Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 1994

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.01.1994 – T 752/92

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:1994:T075292.19940114

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0752/92 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 14. Januar 1994 Beschwerdeführer:

Josef Gartner & Co. Postfach 20/40 D - 8883 Gundelfingen (DE) Vertreter:

Müller-Boré & Partner Patentanwälte Isartorplatz 6 D - 80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:Entscheidung der Prüfungsabteilung 2.3.03.109 des Europäischen Patentamts vom 3. April 1992, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 89 113 605.3 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

C.T. Wilson Mitglieder: F. Brösamle W. Moser

Sachverhalt und Anträge

I. Die am 24. Juli 1989 eingereichte und am 16. Mai 1990 veröffentlichte europäische Patentanmeldung Nr. 89 113 605.3 wurde von der Prüfungsabteilung mit Entscheidung vom 3. April 1992 zurückgewiesen, weil der zu diesem Zeitpunkt geltende Anspruch 1 gegen die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ verstoße.

II. Gegen vorgenannte Entscheidung der Prüfungsabteilung hat die Beschwerdeführerin (Anmelderin) am 1. Juni 1992 unter gleichzeitiger Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr Beschwerde eingelegt und diese am 3. August 1992 begründet. Sie führte aus, daß die Ansprüche 1 bis 12 (Hauptantrag) bzw. die Ansprüche 1 bis 11 (Hilfsantrag) nicht mehr gegen die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ verstoßen würden, so daß die angefochtene Entscheidung der Prüfungsabteilung aufzuheben und das Patent im Rahmen der vorgenannten Anträge zu erteilen sei.

III. Auf einen Bescheid gemäß Artikel 110 (2) EPÜ der Kammer hin, in dem Einwände unter Artikel 84 und 123 (2) EPÜ erhoben worden sind, hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung des Patents dahingehend modifiziert, daß die gemäß Eingabe vom 4. August 1993 vorgelegten Ansprüche 1 bis 11 dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden sollten.

IV. Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"1. Rahmenlose Verglasung (structural glazing), bestehend aus einer Scheibe aus Einscheibensicherheitsglas (ESG) oder teilvorgespanntem .../... Glas (TVG), wobei die Verglasung über tragende Versiegelungen an Fassadentragprofilen befestigt ist und Einrichtungen vorgesehen sind, die einerseits an der Fassadenkonstruktion angeordnet und andererseits mit der TVG- oder ESG-Scheibe verbunden sind und keine Kräfte auf die TVG- oder ESG-Scheibe ausüben, solange die tragende Versiegelung intakt ist, während nach Versagen der tragenden Versiegelung die TVG- oder ESG-Scheibe durch die Einrichtungen gehalten oder zer-stört wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß die TVG- oder ESG-Scheibe (26; 60; 96; 130; 160; 180; 202; 210) Durchgangsbohrungen (36; 68; 112; 132; 162; 182; 200; 212) zur formschlüssigen Aufnahme der, von Bolzen (42; 70; 114; 138; 184) aus nicht brennbarem oder hochhitzebeständigem Material gebildeten Einrichtungen aufweist, wobei die Bolzen (42; 70; 114; 138; 184) über einen Draht (44; 72; 116; 144) oder dergleichen lose und ohne starre Verbindung an einem Fassadentragprofil (10; 56; 90) befestigt sind und daß an der Außenseite der ESG- oder TVG-Scheibe eine Abdeckscheibe aus Floatglas (30; 78; 122; 148; 176; 190) angeklebt ist."

V. Die Beschwerdeführerin beantragt:

1. Die Entscheidung über die Zurückweisung vom 3. April 1992 aufzuheben, 2. ein Patent auf der Basis der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Ansprüche 1 bis 11, eingereicht am 4. August 1993 - Beschreibungseinleitung S. 1, 1a, 1b, 1c und 2 gemäß Eingabe vom 13. November 1991 .../... - Beschreibungsseiten 3 bis 9 (wie ursprünglich eingereicht) - Zeichnungen Blatt 1/3 bis 3/3 gemäß Eingabe vom 13. November 1991 3. hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen für den Fall, daß den Anträgen 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Der geltende Anspruch 1 entspricht vollinhaltlich dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag in der Fassung gemäß Beschwerdebegründung vom 3. August 1992. Dieser Anspruch 1 wurde schon im Bescheid der Kammer gemäß Artikel 110 (2) EPÜ als nicht gegen die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ verstoßend eingestuft. Im einzelnen stützt sich der geltende Anspruch 1 auf Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 4 (Durchgangsbohrungen zur formschlüssigen Aufnahme der Bolzen), der ursprünglichen Beschreibung S. 2, Z. 15 mit 21 (mit der Fassadenkonstruktion bzw. der TVG- oder ESGScheibe verbundene Einrichtungen zum kräftefreien Halten der TVG- oder ESG-Scheibe bei intakter Versiegelung) bzw. Z. 26/27 und Z. 36 mit 39 (Halten oder Zerstören der TVG- oder ESG-Scheibe nach Versagen der tragenden Versiegelung).

