Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1994

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.12.1994 – T 60/91

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1994:T006091.19941222

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

E N T S C H E I D U N G

der Techniechen B.echwerd.kasar 3 .2 . 1 vom 22. Dazember 1994 Bsechwerd.ftthr.r:

(Patentinhaber) Bayerische Motoren Werke Aktierigesellschaft Patentabteilurig AJ - 3 D-80788 MQnchen (DE) V.rtretsr:

Bücken, Helmut Bayer ische Motoren Werke Aktiengesellschaft Patentabteilung AJ - 30 D-80788 MQnchen (DE) Bsechwsrd.g.gn.rz KUKA Schweissanlagen + Roboter GmbH BlQcherstraEe 144 D-86165 Augsburg (DE) (Einsprechender) Vertreter:

Ernicke, Hans-Dieter, Dipi . -Ing. Patentanwãlte Dipl.-Ing. H.-D. Ernicke Dipi. -Ing. Klaus Ernicke Schwibbogenplatz 2b D-86153 Augsburg (DE) Ang.fochtsn. Entecheidung:

Zwisch.n.ntcch.idung d.r Einaprucheabt.i1ung d.c Europ&icch.n Pat.ntamtc v.rldlndet am 7. D.zenib.r 1990, mit .chriftlich.r 3.grundung zur Poet g.gOb.n am 25. .lanuar 1991 Ub.r di. Aufrechterhaltung d.c .urop&isch.n Patente Nr. 0 226 706 in g.nd.rt.m Umfang. Zus.nInr..tzung dsr amsr:

Vorcitz.nd.r:

Kitgliedsrz F. A. Gumbel F. J. Prols B. J. Schacherimann Sachverha]-t und Anträge I. Auf die am 27. August 1986 angerneldete und am 1. Juli 1987 verOffentlichte europaische Patentanmeldung Nr. 86 111 866.9 wurde am 15. Mrz 1989 das europàische Patent Nr. 0 226 706 erteilt.

II. Der von der Beschwerdegegnerin (Einsprechenden) am

14. Dezernber 1989 eingelegte Einspruch stUtzte sich auf den Einspruchsgrund gemag Artikel 100 a) EPU (mangeinde Neuheit und erfinderische Ttigkeit) und nahm auf die folgenden Druckschriften Bezug:

(Dl) DE-B-1 055 439 DE-A-2 556 041 DE-A-2 551 043 EP-A-0 072 277 Zeitschrift Tecbn. Rundschau 36/85, Seite 118 VDI-Zeitschrift Bd. 127 (1985) Nr. Il-Juni, Blatt IV DE-A-2 941 209 FR-A-2 284 470. Die Einspruchsabteilung hat in der am 7. Dezernber 1990 verkündeten und am 25. Januar 1991 mit schriftlicher BegrUndung zur Post gegebenen Zwischenentscheidung festgestellt, dag die genderten Unterlagen gemä Hauptantrag nicht gewàhrbar sind, das Patent jedoch unter BerUcksichtigung der gemag Hilfsantrag vorgenommenen Anderungen den Erfordernissen des Cjbereinkommens genQgt.

III. Gegen die Zwischenentscheidung hat die BeschwerdefUhrerifl (Patentinhaberirl) am 21. Dezember 1990 unter gleichzeitiger Bezahiung der Beschwerdegebuhr Beschwerde eingelegt. Die BeschwerdebegrUflduflg ist am 7. März 1991 eingegaflgefl. Nachdem die Beschwerdegegnerin, die selbst keine Beschwerde eingelegt hatte, die Patentwurdigkeit des Gegenstands des Hauptanspruchs auch gemag Hilfsantrag, unter anderem gestützt auf neu eingereichte Dokumente, bestritten hatte, legte die Beschwerdekarnrner mit der Vorlageentscheidung T 60/91 (AB1. EPA 1993, 551) vom 5. Oktober 1992 der Grofen Beschwerdekammer die Frage var, ob die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung zurn Nachteil des BeschwerdefQhrers abndern dUrfe und, wenn ja, in weichem Umfang.

In der Entscheidung G 9/92 (AB1. EPA 1994, 875) der Grofen Beschwerdekarnrner yam 14. Juli 1994 wurde festgestellt, daff, im Falle der alleinigen Beschwerdefuhrung durch den Patentinhaber gegen eine zwischenentscheidung Uber die Aufrechterhaltung des Patents in geandertem Umfang weder die Beschwerdekarnmer noch die nicht beschwerdeführende Einsprechende (als Beteiligte nach Artikel 107, Satz 2 EPU) die Fassung des Patents gemag der Zwischenentscheidung in Frage stellen kOnnen.

