Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 1994

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.04.1994 – T 800/92

Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:1994:T080092.19940426

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0800/92 - 3.5.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 vom 26. April 1994 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) KABEL RHEYDT Aktiengesellschaft Bonnenbroicher Straße 2 - 14 D - 41238 Mönchengladbach (DE) Vertreter:

Mende, Eberhard, Dipl.-Ing. c/o Alcatel Kabel Beteiligungs-AG Kabelkamp 20 D - 30179 Hannover (DE) Beschwerdegegner:

(Einsprechender II) Pirelli General plc 40 Chancery Lane, GB - London WC2A 1JH (GB) Vertreter:

Abbie, Andrew Kenneth R.G.C. Jenkins & Co. 26 Caxton Street GB - London SW1H ORJ (GB) Weiterer Verfahrens- Kromberg & Schubert beteiligter:

Spitzenstraße 37 (Einsprechender I) D - 42389 Wuppertal (DE) Vertreter:

Mentzel, Norbert, Dipl.-Phys. Patentanwälte Dipl.-Phys. Buse Dipl.-Phys. Mentzel Dipl.-Ing. Ludewig, Postfach 20 14 62 D - 42214 Wuppertal (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 4. Juni 1992, mit der das europäische Patent Nr. 0141931 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

R.E. Persson M.R.J. Villemin W.J.L. Wheeler Sachverhalte und Anträge I. Die Einsprechenden I und II haben gegen das europäische Patent Nr. 0 141 931 Einsprüche eingelegt. Das Patent wurde von der Einspruchsabteilung widerrufen. Der Beschwerdeführer (Patentinhaber) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf des Patents Beschwerde eingelegt.

Die Fassung der unabhängigen Ansprüche 1 und 4 des erteilten Patents lautet wie folgt:

"1. Kabel mit die Kabelseele (1) umgebenden Zugentlastungselementen (2), welche aus einer Vielzahl zueinander parallel verlaufender dünner Fasern bestehen, dadurch gekennzeichnet, daß die Zugentlastungselemente (2) aus einem flachen, bandartigen Bündel (3) mit jeweils einer Vielzahl von gegeneinander gleitfähigen dünnen Fasern bestehen, welche von einer geschlossenen, aus Schmelzkleber bestehenden Hülle (4) umgeben sind, und welche mit großer Schlaglänge um die Kabelseele verseilt sind (Figur 1)."

"4. Kabel mit die Kabelseele (1) umgebenden Zugentlastungselementen (2), welche aus einer Vielzahl zueinander parallel verlaufender dünner Fasern bestehen, dadurch gekennzeichnet, daß die Zugentlastungselemente (2) als die Kabelseele vollständig umgebende Schicht (6) aus einer Vielzahl von gegeneinander gleitfähigen dünnen Fasern ausgebildet sind, welche mit langem Schlag um die Kabelseele (1a) verseilt sind, und daß die Schicht (6) zwischen einer unteren (5) und oberen (7) Mantelschicht aus Schmelzkleber angeordnet ist (Figur 4)."

.../... Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, daß die in Artikel 100 (a) EPÜ genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstünden. Sie hat u. a. folgendes Dokument berücksichtigt:

E10: US-A-3 973 385 II. In einem Bescheid der Kammer wurde u. a. darauf hingewiesen, daß sich der Gegenstand des damals gültigen Anspruchs 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik zu ergeben scheine. Am 26. April 1994 wurde mündlich verhandelt.

III. Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche:

Nr. 1, eingereicht während der mündlichen Verhandlung vom 26. April 1994, Nr. 2 - 12, eingereicht mit Schreiben vom 31. März 1994, Beschreibung:

Seiten 1 und 2, eingereicht mit Schreiben vom 31. März 1994, Spalte 1, Zeile 64 ab "verhindert" bis Spalte 3, Zeile 27 der Patentschrift, Zeichnung:

Figuren 1 und 2 der Patentschrift. .../...

IV. Der Beschwerdegegner (Einsprechender II) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Einsprechende I hat sich vor der Kammer in der Sache nicht geäußert.

V. Der während der mündlichen Verhandlung eingereichte Anspruch 1 lautet wie folgt:

"1. Kabel mit die Kabelseele (1) umgebender Zugentlastung (2), welche eine Vielzahl von zueinander parallel verlaufenden, dünnen, gegeneinander gleitfähigen Fasern enthält, und welche von Kunststoffschichten (4, 5, 7) umgeben ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Kunststoffschichten (4, 5, 7) Schmelzkleberschichten sind, innerhalb denen die Fasern die Kabelseele (1) unmittelbar in flacher bandförmiger Form (3, 6) umgeben, wobei die Fasern mit langem Schlagverhältnis von 40 - 60 um die Kabelseele verseilt sind, und daß die Fasern selbst kontinuierlich oder diskontinuierlich mit Quellpulver oder gelartigen Stoffen durchsetzt sind."

VI. Der Beschwerdeführer hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Die den gültigen Anspruch 1 von den Ansprüchen 1 und 4 der Patentschrift unterscheidenden Änderungen seien lediglich zur Klarstellung der wesentlichen Merkmale der Erfindung und zur Abgrenzung gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik E10 vorgenommen worden. Sie würden die Erfordernisse des Artikels 123 (2) und (3) EPÜ erfüllen.

