Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 1995
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.01.1995 – T 336/92
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:1995:T033692.19950126
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0336/92 - 3.2.5
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 26. Januar 1995 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Bindomatic AB Box 42101 SE-126 12 Stockholm (SE) Vertreter:
Baronetzky, Klaus, Dipl.-Ing. Patentanwälte Dipl.-Ing. R. Splanemann, Dr. B. Reitzner, Dipl.-Ing. K. Baronetzky Tal 13 D-80331 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Lázár Peter Tannenstraße 11 D-41470 Neuss (DE) Vertreter:
Paul, Dieter-Alfred, Dipl.-Ing. Fichtestraße 18 D41464 Neuss (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, verkündet am 20. Januar 1992, zur Post gegeben am 7. Februar 1992 über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 202 442 in geändertem Umfang.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. V. Payraudeau W. D. Weiß M. H. M. Liscourt
Sachverhalt und Anträge
I. Nach einem von der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Artikel 100 a) und b) EPÜ eingelegten Einspruch hat die Einspruchsabteilung das europäische Patent 0 202 442 mit einer am 20. Januar 1992 verkündeten und am 7. Februar 1992 zur Post gegebenen Entscheidung in geändertem Umfang aufrechterhalten.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) innerhalb der in Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Fristen Beschwerde eingelegt und eine entsprechende Begründung eingereicht.
III. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 26. Januar 1995 hat die Beschwerdegegnerin geänderte Unterlagen vorgelegt, deren Anspruch 1 wie folgt lautet:
"1. Einrichtung zur Steuerung der Heizeinrichtung eines Bindegerätes zum Einbinden von losen Blättern in mit einem thermoplastischen Kleber am Rücken versehenen Einbanddecken, mit einem Schalter zum Einschalten der Heizeinrichtung und mit einer zu Beginn des Bindezyklus bei erhöhter Temperatur einschaltbaren, das Ende des Bindezyklus' durch ein Signal angebenden Zeitschaltuhr, wobei die Heizeinrichtung ab dem Einschalten bis zum Ende des Bindezyklus' - ggf. thermostatisch geregelt eingeschaltet ist, dadurch gekennzeichnet, daß zur Erfassung der Temperatur der Heizeinrichtung ein Temperatursensor vorgesehen ist, der über eine elektronische Schaltung derart mit der Zeitschaltuhr verbunden ist, daß er die Zeitschaltuhr automatisch erst bei Erreichen einer bestimmten, erhöhten Temperatur einschaltet, wenn die Temperatur der Heizeinrichtung .../...
unterhalb der bestimmten, erhöhten Temperatur lag, und daß er die Zeitschaltuhr automatisch sofort einschaltet, wenn die Temperatur der Heizeinrichtung auf oder oberhalb der bestimmten, erhöhten Temperatur liegt."
IV. Gegen diese letzte geänderte Fassung brachte die Beschwerdeführerin nur noch Einwände auf der Grundlage von Artikel 100 a) EPÜ vor, die sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen lassen:
Die Druckschrift E1:
US-A-4 108 713 betreffe ein Bindegerät, bei dem ein Temperatursensor, eine elektronische Schaltung und eine Zeitschaltuhr zur automatischen Ablaufsteuerung eines Bindezyklus funktionell verbunden seien. Darüber sei aus dieser Druckschrift das in der angefochtenen Entscheidung als besonders bedeutsam herausgestellte Merkmal "... wobei die Heizeinrichtung während des gesamten Bindezyklus gegebenenfalls thermostatisch geregelt - eingeschaltet ist" bekannt, da die Kombination der Ansprüche 19 und 20 dieser Druckschrift keine andere Auslegung zulasse, als daß die Heizung nach dem Abschalten aus der Aufheizphase eine gewissen Zeitspanne lang thermostatisch gesteuert fortgesetzt werde, um die Temperatur während des Bindevorgangs über der Schmelztemperatur des Klebers zu halten. Bei dieser einzig möglichen Auslegung sei es weiterhin zweifelhaft, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D1 neu sei. Im übrigen sei in der Beschreibung des Streitpatents (Spalte 3, Zeile 54, bis Spalte 3, Zeile 29) anerkannt .../...
