Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 1994

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.11.1994 – T 706/92

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:1994:T070692.19941124

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0706/92 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 24. November 1994 Beschwerdeführer:

ING. ALFRED SCHMIDT GMBH D-79837 St. Blasien (DE) Vertreter:

Grättinger, Günter Grättinger & Partner Postfach 16 55 D-82306 Starnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 2. April 1992, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 88111805.3 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

C. T. Wilson Mitglieder: J. B. F. Kollar G. O. J. Gall

Sachverhalt und Anträge

I. Die europäische Patentanmeldung Nr. 88 111 805.3 mit der Veröffentlichungsnummer 0 303 082 wurde durch Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 2. April 1992 zurückgewiesen.

II. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß der Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung am 18. März 1992 vorgelegten Ansprüche 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag im Hinblick auf die Druckschriften (D1) EP-A-71 291 und (D4) DE-A-2 456 424 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.

III. Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin am 4. Juni 1992 unter gleichzeitiger Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr Beschwerde ein.

IV. Nach Mitteilung der Kammer hat die Beschwerdeführerin neue Patentansprüche 1 und 2 sowie eine angepaßte Beschreibung und Zeichnung eingereicht. Der geltende Anspruch 1 lautet wie folgt:

"1. Streufahrzeug mit auf einer Ladepritsche (1) aufgebautem Streugerät, insbesondere Silostreugerät, bei welchem das Streugut einem Silobehälter (3) automatisch entnommen und über eine Auslaufrinne (4) einem heckseitig angeordneten Streuteller (6) zugeführt wird, wobei eine Einrichtung vorgesehen ist, welche die .../...

Wurfweite des vom Streuteller (6) abgeschleuderten Streuguts unabhängig von der Beladung des Streufahrzeugs bzw. der Füllung des Silobehälters (3) im wesentlichen konstant hält, dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtung ein Meßgerät zum Messen des Abstandes zwischen dem Streuteller (6) und dem Boden (9) oder der Radachse (2) des Fahrzeugs oder zum Messen der Beladung des Fahrzeugs bzw. der Füllung des Silobehälters (3) umfaßt, welches ein Ausgangssignal erzeugt, das mittels eines Regelgeräts in ein Stellsignal umgewandelt wird, wobei mittels des Stellsignals die Drehzahl des Streutellers (6) verändert wird."

V. Die von der Beschwerdeführerin schriftlich und während der mündlichen Verhandlung am 24. November 1994 vorgebrachten Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Behauptung der Prüfungsabteilung, daß sich der Gegenstand der vorliegenden Anmeldung ohne erfinderische Tätigkeit aus dem Stand der Technik nach D1 und D4 ergebe, lasse sich nur auf eine Interpretation des Standes der Technik gründen, die weit über die Offenbarung desselben hinausgehe.

Die Druckschrift D4 betrifft eine Achsniveauregelung eines Fahrzeugs, welche sicherstellt, daß das Fahrzeug unabhängig von Fahrzeugbelastung stets eine weitgehend horizontale Lage einnimmt. Im Rahmen der Erfindung hingegen wird eine derartige Lageregelung des Fahrzeugs nicht eingesetzt. Vielmehr geht die vorliegende Erfindung davon aus, daß das Streufahrzeug mit dem .../...

darauf aufgebauten Streuansatz je nach dem noch vorhandenen Streugutvorrat verschieden tief einfedert und hat als zugrundeliegendes Prinzip das Ein- und Ausfedern der Ladepritsche infolge wechselnder Beladung des Vorratsbehälters zu kompensieren, nicht jedoch es durch eine Niveauregelung zu verhindern. Die Vorinstanz hat somit ohne sachliche Berechtigung den Inhalt der D4 mit D1 kombiniert, um dem beanspruchten Streufahrzeug die erfinderische Tätigkeit abzusprechen.