In einem Bescheid gemaZ Artikel 11 (2) VOBK yam • 26. September 1994 hat die Beschwerdekammer den Beteiligten mitgeteilt, daZ die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren erstmals genannte Druckschrift (D9) ii Proceedings of the 3rd International Conference on Assembly Automation and 14th IPA Conference, Boeblingen, nr. Stuttgart', 25th - 27th May, 1982, Seiten 525 - 545, in der Vorträge Qber die Arbeitstagung der IPA yam 25. bis 27. Mai 1982 in Boblingen abgedruckt sind, aufgrund ihrer Relevanz gemag Artikel 114 (1) EPU von Amts wegen zu berUcksichtigen ist. Weiterhin wurde im Bescheid auch auf die Druckschriftefl D5 bis D8 hingewiesen.

Am 22. Dezember 1994 wurde vor der Beschwerdekarnmer mQndlich verhandelt. Die BeschwerdefQhrerifl beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 12, eingereicht am 28. November 1994 (als Anlage 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte die ZurUckweisung der Beschwerde.

Der Anspruch 1 hat den folgenden Wortlaut:

"Verfahren zurn Abdecken von Of fnungen auf Türinnenseiten von Kraftfahrzeugtüren durch Ankleben von Folien, wobei die der Kontur der TOrinnenseite angepaite Folie mit Hilfe einer auf die Folie aufgebrachten Klebstoffraupe auf die TUrinnenseite geklebt wird, dadurch gekennzeichnet, dais die Folie (2) von einer an einern Roboterarm (4.1) befestigten Saugspannplatte (4) von einem Folienstapel ergriffen wird, indem zunchst die Saugspannplatte (4) oberhaib der obersten Folie positioniert und ansch1ie1end ein SauglQfter (8) eingeschaltet wird, der an der Saugspannplatte (4) einen Unterdruck erzeugt, dag die Folie (2) ansch1iefend von diesem Roboterarm (4.1) zu einer Klebstoffauftragsstation gefahren wird und dann nach Auftrag der Klebstoffraupe (3) von der Saugspannplatte (4) gegen die TUrinnenwand gepreft wird, wobei die Kontur der Saugspannplatte (4) der Kontur der Folie (2) angepait ist."

.1...

VIII. Das Vorbringen der BeschwerdefQhrerin 1ã9t sich wie folgt zusarnrnenfassen:

Beirn nachstkornrnenden Stand der Technik nach der D7 werde die Folie zunächst auf der Innenverkleidungsplatte der TUr fixiert. Nach Aufbringen der Klebstoffraupe auf die Folie mittels eines autornatisch gefUhrten Roboters werde die aus Folie und Platte bestehende Einheit von Hand mit der TQr verklebt. Urn zur Erfindung zu gelangen, rnQsse man diese Handhabung einer aus Folie und Innenverkleidungsplatte bestehenden Einheit verlassen und die Folie unabhangig von der Innenverkleidung bewegen. Bei einer konsequenten Automatisierung der aus der D7 bekannten Arbeitsweise wUrde ein Roboter die aus Folie und Platte bestehende Einheit ergreif en und nach Auftragen. des Klebstoffs gegen die TUr drUcken. Dies sei jedoch em vollig anderes Verfahren als beim Streitpatent, bei dern die zusamrnengefaEten Arbeitsschritte wieder vereinzelt würden. Bei dern bekannten autornatischen Montageverfahren für Windschutzscheiben nach der D9, das den Stand der. Technik nach den Druckschriften D4 bis D6 mit einschliefe, entsprachen zwar die Verfahrensschritte denjenigen des Streitpatents, jedoch stelle das Aufnehmen und Handhaben der in sich steifen Scheibe erheblich geringere Anforderungen als das Manipulieren der biegeschlaffen Folie nach dern Streitpatent. Eine solche Folie kOnne nicht mit Saugnpfen aufgehoben werden, wie dies bei einer starren Glasscheibe mOglich sei, denn eine Folie neige zur Faltenbildung, was den Klebvorgang beeinträchtige. Auch wQrde bei der Windschutzscheibe der Saugnapf direkt auf die Scheibe aufgesetzt, während beirn Streitpatent die Saugplatte oberhaib der obersten Folie, d. h. mit Abstand von dieser, positioniert und ansch1ieiend erst der SauglUfter eingeschaltet werde.