worden, daß es bekannt gewesen sei, gleichzeitig mit dem Einschalten der Heizeinrichtung eine Zeitschaltuhr in Gang zu setzen, die das Ende des Bindezyklus mit einem Signal anzeigte. Dabei sei allenthalben als nachteilig empfunden worden, daß das Einschalten der Zeitschaltuhr unabhängig davon erfolgt sei, auf welcher Temperatur sich die Heizeinrichtung sich noch von vorausgehenden Bindevorgängen befand. Nachdem aber die Druckschrift E1 bereits die Lehre vermittle, eine Beginn und Ende des Bindezyklus definierende Zeitschaltuhr in Abhängigkeit vom Erreichen einer bestimmten Temperatur in Gang zu setzen, könne, auch unabhängig von dem Neuheitseinwand, ein Durchschnittsfachmann ohne Aufwand einer erfinderischen Tätigkeit zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen. Nach gängiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern (z. B. der unveröffentlichten Entscheidung T 775/90) beruhe die reine Automatisierung von sonst per Hand ausgeführten Funktionen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
V. Die Beschwerdegegnerin hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Der Fachmann, der ein Patentdokument studiere, mache sich zuerst durch das Studium der Beschreibung ein Bild von dem Gegenstand dieser Druckschrift und interpretiere erst danach die Ansprüche im Lichte der so gewonnenen Vorstellung. Da aber die Beschreibung der Druckschrift E1 (z. B. Spalte 3, Zeilen 47 bis 68) ausschließlich die Lehre vermittle, daß die Heizeinrichtung nach Erreichen einer weit über der Schmelztemperatur des Klebers liegenden Temperatur definitiv abgeschaltet und für eine darauf folgende kurze Zeitspanne von z. B. 15 Sekunden nur eine .../...
Rüttelvorrichtung mit Energie versorgt werde, könne Anspruch 20 nur damit in Verbindung gebracht werden. Aber selbst wenn man Anspruch 20 der Druckschrift E1 so auslege, daß die Heizeinrichtung nach dem Abschalten erneut für eine gewisse Zeitspanne intermittierend mit Strom versorgt werde, könne dies nicht in Frage stellen, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sowohl die Druckschrift E1 als auch das Streitpatent befaßten sich mit dem Problem, bei einem nur gelegentlich betriebenen Bindegerät den Bindevorgang stets zuverlässig aber auch sparsam durchzuführen. Beide gingen jedoch verschiedene Wege zu dessen Lösung.
Das bekannte Bindegerät setze auf eine trägheitslose Heizeinrichtung, die in der Aufheizphase mit hoher Energiedichte betrieben und bei Erreichen einer weit über der Schmelztemperatur und kurz unter der Zersetzungstemperatur des Schmelzklebers liegenden Endtemperatur abgeschaltet. Die den Bindezyklus definierende Zeituhr wird bei diesem bekannten Gerät stets erst nach Erreichen dieser Endtemperatur - sei es mit oder ohne erneutem intermittierendem Betrieb der Heizung - in Gang gesetzt. Dieser Vorgang werde auch dann identisch wiederholt, wenn zwei Bücher kurz hintereinander gebunden würden.
Die Erfindung gehe dagegen von einer bekannten Bindeeinrichtung mit einer verhältnismäßig trägen Heizung aus. Diese sei so ausgelegt, daß die den Bindezyklus definierende Zeituhr stets bereits während der Aufheizphase bei Erreichen oder Bestehen einer vorbestimmten erhöhten Temperatur automatisch .../...
einschaltet. Die Heizeinrichtung sei hier ab der Betätigung des Schalters durch die Bedienungsperson bis zum Ende des Bindezyklus ununterbrochen im Einsatz, wobei die beim Ende des Bindezyklus herrschende, ggf. thermostatisch geregelte - Endtemperatur vom Einschalten durch die Bedienperson bis zum Ende des Bindezyklus nie überschritten werde.
VI. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das europäische Patent Nr. 0 202 442 zu widerrufen.
VII. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das europäische Patent auf der Grundlage der während der mündlichen Verhandlung eingereichten geänderten Unterlagen (EP-B-0 202 442, Spalte 1 bis Spalte 6, Zeile 36, mit handschriftlichen Änderungen, und EP-B-0 202 442, Ansprüche 1 bis 13, mit handschriftlichen Änderungen in Anspruch 1) aufrechtzuerhalten.
