Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 1993

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Zwischenentscheidung vom 22.07.1993 – T 936/90

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:1993:T093690.19930722

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

j o) Aktenzeichefl:

Europaisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets Beschwerdekamrnern Boards of Aopea Chambres de recours T 936/90 - 3.2.5 Z W I S C H E N - E N T SC HE I D U N G der Technischefl BeschwerdekaIfler 3.2.5 vom 22. Juli 1993 Begchwerdeführer:

Diedrich, Franz Larchenweg 28 D - 61231 Bad Nauheim (DE) Vertreter:

- Anefochtene EntscheidUflg:

EntacheidUng der PrttfungsabteilUflg des EuropaisChen Patentaiata vom 1.8. Juni 1990, mit der die europ&iache patentanmeldung Nr. 86 109 054.6 aufgrund des Artikels 97 (1) EPU zurückgewiesen worden ist. Zuaannensetzung der Kaerz Vorsitzenders Mitgliederz C.V. Payraudeau H.J. Seiderischwarz A. Burkhart I I

Sachverhalt und Anträge

Die europische Patentanrneldung Nr. 86 109 054.6 wurde durch eine Entscheidung der PrUfungsabteilung zurUckgewiesen. Der Beschwerdefuhrer legte gegen diese Entscheidung Beschwerde em, die vor der Beschwerdekammer anhängig ist. Die JahresgebQhr für das 07. Jahr und die ZuschlagsgebQhr wurden nicht rechtszeitig entrichtet.

Mit Schreiben vom 18. Februar 1993 teilte die Geschaftsstelle der Beschwerdekammer den durch das Versäuxnnis der Frist eingetretenen Rechtsverlust dem BeschwerdefQhrer mit. Mit Telecopy vom 29. Màrz 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung der europãischen Patentanrneldung Nr. 86 109 054.6 in den vorigen Stand. Die JahresgebUhr und die ZuschlagsgebQhr für das 07. Jahr wurden am 23. März 1993 bezahit. Die Wiedereinsetzungsgebuhr wurde am 10. April 1993 entrichtet. Als Begründung seines Antrages macht der BeschwerdefQhrer geltend, dag er seine Frau rechtszeitig gebeten habe, die fllige JahresgebUhr zu entrichten, und dais er erst durch das Schreiben des Amtes vom 18. Februar 1993 darauf aufmerksam gexnacht worden sei, dag die Zahlung nicht erfolgt sei.

In Erwiderung auf eine Mitteilung der Kammer, erk1.rt der BeschwerdefQhrer, dag er seine Frau erstmals am 20. Januar 1993 beauftragt und dann am 24. Januar 1993 erinnert habe, die Jahresgebuhr per Verrechnungsscheck für die europaische Patentanmeldung beim Europischen .1...

'1 Patentamt einzuzahlen. Seine Frau erledige für ihn alle Korrespondenz, Uberweise alle Rechnungen und sei für die Fuhrung seines Kontos zustndig. Sie sei bei der DurchfQhrung dieser Arbeiten sehr zuverlässig.

VIII. In einer eingereichten eidestattlichen Versicherung erklärte die Frau des BeschwerdefQhrers, dag ihre 15-jahrige Tochter am 24. Januar 1993 erkrankt sei, so dag sie am 25. Januar 1993 in ein Krankenhaus eingeliefert werden muffte; am Nacbrnittag des gleichen Tages sei sie wegen BlindarmentzQndung operiert worden.

Die mit der Einlieferung ihrer Tochter ins Krankenhaus verbundenen Umstânde seien dafür verantwortlich gewesen, dag sie die Einzahlung der GebQhr versäurnt habe. Diese Aufregung wirkte noch nach, da ihre Tochter bis Anfang der folgenden Woche im Krankenhaus bleiben muf,te, so daf ihr auch sp.ter nicht mehre bewuJt geworden sei, daE die Zahiung hátte erledigt werden mUssen.

Ent scheidungsgrunde Gem&Z Artikel 122 (4) EPU entscheidet Qber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Organ, das Qber die versäurnte Handlung zu entscheiden hat. Im vorliegenden Fall ist die Patentanmeldung von der Prufungsabteilung zurUckgewiesen worden und die Beschwerde gegen diese Entscheidung vor der Beschwerdekamrner anhngig. Die Beschwerdekammer 1st damit zustandig, urn Uber den Antrag zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dag das Hindernis - Unkenntnis der Nicht-Bezahlung der JahresgebQhr - erst am Tag des Erhalts der Mitteilung der Geschftsstelle der Beschwerdekammer weggefallen sei. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung und dessen Begrundung sind innerhaib von zwei Monatèn nach diesem Wegfall . . .1...

4' schriftlich eingereicht worderi. Die Wiedereinsetzungsgebuhr ist auch innerhaib dieser Frist bezahit worden. Die versë.urnte Handlung, d.h. die Entrichtung der Jahresgebuhr mit Zuschlag ist rechtszeitig nachgeholt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung entspricht daher Artikel 122 (2) und (3) EPU und ist damit zulassig.

Gemäi, Artikel 122 (1) EPU kann ein Anrnelder, der eine Frist nicht eingehalten hat, nur dann wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, wenn er trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhjndertworden war, die Frist gegenuber dem Europaischen Patentaint einzuhalten.

In den Entscheidungen J 2/86 und J 3/86 362), (AB1. EPA 1987, denen sich die Kammer anschlief!t, hat die Juristische Beschwerdekarnrner entschieden, daZ em einnialiges Versehen innerhaib eines ansonsten gut funktionierenden Systems nicht schon allein zu einem Rechtsverlust fQhren soilte. Dieses Prinzip wird in erster Linie für die zugelassen Vertreter, die eine Kanzlei haben, angewandt. Es ist aber auch aus GrUnden der Gleichbehandlung anwendbar, wenn der Anmelder, Patentinhaber oder Einsprechender ohne Vertreter vor dem EPA handelt.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den zu den Akten gegebenen Unterlagen, daE der Beschwerdeführer selbst die gebotene Sorgfalt beachtet hatte, weil er in gutem Glauben annebinen konnte, da.9 seine Frau, die ansonsten seine Korrespondenz und Uberweisungen ausführte sowie seinKonto (in zuver1ssiger) Weise fUhrte, auch die von ibm veranla1te Uberweisung getätigt habe, und dag das Versäurnnis der Frist durch seine Frau auf einem unvorhersehbaren Umstand, d.h. auf der Krankheit ihrer beider Tochter beruhte.

6. Unter diesen Umstanden sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfullt. Entscheidungsforrnel Aus diesen Gründen wird wie folgt entschieden:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahiung der 07. JahresgebQhr mit Zuschlag wird stattgegeben. Der Geschftsste11enbeamte:

Der Vorsitzende:

A. Townend C. Payraudeau