Auch die Druckschrift D1 für sich genommen hat die Prüfungsabteilung in einer unzulässigen Weise in Richtung auf die vorliegende Erfindung interpretiert. Nach der Lehre der D1 soll der Streuteller entweder an der Laufrinne durch die Bedienungsperson in verschiedenen Stellungen arretiert oder auf einem Wägelchen auf der Fahrbahnoberfläche abgestützt werden. Die D1 erwähnt zwar, daß der Streuteller mittels eines geeigneten Elektro- oder Hydraulikmotor mit gesteuerten Drehzahl angetrieben wird, jedoch lehrt die D1 den Fachmann, daß er sich entscheiden muß, ob der Streuteller an der Auslaufrinne angehängt sein, oder aber seine Höhe oberhalb der Fahrbahnoberfläche konstant gehalten werden soll.

Ohne Kenntnis der vorliegenden Anmeldung läßt sich deshalb allein aus der D1 heraus der der beanspruchten Erfindung zugrundeliegende Gedanke, ein Anheben des Streutellers infolge Entladung des Streugutbehälters durch Herabsetzen der Drehzahl des Streutellers zu kompensieren, nicht herleiten; zu diesem Gedanken hat der Erfinder erst nach einem nicht naheliegenden ursachenorientierten Einsatz gelangt, der ihm nicht nur zum Abschaffen des störanfälligen Wägelchens, sondern .../...

auch weg von der bisher im Stand der Technik etablierten Höheneinstellung des Tellers in Abhängigkeit von Ausfedern des Fahrzeugs führte.

VI. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf der Basis folgender Unterlagen:

- Beschreibung:

Seiten 1 und 2, eingereicht am 15. Februar 1994; - Ansprüche:

Anspruch 1 und 2, eingereicht am 15. Februar 1994; - Zeichnung:

Figuren 1 und 2, eingereicht am 15. Februar 1994.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Zulässigkeit der Änderungen (Art. 123 (1) EPÜ) In den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen wird unterschieden zwischen zwei alternativ beschriebenen Lösungswegen, nämlich der Nachjustierung der Höhe des Streutellers über der Fahrbahnoberfläche entsprechend der Entladung des Streufahrzeuges einerseits und der Veränderung der Drehzahl des Streutellers in Abhängigkeit von der Entladung des Streufahrzeuges andererseits. Die zuerst genannte Alternative wird im Rahmen der vorliegenden Anmeldung nicht weiter verfolgt. .../...

Die nunmehr beanspruchte zweite Alternative ist im Hinblick auf die gesamte, ursprünglich eingereichte Beschreibung (vgl. insb. S. 3 und 4) eindeutig offenbart. Die Beschreibung wurde neben einer Anpassung an den neuen Anspruch im wesentlichen nur durch Hinweis auf den Stand der Technik nach D1 verändert.

Die Änderungen sind also zulässig im Hinblick auf Artikel 123 (2) EPÜ.

3. Neuheit Die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 ist nach Auffassung der Kammer zweifellos gegeben. Da auch nicht in der angefochtenen Entscheidung die Neuheit bestritten ist, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.

4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Die Kammer schließt sich der Auffassung der Vorinstanz an, daß die Druckschrift D1 den nächstkommenden Stand der Technik darstellt. Das in dieser Schrift beschriebene Streufahrzeug, bei dem Einstellung des Streutellers in bestimmter Höhe über die Fahrbahnoberfläche entweder manuell durch die Bedienperson oder automatisch durch Montieren des Tellers auf einem Wägelchen vorgesehen ist, ist im praktischen Einsatz, insbesondere bei der letztgenannten automatischen Ausführung, nicht störfrei brauchbar; denn das Wägelchen führt zum einen aufgrund von Unebenheiten der zu bestreuenden Fahrbahn unkontrollierte Vertikalund Schlingerbewegung aus und läuft zum anderen beim .../...

Überfahren von Unebenheiten selbst geringer Höhe die Gefahr, daß die Stütze des Wägelchens abbricht.

4.2 Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der vorliegenden Anmeldung objektiv die Aufgabe zugrunde, ein Streufahrzeug der gattungsgemäßen Art zu schaffen, bei dem die Streubreite im Betrieb auch bei sich verändernder Beladung etwa konstant gehalten werden kann, welches für den praktischen Einsatz tauglich ist.

4.3 Die Aufgabe wird gemäß dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 dadurch gelöst, daß eine Einrichtung vorgesehen ist, die ein Meßgerät zum Messen des Abstandes zwischen dem Streuteller und dem Boden oder der Radachse des Fahrzeugs oder zum Messen der Beladung des Fahrzeugs bzw. der Füllung des Silobehälters umfaßt, welches ein Ausgangssignal erzeugt, das mittels eines Regelgeräts in ein Stellsignal umgewandelt wird, wobei mittels des Stellsignals die Drehzahl des Streutellers verändert wird.