Außerdem bestand ein Hilfsantrag, der dann zum Tragen kommen sollte, wenn dem Hauptantrag nicht stattgegeben würde.
Entscheidungsgründe§
1. Erfordernisse des Artikels 123 (2) und (3) EPÜ Der vorliegende Anspruch 1 stützt sich auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen (Anspruch 1 und Beschreibung, Seite 6, Zeile 11, bis Seite 7, Zeile 9)(Art. 123 (2) EPÜ). Der erteilte Anspruch 1 der .../...
EP-B-0 202 442 ist lediglich durch Einführung von zusätzlichen Merkmalen eingeschränkt worden (Art. 123 (3) EPÜ). Anspruch 1 gibt somit keinen Anlaß zur Beanstandung auf der Grundlage des Artikels 123 EPÜ.
2. Neuheit Aus der Druckschrift E1 (Spalte 3, Zeilen 3 bis 66) ist eine Einrichtung zur Steuerung der Heizeinrichtung eines Bindegerätes bekannt, die einen Schalter (31) zum Einschalten der Heizeinrichtung sowie einen Temperatursensor (15) aufweist. Diese Einrichtung ist derart ausgelegt, daß die Heizeinrichtung ausgeschaltet wird, wenn der Temperatursensor (15) das Erreichen einer bestimmten Maximaltemperatur signalisiert (siehe auch Anspruch 19). Vorzugsweise etwa 15 Sekunden nach Abschalten des Heizstroms ertönt ein Alarm und das Buch wird entnommen. D. h. es ist offensichtlich eine Zeitschaltuhr vorhanden, die unmittelbar nach Abschalten der Heizeinrichtung eingeschaltet wird und das Ende des Bindezyklus durch einen Alarm anzeigt.
Bei der aus der Druckschrift E1 bekannten Vorrichtung ist somit die Heizeinrichtung nicht ab ihrem Einschalten bis zum Ende des Bindezyklus' eingeschaltet. Diese Feststellung gilt auch dann, wenn Anspruch 20 der Druckschrift E1 so ausgelegt wird, daß die Heizeinrichtung während des Bindezyklus durch den Temperatursensor intermittierend wieder eingeschaltet wird, wenn seine Temperatur unter eine vorgegebene Temperatur zu fallen droht.
.../... Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit gegenüber der Druckschrift E1 neu. Es ist unbestritten, daß keine andere Druckschrift den Vorwurf mangelnder Neuheit rechtfertigt. Auch die Kammer teilt diese Auffassung.
3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Das Streitpatent geht in der Beschreibungseinleitung - unter Hinweis auf die Druckschrift DE-A-2 743 685, die zu derselben Patentfamilie gehört wie die im Einspruchsverfahren genannte Druckschrift E2:
US-A-4 141 100, und auf die Druckschrift US-A-4 367 116 - davon aus, daß die Steuerungen der verhältnismäßig trägen Heizeinrichtungen herkömmlicher Bindegeräte, wie sie im Oberbegriff des Anspruchs 1 berücksichtigt ist, bei unregelmäßigem Betrieb erhebliche Nachteile aufweisen, die sich insbesondere dann zeigen, wenn, was häufig geschieht, in unregelmäßigen Zeitabständen eine Vielzahl von Einbanddecken unterschiedlicher Art und Dicke hintereinander einem Bindezyklus unterworfen werden sollen (EP-B-0 202 442, Spalte 1, Zeile 49, bis Spalte 2, Zeile 4).
Gleichgültig, ob bei diesen bekannten Geräten die den Bindezyklus definierende Zeitschaltuhr gleich beim Einschalten des Geräts (Druckschrift E2) oder erst in festem zeitlichem Abstand zu diesem (US-A-4 367 116) in Gang gesetzt wird, die Gesamtbetriebszeit vom Einschalten der Heizeinrichtung bis zum Ende des .../...
Bindezyklus muß stets so bemessen sein, daß die Klebung auch dann zuverlässig erfolgt, wenn das Gerät beim Einschalten kalt ist. Für darauffolgende Bindevorgänge, bei denen das Gerät noch warm ist, ist diese vorgewählte Gesamtbetriebszeit jedoch unnötig lang, was Zeit- und Energieverluste zur Folge hat.