Hierdurch sei es mOglich, allein die oberste Folie des Stapels abzuheben, ohne die darunterliegenden mitzunehmen. S 'I Die Druckschr-f ten Dl und D8 zeigten die automatische Handhabuflg von Etiketten bzw. Abziehbildern oder von ähnlichen flachenmãiig relativ kleinen Gegenstanden. Die daraus bekannten Saugplatten wUrden somit nicht auf dem Fachgebiet der Kraftfahrzeugtechnik, sondern auf dem fernliegenden Gebiet der Druckereitechnik oder Etikettiertechnik benutzt, und zwar ohne den Einsatz von Robotern. AuJerdem werde beim Streitpatent die Folie nicht wie bei einem Etikett oder Abziehbild flächig, sondern nur partiell verklebt, so dag die mit dem Aufkleben von gro1f1chigen, biegeschlaffen Folien an Of fnungsrndern von Türinnenseiten verbundenen Probleme dort nicht aufträten. Für die Beurteilung der erfinderischen Tatigkeit beim Streitpatent sei in ubrigen der Fachmann der Kraftfahrzeugtechnik und nicht der Roboterfachmann in Betracht zu ziehen, denn bei der Ausbildung der von einem Roboter gefuhrten Werkzeuge für die Kraftfahrzeugherstellung sei der Kraftfahrzeugtechniker zustndig. Aus alledem folge, dag der Gegenstand des Anspruchs 1 durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt werde.

IX. Die Beschwerdegegnerin arguxnentierte wie folgt:

Die Druckschrift D7 beschaftige sich ebenso wie der Gegenstand der Patentanmeldung dainit, das Handhaben und Ankleben einer biegeschlaffen Folie an der Türinnenseite eines Kraftfahrzeugs zu verbessern. Es sei nur ein kurzer Weg von der bei der D7 zur leichteren Handhabung der Folie verwendeten Verkleidungsplatte bis hin zu der am Roboter angebrachten Saugspanriplatte, zumal bei der D7 schon ein Roboter verwendet werde, nàmlich zum Auftragen des Kiebstoffs. Da sich die Anmeldung in wesentlichen auf das Arbeitsverfahren und die Funktion eines Roboters beziehe, sei der Roboterhersteller als zustndiger Fachmann anzusehen, der sich mit Handhabungen aller Art und somit auch mit der Handhabung biegeschlaffer Gebilde, -I. wie dies in der Etikettiertechnik der Fall sei, beschftige. Es sei geradezu selbstverständlich für einen Roboterfacbrnann, die aus der Etikettiertechnik bekannten Verfahrensweisen zur Handhabung biegeschlaffer Folien anzuwenden, wie dies aus den genannten Druckschriften (insbesondere Dl und D8) bekannt sei. Die D8 betreffe insbesondere die Verwendung von Saugspannplatten, deren Kontur an diejenige der Folie angepaIt sei und deren Handhabung dem beanspruchten Verfahren entspreche. Das Abheben der Folie vom Folienstapel mittels Saugwirkung sei in der Etikettiertechnik aligemein bekannt. Da der Roboter ebenso wie die Etikettiermaschine eine automatisch arbeitende maschinelle Vorrichtung sei, bestUnde kein wesentlicher Unterschied zwischen diesen beiden Vorrichtungen. Auch bestehe kein grofer Unterschied zwischen den Dimensionen von biegeschlaffen Gebilden, wie Plakaten und den Dimensionen einer Innenfolie von FahrzeugtQren. Das beanspruchte Ergreif en der Folie von einem Stapel sei beim Verfahrensablauf keine wichtigere Phase als z. B. das Wenden der Folie vor dem Auftragen des Kiebstoffs. Der letztere Vorgang sei jedoch irn Anspruch nicht einrnal angesprochen. Dies zeige, dais, es sich bei den irn geltenden Anpruch 1 zusätzlich aufgeführten Verfahrensschritten zurn Ergreif en der Folie für den Fachrnann urn eine Se1bstverstnd1ichkeit handle.

Dasselbe gelte für das die Konturenanpassung betreffende Merkmal sowie die weiter beanspruchten automatischen Handhabungsschritte bei Robotern. Die wesentlichen Schritte des Verfahrens wQrden aber auch durch die D9 of fenbart, die sich mit dem Einsetzen von Windschutzscheiben beschftige. In der Figur auf Seite 543 der D9 sei auch schon ein Scheibenmagazin gezeigt, aus dem der Roboter die Scheiben aufnehme und nach Auftragen des Kiebstoffs in die FensterOffnung des Kraftfahrzeugs einsetze.