.../... Der Gegenstand der Erfindung unterscheide sich von dem aus dem Dokument E10 bekannten Kabel durch folgende Merkmale:

- die Kunststoffschichten sind Schmelzkleberschichten, innerhalb denen die Fasern die Kabelseele unmittelbar in flacher bandförmiger Form umgeben, - das lange Schlagverhältnis der Fasern von 40 bis 60, - die Stopfung des Faserbereichs durch Quellpulver oder gelartige Stoffe zur Längswasserdichtigkeit. Da diese Maßnahmen zur Lösung der gestellten Aufgabe, nämlich der Vermeidung nachteiliger Folgen für die Kabelseele bei Zugbeanspruchung und Gewährleistung von Längswasserdichtigkeit, den vorliegenden Dokumenten in der beanspruchten Kombination nicht zu entnehmen seien, aber auch nicht nahegelegt würden, weise der Gegenstand des Anspruchs 1 eine erfinderische Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ auf.

VII. Der Beschwerdegegner hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Die formale Zulässigkeit des Anspruchs 1 gemäß Artikel 123 (2) und (3) EPÜ sei zu beanstanden, weil dessen Gegenstand durch die Offenbarung der ursprünglichen Unterlagen nicht gestützt sei und dessen Schutzbereich erweitert werde.

Entscheidungsgründe§

.../...

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2.1 Der gültige Anspruch 1 betrifft Kabelausführungen gemäß Figur 1 und Figur 2 der Patentschrift. In den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen ist jedoch eines der im Anspruch 1 aufgeführten Merkmale, nämlich die Verseilung der Fasern "mit langem Schlagverhältnis von 40 - 60 um die Kabelseele", lediglich im Zusammenhang mit der Kabelausführung gemäß Figur 1 offenbart. Bei der Ausführung nach Figur 2 wird in der Beschreibung lediglich angegeben, daß die Fasern "mit langem Schlag" aufgeseilt werden (vgl. ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 7, Zeile 27). Der Beschwerdeführer hat die Meinung vertreten, daß der Ausdruck "mit langem Schlag aufgeseilt" in der Kabeltechnik ein Kabel bezeichne, dessen Fasern einen sehr schmalen Winkel zur Kabellängsachse aufwiesen, und daß dies einem Schalgverhältnis von 40 bis 60 gleichkomme. Dieser Ausdruck sei im Hinblick auf den für Figur 1 angegebenen Bereich 40 bis 60 auszulegen. Die Kammer stimmt jedoch mit dem Beschwerdegegner überein, daß es aus der ursprünglichen Fassung nicht eindeutig hervorgeht, daß der Bereich 40 bis 60 auch für die in Figur 2 dargestellte Ausführung gilt. Vielmehr ist der Bereich 40 bis 60 nur als Beispiel und nicht als Definition von "langem Schlag" zu verstehen. Daher geht ein Kabel gemäß der in Figur 2 abgebildeten Ausführung, bei welchem die Fasern mit einem bestimmten Schlagverhältnis von 40 - 60 aufgeseilt sind, über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Diese Formulierung verstößt somit gegen Artikel 123 (2) EPÜ.

.../...

2.2 Gemäß dem gültigen Anspruch 1 sind "die Fasern selbst kontinuierlich oder diskontinuierlich mit Quellpulver oder gelartigen Stoffen durchsetzt". In den ursprünglich eingereichten Unterlagen steht indes, daß die Längsausbreitung von Wasser innerhalb der Zugentlastungselemente "durch kontinuierlich oder diskontinuierlich beigefügtes Quellpulver oder durch Tränkung der Faserelemente mit gelartigen Stoffen erschwert oder verhindert werden" kann (Beschreibung, Seite 5, Zeilen 25 bis 28), und daß "die Fasern mit einem gelartigen Stoff durchtränkt sind" (Anspruch 11). Nach Meinung der Kammer stützen diese Formulierung und der Begriff "Tränkung" kein Kabel gemäß Anspruch 1, bei welchem die Fasern diskontinuierlich mit gelartigen Stoffen durchsetzt sind. Folglich stellt auch diese Änderung einen Verstoß gegen Artikel 123 (2) EPÜ dar.

2.3 Gemäß Anspruch 4 der Patentschrift sind die Zugentlastungselemente (2) als eine die Kabelseele vollständig umgebende Schicht der Ausführung nach Figur 2 ausgebildet. Im gültigen Anspruch 1 fehlt der Begriff "vollständig". Dessen Wortlaut schließt damit eine Kabelausführung nach Figur 2 nicht aus, bei welcher jedoch die Fasern eine unvollständige Schicht um die Kabelseele herum bilden könnten (vgl. gültigen abhängigen Anspruch 5). Die Streichung des Begriffs "vollständig" erweitert den Schutzbereich und stellt somit eine nach Artikel 123 (3) EPÜ unzulässige Änderung dar.

2.4 Gemäß Anspruch 1 und Anspruch 4 der Patentschrift "bestehen" die Zugentlastungselemente aus einer Vielzahl von Fasern. Im gültigen Anspruch 1 steht jedoch, daß die .../... Zugentlastung eine "Vielzahl dünner Fasern enthält". Durch diese Änderung wird der Schutzbereich um Kabelausführungen erweitert, bei welchen die Zugentlastung nicht nur aus den im Anspruch 1 genannten Fasern besteht. Dies verstößt gegen Artikel 123 (3) EPÜ.

3. Da der einzige unabhängige Anspruch 1 gemäß Artikel 123 (2) und (3) EPÜ unzulässig und somit nicht gewährbar ist, erübrigt sich eine Beurteilung seiner materiellen Patentfähigkeit.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl E. Persson