Das Streitpatent hat sich die Aufgabe gestellt, diese Nachteile zu vermeiden.
3.2 Das Prinzip der Lösung, wie sie durch die Merkmale des Anspruchs 1 definiert ist, besteht darin, daß die Zeitschaltuhr durch einen Temperatursensor entweder in Gang gesetzt wird, sobald die Heizung nach dem Einschalten von einer niedrigen Temperatur aus eine bestimmte erhöhte Temperatur erreicht, oder automatisch sofort in Gang gesetzt wird, wenn die Temperatur der Heizeinrichtung beim Einschalten auf oder oberhalb der bestimmten erhöhten Temperatur liegt. Durch das Merkmal im Oberbegriff des Anspruchs 1 "wobei die Heizeinrichtung ab dem Einschalten bis zum Ende des Bindezyklus' - ggf. thermostatisch geregelt eingeschaltet ist" wird impliziert, daß die "bestimmte, erhöhte Temperatur" unterhalb der während des Bindezyklus' erreichten Endtemperatur liegt. Das Streitpatent löst die zugrunde liegende Aufgabe somit ausschließlich mit steuerungstechnischen Mitteln, ohne an der Auslegung der Heizeinrichtung etwas ändern zu müssen.
3.3 Während die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe darin besteht, den durchschnittlichen Bindezyklus eines an sich bekannten mit einer verhältnismäßig trägen .../... Bindegeräts insbesondere dann zu verkürzen, wenn mehrere Bände nacheinander gebunden werden sollen, löst das aus der Druckschrift (E1) bekannte Bindegerät die davon verschiedene Aufgabe, ein schnelles und zuverlässiges Einbinden eines einzelnen Buchs bei nur gelegentlichem Betrieb (one shot operation) zu erreichen.
Die Druckschrift (E1) schlägt zur Lösung dieser Aufgabe vor, eine modifizierte Heizeinrichtung geringer Masse (trägheitslos) und hoher Energiedichte einzusetzen, um ein rasches Aufheizen und Abkühlen zu gewährleisten (Spalte 1, Zeile 64, bis Spalte 2, Zeile 28). Sobald die Heizeinrichtung eine vorgewählte Maximaltemperatur erreicht hat, wird sie ausgeschaltet und die Zeitschaltuhr in Lauf gesetzt.
Aufgrund der bewußt gering ausgelegten Wärmekapazität dieser bekannten Heizeinrichtung wäre ein Betrieb gemäß Anspruch 1 des Streitpatents nicht möglich, da ein Start der Zeituhr zum Start des Bindezyklus' bereits vor Erreichen der überhöhten Endtemperatur die Übertragung einer für den Bindevorgang ausreichenden Wärmemenge nicht gewährleisten würde. Auch ist es unabdingbar, die Heizeinrichtung bei Erreichen der überhöhten, knapp unterhalb der Zersetzungstemperatur des Klebers liegenden Maximaltemperatur erst einmal abzuschalten, um eine Zerstörung des Bindeguts zu vermeiden.
Daher ist das insbesondere in Verbindung mit trägen Heizeinrichtungen vorteilhafte Merkmal des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 des Streitpatents, die Zeitschaltuhr einzuschalten, sobald die Heizeinrichtung eine erhöhte, aber noch unterhalb der Endtemperatur .../...
liegende Temperatur erreicht hat, nicht aus der Lehre der Druckschrift (E1) herzuleiten.
3.4 Die Druckschrift E1 vermag somit den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahezulegen. Das Gleiche gilt für die übrigen vorgenannten Druckschriften, da diese nur den Stand der Technik repräsentieren, von dem die Erfindung ausgeht. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4. Der unabhängige Anspruch 1 ist mithin gewährbar. Auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 13 sowie die übrigen Unterlagen geben keinen Anlaß zur Beanstandung.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Auflage, das Patent auf der Basis der Unterlagen nach dem Hauptantrag des Beschwerdegegners (Punkt VII des Tatbestands) aufrechtzuerhalten. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
A. Townend C. Payraudeau