Nachderfl somit Roboter mit alien BewegungsmOglichkeitefl bekanflt seien, kOnne in der Anwendung dieses bekannten HandhabUflgSVerfahreflS für Folien nichts Erfinderisches gesehen werden. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe sornit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Entscheidungsgrüflde Die Beschwerde entspricht den Artikein 106 bis 108 sowie den Regein 1 (1) und 64 EPU; sie ist zulãssig. Zu1ssigkeit der geanderten Unterlagen Der Anspruch 1 enth1t alle Merkmale der ursprunglichen Anspruche 1, 3 und 13 sowie weitere Teilmerkmale in den Zeilen .21 - 24, die in der ursprUnglichen Beschreibung auf Seite 5, Zeilen 29 bis 31 of fenbart sind. Der Anspruch 2 entspricht dem ursprunglichen Anspruch 2. Die Ansprüche 3 bis 11 stirrirnen in ihrem Inhalt mit den ursprunglichen AnsprQchen 4 bis 12 und der Anspruch 12 mit dem ursprunglichen Anspruch 14 Uberein.

Die Ansprüche genUgen somit den Erfordernissen von Artikel 123 (2) EPU. Da im geltenden Anspruch 1 sinngemag alle Merkmale des erteilten Anspruchs 1 enthalten sind und darüber hinaus noch weitere Merkmale aufgenornmen wurden, ist der Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1 nicht erweitert, sondern eingeschrànkt worden. Der Anspruch 1 genUgt somit auch den Erfordernissen von Artikel 123 (3) EPU. N 3. Stand der Technik; Neuheit Aus der Druckschrift D7 sind die im Oberbegriff des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents aufgefuhrten Merkmale bekannt. Bei diesem Stand der Technik wird die Folie (4) von Hand auf einer Verkleidungsplatte (2) einer TUr fixiert und ansch1ieIend wird die Klebstoffraupe durch eine automatisch gefQhrte Vorrichtung, beispielsweise einen rechnergesteuerten Roboter aufgetragen. Dann wird die aus der Folie und der Verkleidungsplatte bestehende Einheit von Hand an der Innenseite der Tür angeklebt.

Der Gegenstand nach dem beanspruchten Verfahren unterscheidet sich von dem Stand der Technik nach der D7 durch die im Kennzeichen des Anspruchs 1 definierten, automatisch vorgenornrnenen Handhabungsschritte, die von einem Roboterarm mit elnem ebenfalls im Anspruchskennzeichen beschriebenen Werkzeug ausgefuhrt werden. Die Entgegenhaltungen Dl bis D3 und D8 befassen sich mit dem Manipulieren und dem ganzf1chigen Aufkleben von Etiketten bzw. Abziehbildern und dergleichen. Die Druckschriften D4 bis D6 und D9 betreffen die automatische Handhabung und das Einsetzen von Windschutzscheiben bel Kraftfahrzeugen. Die in diesen Druckschri ften beschriebenen Handhabungsverfahren unterscheiden sich somit gattungsrnäiig von dem im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents definierten Verfahren zum Abdecken von Offnungen auf den Innenseiten von Kraftfahrzeugturen.

T 0060/91 Die VOfl der Beschwerdegegnerin weiterhin im BesChWerdeVerfahrefl noch genannte (D10) Druckschrift zuin Seminar, Praktikuin, Beratung der Fachhochschule Aachen "Industrieroboter und ihr praktischer Einsatz in der Fertigungstechnik" vom Dezernber 1983 und Januar 1984, Seiten 4 - 7, 4 - 8 und 4 - 9 soil lediglich zeigen, daE Tagungen, wie diejenige, an weicher die Druckschrift D9 prsentiert wurde, Ublich waren. Im einzeinen befaft sich die D10 mit einer Roboterbettigung eines ortsfesten Erenners zum Aufbringen einer Schweiiraupe.

