Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 1993

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 01.07.1993 – T 764/91

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:1993:T076491.19930701

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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ENTSCHEIDUNG

vom 1. Juli 1993 Anmelder:

Albert-Frankenthal A( Patentinhaber:

- Einsirec:hender :

- Stichwort:

- EPU:

Art. 122 ch1agwort:

"Wiedereinsetzung" L.itsatz Ori.ntierungaatz EPA F.rm 3030 01.91 D J O) Aktexizeichen:

Europáisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets Beschwerdekamrnern Boards of Appeal Chambres de recoijrs T 764/91 - 3.2.5 Z WI SC HE N - E NT S C HE I D U N G der Technischen B.achwerd.kaxmn.r 3.2.5 vozu 1. Juli 1993 Beschwerdeführerz Albert-FLankenthal A(i Postfach 11 22 Johann-K1ein-Strae 1 D - 67225 Frankenthal (DE) Vartret.r:

Munk, Ludwiq, Dipi . -Inq. Patentanwalt PrinzLegentenstrae 1 P - 86150 Augsburg (DE) Angeochtene Entschaidung:

Entecheidung der Prufungeabteilung des Europäisch.n Patentaints vom 6. Xai 1991, mit der die europaisch. Pat.ntanxneldung Nr. 88 105 687.3 aufgrund dcc Artikels 97 (1) EPU zurückgewiee.n worden jet. Zusangnensatzung dar Kanhznar:

Vorsitzender:

)Litglieder:

C.V. Payraudeau A. Burkhart H.P. Ostertag T764/9J. Sachverbalt und Antrãge Die europàische Patentanmeldung Nr. 88 105 687.3 wurde durch eine Entscheidung der PrUfungsabteilung, zur Post gegeben am 6. Mai 1991, zurtXckgewiesen. Mit Schreiben vom 26. Juni 1991, eingereicht am 27. Juni 1991, erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diese Entscheidung. Die Beschwerdegebuhr wurde am 27. Juni bezahit.

Die Frist nach Artikel 108 EPU, letzter Satz, zur Einreichung der Beschwerdebegründung lief am 16. September 1991 ab. Erst am 24. September 1991 wurde die Beschwerdebegrundung eingereicht. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1991 teilte die Geschâftsstelle der Beschwerdekarnmer den durch das Versumnis der Frist eingetretenen Rechtsverlust der BeschwerdefQhrerin mit.

Mit dem am 27. Dezember 1991 eingegangenen Schreiben stelite die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Die Wiedereinsetzungsgebuhr wurde am selben Tag durch Scheck bezahit. Der Antrag wurde wie folgt begrOndet:

m 16. September 1991 hatte der Patentanwalt der BeschwerdefUhrerin die von einer Mitarbeiterin geschriebene BegrUndung unterschrieben. Es war vorgesehen, dag die BegrUndung am gleichen Tag per Telecopy eingereicht werden soilte, urn die Frist einzuhalten. Die Mitarbeiterin, die eine ausgebildete Anwaltsgehilfin sei und auch für die TerrninUberwachung zustandig war, sandte das Original auf dem normalen Postwege ab, versumte es aber aus unerk1rlichen DT076491 .t .1...

GrUnden, die Beschwerde durch Telecopy beim EPA einzureichen. Der vorliegende Fall war der erste Fall dieser Art seit 8 Jahren. Das Versurnnis der Frist wurde erst durch die Mitteilung vom 19. Dezernber 1991, am 20. Dezeinber 1991 erhalten, of fenbar. Diese Angaben wurden durch eine Erklarung der Mitarbeiterin besttigt.

Ent scheidungsgründe Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 und der Regel 64 EPU mit Ausnabme des letzen Satzes des Artikels 108 wegen des Versäunnisses der Frist für die Einreichung der BeschwerdebegrUndung. Sie ware zulassig, wenn die BeschwerdefQhrerin durch Anwendung Artikels 122 EPU wieder in den vorigen Stand eingesetzt wurde. Die BeschwerdefUhrerin hat glaubhaft gemacht, daZ das Hindernis - Unkenntnis der Sachlage - erst am Tag des Empfanges der Mitteilung der Geschàftsstelle der Beschwerdekammer weggefallen sei. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung und die BegrUndung theses Antrages sind innerhalb von zwei Monaten nach diesem Wegfall schriftlich eingereicht worden. Die Wiedereinsetzungsgebuhr ist auch innerhalb dieser Frist bezahlt worden. Die versäumte Handlung, d. h. die Einreichung der Beschwerdebegrundung, war bereits nachgeholt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung entspricht daher Artikel 122 (2) und (3) EPU und ist damit zulassig.

Gemag Artikel 122 (1) EPU kann ein Anrnelder, der eine Frist nicht eingehalten hat, nur dann wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, wenn er trotz Beachtung 0T076491.D - - .1-. - -3-- aller nach den gegebenen Umstãnden gebotenen Sorgfalt verhindert worden war, die Frist gegenciber dem Europischen Patentamt einzuhalten.

In den Entscheidungen J 2/86 und J 3/86 362), (AB1. EPA 1987, denen sich die Kammer anschlieft, hat die Juristische Beschwerdekammer entschieden, dag em einmaliges Versehen innerhalb eines ansonsten gut funktionierenden Systems nicht schon allein zu einem Rechtsverlust führen solite.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den zu den Akten gegebenen Unterlagen, dais das Versàuxnnis der Frist auf einem unvorhersehbaren zufl1igen Versehen einer zuverlassigen, ausgebildeten Mitarbeiterin des Patentanwaltes, dern ersten dieser Art seit 8 Jahren, beruhte. Unter diesen Umstànden sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfUlit. Entscheidungsforznel AUS diesen Gründen wird wie folgt entachieden:

Dein Antrag auf wiedereinsetzung in die Frist fur die vorl&ge der BeschwerdebegrUndung wird stattgegeben. Die Beschwerde ist zulssig. Der Geschäftstellenbealnte:

",I Der Vorsitzende: