Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 1993
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.07.1993 – T 767/92
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:1993:T076792.19930706
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0767/92 - 3.4.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.2 vom 6. Juli 1993 Beschwerdeführer:
NORDDEUTSCHE AFFINERIE AG Postfach 10 48 40 D - 20033 Hamburg (DE) Vertreter:
Rieger, Harald, Dr. Reuterweg 14 D - 60323 Frankfurt (DE) Angefochtene Entscheidung:Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 17. Dezember 1991, zur Post gegeben am 13. April 1992, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 88 201 114.1 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
E. Turrini Mitglieder: M. Chomentowski M.V.E. Lewenton
Sachverhalt und Anträge
I. Die europäische Patentanmeldung 88 201 114.1 (Veröffentlichungs-Nr. 0 294 001) wurde von der Prüfungsabteilung zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß die Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ nicht genüge.
II. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer (Anmelder) Beschwerde eingelegt.
III. Es wurde am 6. Juli 1993 mündlich verhandelt und der Beschwerdeführer beantragte, die Entscheidung aufzuheben und ein Patent mit den während der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüchen 1 bis 3, einer entsprechend anzupassenden Beschreibung und ebenfalls entsprechend anzupassenden Zeichnungen zu erteilen.
IV. Der geltende Anspruch 1 lautet wie folgt:
"Verfahren zur Messung der Wirksamkeit eines als Inhibitor wirkenden organischen Zusatzstoffs in einem wäßrigen Elektrolyten während der elektrolytischen Abscheidung eines Metalls, wobei der Elektrolyt den organischen Zusatzstoff zum Verbessern der Metallabscheidung enthält, dadurch gekennzeichnet, daß man einen Teilstrom des Elektrolyten mit konstanter Strömungsgeschwindigkeit durch eine Meßzelle mit vier äquidistant in Reihe angeordneten drahtförmigen Elektroden, nämlich einer Anode, einer Kathode und zwei zwischen ihnen liegenden Meßelektroden leitet, daß man von außen an die Kathode und die Anode eine elektrische Gleichspannung anlegt und während einer Meßreihe über eine Zeitspanne von 0,1 bis 50 Minuten einen konstanten .../...
Strom zwischen Anode und Kathode von 5 bis 1000 mA durch den Elektrolyten leitet, daß man die Meßreihe mit Elektroden mit frischer Leiteroberfläche beginnt, daß man den zeitlichen Verlauf der zwischen der Kathode und der benachbarten Meßelektrode liegenden elektrischen, Kathodenpotential genannten Spannung aufzeichnet und die Steigung der Kathodenpotential/Zeit-Kurve als Maß für die wirksame Konzentration des Inhibitors verwendet."
Die Ansprüche 2 und 3 sind abhängige Ansprüche.
V. Der Beschwerdeführer vertrat im wesentlichen die Auffassung, daß die Ansprüche in einer Weise geändert wurden, daß ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht hinausgehe. Insbesondere sei die Definition des Kathodenpotentials auf den ursprünglichen Anspruch 5 gestützt. Was die noch vorzunehmende Streichung der Angaben auf der ursprünglichen Seite 9 und der ursprünglichen Figur 2 betreffe, stelle dies lediglich die Beseitigung einer technischen, vom Fachmann als fehlerhaft erkannten Erklärung des erfindungsgemäßen Verfahrens dar.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde gilt als eingelegt und ist zulässig.
2. Zulässigkeit der Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) .../...
2.1 Die Fassung des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich von der Fassung des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 im wesentlichen durch folgende Merkmale:
- die Verwendung von vier äquidistant in Reihe angeordneten Elektroden, nämlich einer Anode, einer Kathode und zwei zwischen ihnen liegenden Meßelektroden, - die Anlegung von außen an die Kathode und die Anode einer Gleichspannung und den Durchfluß eines konstanten Stromes zwischen Anode und Kathode durch den Elektrolyten während einer Meßreihe, - die Maßnahme, daß eine Meßreihe mit Elektroden mit frischer Leiteroberfläche beginnt, und - die Definition des Kathodenpotentials.