Die BeschwerdefUhrerin hat jedoch nicht bestritten, daf der Inhalt der D9 zuxn Stand der Technik gehOrt. Auch von seiten der Beschwerdekarnmer bestehen diesbezuglich keine Bedenken. Es erUbrigt sich somit, weiter auf die Entgegenhaltung D10 einzugehen (Artikel 114 (2) EPU). Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit im Vergleich zurn insgesamt aufgedeckten Stand der Technik neu und auch zutref fend 'abgegrenzt, da keine der Druckschriften Dl bis D6 und D8, D9 ein Verfahren zurn Abdecken von Of fnungen auf TUrinnenseiten von KraftfahrzeugtUren zeigt und somit dem beanspruchten Verfahren gattungsgeniag nher konmt ais der Inhalt der D7. 4. Erfinderische Taigkeit 4.1 Die in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents angegebene Aufgabenstellung, n.m1ich "ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Durchfuhrung des Verfahrens bereitzustellefl, mit denen die Folien vollautomatisch geklebt werden kOnnen", geht von dem gattungsgemäien Stand der Technik nach der Druckschrift D7 aus, nach der .1...

ein einwandfreies Abheben der jeweils obersten Folie des Folienstapels mOglich. Die beiden vorstehend genannten Merkrnale des Anspruchs 1 des Streitpatents sind für die Verfahren nach den Druckschriften D4 bis D6 und D9 aufgrund der starren Scheiben ohne Bedeutung und demnach bei diesen bekannten Verfahren auch nicht vorgesehen. Insofern sind die bekannten Verfahren zum Einsetzen von Windschutzscheiben für die vollautornatische Handhabung von Folien der in Rede stehenden Art ungeeignet und verrnogen auch keinen Hinweis in Richtung AufgabenlOsung zu geben.

4.3 Die gattungsgerne Druckschrift D7 gibt ebenfalls keinen Hinweis in die vorn Streitpatent eingeschlagene Richtung, denn eine konsequente Ubernahrne der von Hand ausgefUhrten Verfahrenstechnik durch einen Roboter wurde nicht zurn beanspruchten Verfahren bzw. Gegenstand fUhren. Urn eine faltenlose Handhabung der biegeschlaffen Folien zu gewahrleisten, wird bei der gattungsgernen Druckschrift D7 nmlich die Folie zunchst auf der Innenverkleidungsplatte der PUre fixiert und dann zur Auftragsvorrichturig für die Klebstoffraupe gebracht. Dieses bekannte Verfahren wUrde sornit einen Fachrnann dazu anleiten, die Folie auf einer steifen Platte anzubringen, die dann gegebenenfalls in der aus den Druckschriften D4 bis D6 und D9 bekannten Weise autornatisch zu handhaben ware. Ein solches Verfahren ist jedoch grundverschieden von dern beanspruchten, bei dein die Folie einzeln und ohrxe vorheriges Anbringen von Versteifurigsrnitteln voin Folienstapel abgehoben wird.

4.4 Die Druckschriften Dl bis D3 und D8 of fenbaren zwar Verfahren zur vollautoxnatischen Handhabung von biegsarnen Etiketten bzw. Abziehbildern, jedoch handelt es sich dabei nicht nur urn vorn Streitpatent weit entfernte . Anwendungsgebiete, sondern es liegen auch andere Klebebedingungen und GrOIenverh.1tnisse vor als bei den gemaf, Streitpatent in Rede stehenden Folien. Bei den Etikettiermaschinen werden die relativ kleinen Etikettefl mit hoher Geschwindigkeit auf vorbeilaufende Flä.chen ganzflächig aufgeklebt, im Gegensatz zu dem teilflachigen Verkieben der Folie mit den relativ schmalen Rändern von mit groien Of fnungen versehenen TQrrahxnen. Bei der Handhabung von biegsamen Blättern, wie Abziehbildern, nach der D8 wird ähnlich wie beim beanspruchten Verfahren eine an die Dimension der zu handhabenden Bltter angepaI,te Saugspannplatte benutzt, die zurn Zwecke des Abhebens des obersten Blattes des Stapels miteinem gewissen Abstand, z. B. einem Millimeter, über dem obersten Blatt des Stapels positioniert wird, so dag das oberste Blatt infolge des an der Saugsp.annplatte erzeugten Unterdrucks angehoben wird und gleicbxnig anhaftet (vgl. S. 4, zweiter und letzter Absatz der D8). Trotz dieser Ubereinstimmung mit Teilmerkmalen aus dem Kennzeichen des Anspruchs 1 des Streitpatents ist die. Karnrner aber der Ansicht, dag auch die Lehre nach der D8 in Anbetracht der dargelegten grundlegenden gattungsmigen Unterschiede keinenHinweis zur Verbesserung des für das Aufkleben von Folien bekannten Handhabungsverfahrens (D7) in Richtung auf das beanspruchte Verfahren geben konnte.