4.4 Durch die der Zurückweisung zugrundeliegende Druckschrift D4 wird der Fachmann nicht angeregt, das Ein- und Ausfedern der Ladepritsche infolge wechselnder Beladung des Vorratsbehälters zu kompensieren, sondern diese Schrift lehrt ihn das Ein- und Ausfedern durch eine Niveauregelung zu verhindern und sicherzustellen, daß das Fahrzeug unabhängig von der Fahrzeugbelastung stets eine weitgehende horizontale Lage einnimmt. Aufgrund der spezifischen Probleme, die den Druckschriften D1 und D4 zugrundeliegen, besitzt der Fachmann nach Auffassung der Kammer, überhaupt keine Veranlassung, diese Druckschriften miteinander zu .../...

kombinieren. Nach Überzeugung der Kammer würde selbst eine Kombination dieser Druckschriften nicht zu der anmeldungsgemäßen Lösung führen.

4.5 Die Kammer ist weiter der Meinung, daß auch die Druckschrift D1 für sich genommen in Richtung auf die vorliegende Erfindung nicht interpretiert werden kann. Zwar wird in dieser Schrift auf Seite 10, Absatz 1 ausgesagt, daß der Streuteller mittels eines geeigneten Elektro- oder Hydraulikmotors mit einer gesteuerten Drehzahl angetrieben wird, jedoch läßt sich der Zusammenhang zwischen der Höhe des Streutellers über der Fahrbahnoberfläche und der Antriebsdrehzahl nicht entnehmen. Die tatsächliche Lehre der D1 vermittelt dem Fachmann folgende zwei Alternativen - wenn der Streuteller an der Auslaufrinne aufgehängt ist, kann er in verschiedenen Stellungen durch die Bedienperson arretiert werden (S. 10, Z. 15 ff.); - jedoch kann auch, wenn trotz sich verändernder Beladung ein konstanter Abstand des Streutellers über der Fahrbahnoberfläche gewünscht ist, dieser gemäß Figur 1 auf einem Wägelchen auf der Fahrbahnoberfläche abgestützt werden.

Es ist folglich davon auszugehen, daß ein mit der Lösung der angegebenen Aufgabenstellung betrauter Fachmann in Kenntnis der D1 ein Streufahrzeug konzipiert, bei welchem eine automatische Höhenjustierung des Streutellers über der Fahrbahnoberfläche in Abhängigkeit von einem mit der Beladung des Streufahrzeugs in Beziehung stehenden Meßwert erfolgt. Wenn überhaupt, mag der Fachmann im Hinblick auf die in der D1 nach dem .../...

Höhenjustierungsprinzip dargestellte Konstruktion auf diese Lösung der angegebenen Aufgabenstellung hingewiesen werden. Aber damit erschöpfen sich die einem Durchschnittsfachmann zu unterstellenden Überlegungen.

4.6 Die Kammer sieht somit in der vom Anmelder vorgeschlagenen Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe dadurch, daß ein Aufheben des Streutellers infolge Entladung des Streugutbehälters durch Herabsetzen der Drehzahl des Streuguts im Sinne des geltenden Anspruchs 1 kompensiert wird, das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit. Für diese Lösung, die abseits des etablierten Trends der Höhenjustierung des Streutellers eine ursachenorientierte Abschaffung des störanfälligen Wägelchens nach dem Stand der Technik bedeutet, erhält der Fachmann aus den genannten Druckschriften keine Anregung.

4.7 Wie in Absatz 4.1 bis 4.6 im einzelnen dargestellt, liegt somit dem Gegenstand des Anspruchs 1 eine erfinderische Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ zugrunde.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und der auf ihn rückbezogene Patentanspruch 2, der auf besondere Ausführungsart des Streufahrzeugs nach dem Anspruch 1 gerichtet ist, sind deshalb patentfähig im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung, ein europäisches Patent auf der Basis der in dem Abschnitt VI genannten Unterlagen zu erteilen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

N. Maslin C. T. Wilson