähere Angaben dazu.
5.9 Die Kammer kommt daher zu dem Ergebnis, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ beruht. Die von Anspruch 1 abhängigen Ansprüchen 2 und 3 betreffen die einzelnen Mischungen optischer Aufheller gemäß Anspruch 1 und werden von dessen Patentfähigkeit getragen. Die Gegenstände der Ansprüche 4 und 5 stellen die Verwendung der Gemische gemäß Anspruch 1 zum optischen Aufhellen von Polyesterfasern bzw. Mittel zum optischen Aufhellen von Polyesterfasern dar und betreffen daher lediglich eine andere Ausprägung der in Anspruch 1 niedergelegten erfinderische Idee.
.../...
6. Die Kammer hat sich auch davon überzeugt, daß die am 4. Dezember 1991 eingereichte, an die vorliegenden Patentansprüchen 1 bis 5 angepaßte neue Beschreibung die Erfordernisse des EPÜ erfüllt. Daraus folgt, daß der Erteilung eines Patents auf der Grundlage der vorliegenden Ansprüche 1 bis 5 und der daran angepaßten Beschreibung, wie beantragt, nichts mehr im Wege steht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen:
Beschreibung:
Seiten 1 bis 6, eingegangen am 4. Dezember 1991. Ansprüche:
1 bis 5, ebenfalls eingegangen am 4. Dezember 1991. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
E. Görgmaier A. J. Nuss