In bezug auf die dargestellten Änderungen wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Verwendung von vier Elektroden ist dem ursprünglichen Anspruch 1, gemäß dem die Meßzelle mit mindestens drei Elektroden versehen ist, in Verbindung mit den in den ursprünglichen Figuren 1 bis 3 dargestellten Ausführungsformen mit vier Elektroden zu entnehmen. Die Anordnung in Reihe sowie das Merkmal der Äquidistanz ergeben sich eindeutig aus der ursprünglichen Figur 1 in Verbindung mit der ursprünglichen Seite 8, Zeilen 17 bis 21. Aus diesen Stellen gehen außerdem die Bezeichnung der Elektroden als Anode, Kathode und Meßelektroden sowie die Anordnung .../...
der Meßelektroden zwischen der Anode und der Kathode hervor. Das Merkmal, daß von außen an die Kathode und die Anode eine elektrische Gleichspannung angelegt wird, ist den ursprünglichen Figuren 1 und 3 zu entnehmen. Diese Maßnahme ist übrigens dem Fachmann geläufig und somit implizit offenbart. Ebenfalls geläufig ist die Folge, daß zwischen Anode und Kathode durch den Elektrolyten ein Strom fließt. Das Konstanthalten des Stromes während der Zeitspanne einer Meßreihe ergibt sich aus der ursprünglichen Seite 11, Zeilen 26 bis 29, die sich auf die Ausführungsform mit vier Elektroden aus Kupfer bezieht, und der ursprünglichen Figur 3, die die weitere, "Platinzelle" genannte Ausführungsform darstellt.
Die Maßnahme, daß die Meßreihe mit Elektroden mit frischer Leiteroberfläche beginnt, ist sowohl im ursprünglichen Anspruch 3 als auch auf der ursprünglichen Seite 10, Zeilen 1 bis 5 in Verbindung mit Zeilen 9 bis 15 bzw. Zeilen 21 bis 26, offenbart. Gemäß dieser Offenbarung wird "nach jeder Messung" die frische Metalloberfläche erzeugt.
Die Definition des aufzuzeichnenden Kathodenpotentials als die elektrische Spannung zwischen der Kathode und der benachbarten Meßelektrode (bei der angegebenen Anordnung der Elektroden) geht aus dem ursprünglichen Anspruch 5 hervor. In diesem Zusammenhang wird hier darauf hingewiesen, daß diese Definition mit der Definition KP=U1-U2 auf der ursprünglichen Seite 9 nicht übereinstimmt. Dieser Widerspruch ist jedoch bei der noch vorzunehmenden Anpassung der Beschreibung und der .../...
Zeichnungen dadurch zu vermeiden, daß die Angaben auf Seite 9 sowie die Figur 2, die vom Fachmann als fehlerhaft erkannt werden, wie der Beschwerdeführer selbst zugibt, gestrichen werden, wobei diese Streichung keinen Verstoß gegen Artikel 123 (2) EPÜ darstellt.
2.2 Die abhängigen Ansprüche 2 und 3 entsprechen im wesentlichen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 4. 2.3 Der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 3 gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers geht somit nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
3. Verfahren 3.1 Die erstinstanzliche Entscheidung ist lediglich dadurch begründet, daß die vorgenommenen Änderungen der Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ nicht genügen (vgl. Punkt 3. der Begründung). Die hinsichtlich der Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) und der Klarheit (Artikel 84 EPÜ) geäußerten Zweifel (vgl. Punkte 4. (i), (ii) der Begründung) werden nicht als die Entscheidung stützende Gründe betrachtet, durch die der Beschwerdeführer beschwert ist. Außerdem hat eine Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit durch die Prüfungsabteilung noch nicht stattgefunden. In Anbetracht dieser Lage hält es die Kammer für angezeigt, von ihrer Befugnis gemäß Artikel 111 (1), 2. Satz, 2. Alternative, EPÜ Gebrauch zu machen und die Angelegenheit an die Prüfungsabteilung mit der Anordnung zurückzuverweisen, das Prüfungsverfahren auf der Grundlage der während der mündlichen Verhandlung am .../...
6. Juli 1993 eingereichten Ansprüche 1 bis 3 und der noch anzupassenden Beschreibungsseiten und Zeichnungen fortzusetzen, d. h. zu prüfen, ob, abgesehen von Artikel 123 (2) EPÜ, in bezug auf den die rechtliche Beurteilung der Kammer eine bindende Wirkung gemäß Artikel 111 (2) EPÜ hat, die Anmeldung den Erfordernissen des EPÜ genügt.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angegriffene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen mit der Auflage, das Prüfungsverfahren auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 1993 überreichten Ansprüche, der entsprechend anzupassenden Beschreibung sowie den entsprechend anzupassenden Zeichnungen fortzuführen.
Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
E. Görgmaier E. Turrini