Hinzu kommen noch folgende Uberlegungen:

Wie bereits im vorstehenden Abschnitt 4.3 erwhnt, wurde beim halbautomatischen Handhabungsverfahren nach der D7 die Folie vor den wesentlichen Verfahrensschritten auf der steifen Verkleidungsplatte fixiert. Im Gegensatz hierzu übernimmt beim Streitpatent das als Saugspannplatte ausgebildete Greifwerkzeug für die Montage selbst die Funktion der Verkleidungsplatte (D7). Der für die Montage von Kraftfahrzeugen zuständige Facbmann mu1te . . .1...

d sich sOrnit zunachst gedanklich von der Vorstellung lOsen, die Folie wie bei der D7 vor der Handhabung zu versteifen, urn sich dann auf den von der Kraftfahrzeugfertigung weit entfernten Gebieten der Etikettier- und Bildaufbringtechnik uxnzusehen und festzustellen, wie dort mit folienartigen Gegenständen manipuliert wird. Eine soiche Betrachtungsweise muff, nicht nur deswegen für einen Fachxnann als fernhiegend angesehen werden, weil es sich bei der Etikettiertechnik urn ein fremdes Gebiet handelt, sondern auch deswegen, wei.1 dart die verwendeten Materialien von unterschiedlicher GrOienordnung sind und ein f1chiges Aufkleben stattfindet. Infolge des Verkiebens der Folien mit den im Vergleich zur Gesaintflàche der TUre relativ kleinen und schrnalen Rahmenflchen, sind beim Streitpatent andere Kiebebedingungen zu beachten als bei Etikettier- oder Aufbringvorrichtungen für Abziehbilder. Au1erdem spielt bei ganzflachigen Verkiebungen von relativ kleinen Blattelernenten die exakte Lage des anzuklebenden Elements keine grofe Rolle, anders als bei den auf relativ schmalen Rahmenfl&chen der nach innen of fenen TQren zu positionierenden Folien.

4.5 Die Karnmer ist somit der Uberzeugung, dag der zur Verfugung stehende Stand der Technik es nicht nahelegen konnte, anstelle des aus der gattungsgemaZen Druckschrift D7 bekannten Handhabungsprinzips das bei der Windschutzscheibenrnontage bekannte, vollautomatische Arbeitsverfahren unter Einbeziehung mehrerer aus der Etikettiertechriik bekannter Handhabungsschritte anzuwenden, urn eine vollautomatische Handhabung der Folien im beanspruchten Sinne zu realisieren. Die Kammer kommt daher zu dem Ergebnis, dag sich die Gesarntheit der in Anspruch 1 definierten Mafnahmen nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, so day, das Verfahren nach dem Anspruch 1 als auf eifler erfinderischen Tatigkeit beruhend anzusehen 1st (Art. 56 EPTJ).

4.6 Der abhangige Anspruch 2 betrifft eine vorteilhafte Weiterbildung des Verfahrens nach dem Anspruch 1 und ist daher ebenfalls gewhrbar. Die als VorrichtungsansprUche formulierten AnsprUche 3 bis 12 des Streitpatents sind auf eine Vorrichtung zur DurchfQhrung des Verfahrens nach Anspruch 1 oder 2 beschränkt. Sornit bestirnmen die in diesen Ansprüchen definierten Merkmale den Gegenstand, fflr den Schutz begehrt wird, lediglich in Verbindung mit dem beanspruchten Verfahren. Diese AnsprUche sind daher aus den unter Abschnitt 4.1 bis 4.5 angegebenen GrUnden ebenfalls gewhrbar.

Das Patent 1st daher auf der Basis der gel.tenden AnsprUche 1 bis 12 sowie der, geltenden Ubrigen Unterlagen in geãndertem Umfang aufrechtzuerhalten (Art. 102 (3) EPU). Ent scheidungs forine]. Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an die erste Instanz mit der Auflage zurQckverwiesen, das Patent mit den folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Anspruche:

1 bis 12, eingereicht (als Anlage 1) am 28. November 1994; ... /... d BeschreibUflg: Spalte 1 und 2, eingereicht (als Anlage 1) am 28. November 1994, und Spalten 3, 4 gem.&S Patentschrift sowie Zeici-inung:

Figuren 1 bis 3 gem&Z Patentschrift. Der Geschftsste11enbeamte:

S. Fabiani * Q2. Der Vorsitzende: