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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.01.1995 – D 11/93

Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten · ECLI:EP:BA:1995:D001193.19950125

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: D 0011/93

E N T S C H E I D U N G

der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 25. Januar 1995 Beschwerdeführer: N.N. Angegriffene Entscheidung:Entscheidung der Prüfungskommission für die europäische Eignungsprüfung vom 9. Oktober 1992, mit der entschieden wurde, daß der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden hat.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:P. Gori Mitglieder:W. Moser J. Stephens-Ofner CH. Bertschinger CH. Onn

Sachverhalt und Anträge

I.Der Beschwerdeführer hat sich vom 8. bis 10. April 1992 der europäischen Eignungsprüfung unterzogen. Seine vier Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:

Prüfungsarbeit A:6 (sehr mangelhaft) Prüfungsarbeit B:3 (gut) Prüfungsarbeit C:3 (gut) Prüfungsarbeit D:6 (sehr mangelhaft). II.Mit Schreiben vom 9. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidung der Prüfungskommission mitgeteilt, daß er die europäische Eignungsprüfung nicht bestanden habe.

III.Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission, deren Abgabe zur Post am 14. Oktober 1992 erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 1992 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine Beschwerdebegründung eingereicht. Die Beschwerdegebühr ist am 21. Dezember 1992 entrichtet worden. IV.Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Benotung der Prüfung, insbesondere die Benotung des Teils D der Prüfung, zu niedrig ausgefallen sei. In der Beschwerdebegründung wird im einzelnen ausgeführt, warum der Beschwerdeführer die Benotung der Teile I und II der Prüfungsarbeit D durch die Prüfer nicht für angemessen hält. Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, eine Überprüfung der Benotung vorzunehmen.

V.Die Prüfungskommission hat die Beschwerde gemäß Artikel 23 (3) VEP überprüft, aber beschlossen, ihr nicht abzuhelfen. VI.Die Kammer hat sowohl dem Präsidenten des Rates des Instituts der zugelassenen Vertreter als auch dem Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 23 (4) VEP in Verbindung mit Artikel 12, Satz 2 der "Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern" (ABl. EPA 1978, 91) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, aber keiner von ihnen hat sich zur Beschwerde sachlich geäußert. VII.Mit Bescheid vom 14. April 1994 hat die Kammer dem Beschwerdeführer, in der Form einer vorläufigen Meinung, die Gründe für die voraussichtliche Zurückweisung der Beschwerde mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, dazu innerhalb der ihm gewährten Frist von zwei Monaten Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe§

1.Die Beschwerde ist zulässig. 2.Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, daß die Prüfungskommission die VEP oder eine bei ihrer Durchführung anzuwendende Bestimmung verletzt hat (Art. 23 [1] VEP). 3.Die Kammer hat zur Auslegung des Artikels 23 VEP im Zusammenhang mit der Frage der inhaltlichen Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Prüfungskommission für die europäische Eignungsprüfung mehrmals Stellung genommen (vgl. z. B. D 1/92 [ABl. EPA 1993, 357], D 6/92 [ABl. EPA 1993, 361]). Grundsätzlich sind solche Entscheidungen nur dahin zu überprüfen, ob die VEP, die bei ihrer Durchführung anzuwendenden Vorschriften oder aber höherrangiges Recht verletzt sind. Prüfungsspezifische Werturteile sind im Regelfall der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Es ist daher nicht Aufgabe der Kammer, das Prüfungsverfahren sachlich zu überprüfen. Nur schwerwiegende und eindeutige Fehler, die ein Prüfer bei der Bewertung der Arbeit eines Kandidaten gemacht hat und auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, können berücksichtigt werden. Des weiteren muß der behauptete Fehler so offensichtlich sein, daß er ohne Wiedereröffnung des gesamten Bewertungsverfahrens festgestellt werden kann. 4.Soweit der Sachvortrag des Beschwerdeführers darauf abzielt, daß die Benotung der Prüfung, insbesondere die Benotung des Teils D der Prüfung, zu niedrig ausgefallen sei, wird eine sachliche Neubewertung verlangt, die der Kammer aus den oben genannten Gründen nicht möglich ist. Daß die jeweiligen Prüfer bei der Benotung ermessensmißbräuchlich gehandelt haben oder daß ihnen schwerwiegende und unmittelbar ins Auge fallende Fehler unterlaufen sind, dafür sieht die Kammer keine Anhaltspunkte.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:Der Vorsitzende:

M. BeerP. Gori