.../... Aus dem ursprünglichen Anspruch 1 fehlen im geltenden Anspruch 1 die Worte "allein oder kombiniert mit einer oder mehreren Scheiben aus Floatglas". Dazu ist festzuhalten, daß das letzte Kennzeichenmerkmal des geltenden Anspruchs 1 eine Abdeckscheibe aus Floatglas vorschreibt, so daß die Alternative "allein" - d. h. ohne Floatglas - zu Recht aus dem geltenden unabhängigen Anspruch gestrichen wurde, weil sich ansonsten ein Widerspruch ergeben hätte, während die andere ursprünglich im Anspruch 1 enthaltene Alternative grundsätzlich im geltenden Anspruch 1 da ist, weil dort das Floatglas vorgeschrieben ist. Die Worte "aus Floatglas" decken erkennbar sowohl "eine" als auch "mehrere" Scheibe(n) aus Floatglas ab und sind somit aus der Sicht von Artikel 123 (2) EPÜ nicht zu beanstanden.

3. Im geltenden Anspruch 1 bzw. 2 bzw. 6 sind lediglich die Bezugszeichen "200, 202, 210, 212" ersatzlos zu streichen, weil sie nicht in den geltenden Figuren gemäß vorstehendem Abschnitt V. Verwendung finden. Unter dieser Voraussetzung ist der geltende Anspruch 1 aus der Sicht von Artikel 123 (2) EPÜ - und auch Artikel 84 EPÜ - nicht mehr zu beanstanden, so daß der Zurückweisungsgrund der Prüfungsabteilung entfallen ist.

4. Der im Bescheid der Kammer gemäß Artikel 110 (2) EPÜ vom 31. März 1993 bezüglich Anspruch 5 herausgestellte Klarheitsmangel im Sinne von Artikel 84 EPÜ ist durch die Neufassung dieses Anspruchs beseitigt worden, so daß die abhängigen Ansprüche 2 bis 11 geltender Fassung von den überzähligen Bezugszeichen in Anspruch 2 bzw. 6 abgesehen - aus der Sicht des Artikels 84 EPÜ ebenfalls nicht mehr zu beanstanden sind.

.../... Aus der Sicht von Artikel 123 (2) EPÜ ergibt sich ebenfalls kein Einwand, da die geltenden Ansprüche 2 bis 11 sich wie folgt aus den Ursprungsunterlagen herleiten lassen:

Anspruch 2:

aus den ursprünglichen Fig. 4 bis 7 Anspruch 3:

aus dem ursprünglichen Anspruch 3 Anspruch 4:

aus dem ursprünglichen Anspruch 2 Anspruch 5:

aus dem ursprünglichen Anspruch 9 Anspruch 6:

aus dem ursprünglichen Anspruch 5 Anspruch 7:

aus dem ursprünglichen Anspruch 6 Anspruch 8:

aus der ursprünglichen Fig. 6 bzw. der ursprünglichen S. 9 Abs. 1 5. Anspruch 9:

aus dem ursprünglichen Anspruch 10:

Ansprüche 10/ aus dem ursprünglichen Anspruch 1 11:

(Alternative "mehrere Scheiben"). Zusammenfassend ergibt sich, daß nunmehr Ansprüche vorliegen, die zur weiteren Prüfung der Anmeldung geeignet sind. Die Kammer macht somit von der in Artikel 111 (1) EPÜ eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurück, damit in zwei Instanzen geprüft werden kann, ob die in der vorliegenden Anmeldung beanspruchte Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

6. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist gegenstandslos, da aufgrund der Zurückverweisung der Anmeldung an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung keine das Erteilungsverfahren abschließende und die Beschwerdeführerin beschwerende Entscheidung getroffen wird. Der Beschwerdeführerin bleibt somit die Möglichkeit der Überprüfung einer .../...

Entscheidung der ersten Instanz durch die zweite Instanz, gegebenenfalls mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erhalten.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung auf der Basis der in Abschnitt V. genannten Unterlagen zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

N. Maslin C.T. Wilson