Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 1993
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.05.1993 – W 3/93
Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:1993:W000393.19930521
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen:
W 3/93 - 3.3.1 Anineldenummer:
PCT/CH 92/00072 Veraffentlichungs -Nr.:
Bezeichnung der Erfindung: Neue Biotenside Ester und Phosphatide mit Vitamin-D- und Vitamin-E-Verbindungen; Ihre Herstellung und Aufarbeitung zu spontan dispergierbaren Konzentraten, sowie ihre Verwendung zur Behandlung von Tuinoren Klassifikation:
E N T S C H E I D U N G
vom 21. Mai 1993 Anmelder:
Marigen S.A. Stichwort:
PCT Art. 17 (3) a), R. 40.2, 40.3 Schlagwort: "Widerspruch unzulAssig" Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets Beschwerdekammern Boards of Appea' Chambres de recourS Aktenzeichen: V 3/93 - 3.3.1 Internationale Anmeldung PCT/CH 92/00072
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschverdekammer 3.3.1 vom 21. Mai 1993 Anmelderin:
Marigen S.A. Eugster, Carl Hackbergstrae 40 CH - 4125 Riehen (CH) Vertreter:
Haldemann, Walter, Dr. Zeigerweg 23 CH - 4102 Binningen (CM) Gegenstand der Entscheidung:
Widerspruch gemA& Regel 40.2 c) des Vertrages über Internationale Zusammenarbeit auf dem Cebiet des Patentwesens gegen die Aufforderung des EuropAischen Patentamts (Zweigstelle Den Haag) vom 4. Juli 1992 zur Zahiung elner zusatzlichen RecherchengebOhr.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
K. Jahn R. Spangenberg W.M. Schar AN - - 'p
Sachverhalt und Anträge
Mit Beschejd vom 4. Juli 1992 (Absendedatum) hat das EPA, handelnd als internationale RecherchenbehOrde im Sinne des PCT (im folgenden auch "IRB" genannt), die Anmelderin hinsichtljch ihrer Euro-PCT-Anmeldung (PCT/CH-92/00072) nach Art. 17 (3) a) i. V. m. Regel 40.1 PCT zur Zahiung einer zustz1ichen RecherchengebQhr von DEM 2200.innerhaib von 30 Tagen seit dem genannten Absendedatum aufgefordert und ihr gleicheritags den Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Anspruchen zuerst erwàhnte Erfindung beziehen (Teilrecherche), zugesandt. Die Anmelderin hat die zusàtzliche Recherchengebuhr im geforderten Betrag am 18. August 1992 (Tag der Gutschrift auf dem Konto des EPA) bezahlt.
In einer Telekopie an das EPA vom 15. August 1992 wurde erklàrt der geforderte Betrag von DM 2200.- (SFr. 1760.-) sei "heute", d. h. am 15. August 1992 einbezahlt worden. Gleichzeitig hat die Anmelderin Widerspruch im Sinne von Regel 40.2 c) PCT eingelegt und sinngemag Ruckzahlung der zustz1ich bezahiten Recherchengebuhr beantragt. Eine Besttigung der Telekopie ist am 18. August 1992 beim EPA eingegangen.
Mit Datum vom 26. November 1992 sandte die IRB den Recherchenbericht hinsichtlich derjenigen Teile der Erfindung, wofUr zusãtzliche Gebühren gefordert worden waren (Zusatzrecherche), begleitet von einer Mitteilung, worin es u. a. hie1: "Die Verspatung der Bearbeitung dieser Anmeldung und der ansch1iefend eingereichten DW000393.D .1...
Korrespondenz ist ein Fehier der Internationalen RecherchenbehOrde, und wir erklären hiermit, daZ alle Rechte des Anmelders gewahrt sind."
V. Die Sache wurde seitens der IRB am 29. Januar 1993 zur Vorlage an die Eeschwerdekarnrner abgesandt. Entsche ldungsgriinde Die Frist für die Zahiung der zusätzlichen GebQhr und die Einreichung des Widerspruchs betrug 30 Tage ab dem Absendedatum der Aufforderung vom 4. Juli 1992 und lief nach Regel 80.3 PCT am 3. August 1992 ab. Sowohl die zusãtzliche Gebühr als auch der Widerspruch sind somit nach Ablauf der gesetzten Frist beim EPA eingegangen. Die rechtzeitige Zahiung der zusãtzlichen Gebühr bildet Voraussetzung der Erstellung einer Zusatzrecherche und zusammen mit der rechtzeitigen Einreichung des Widerspruchs auch Zulässigkeitsvoraussetzung der Behandlung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer (Art. 17 (3) a), Regein 40.2, 40.3. PCT; vgl. auch W 4/87, AB1. 88, 425) Die IRB hat die Zahiung der zustz1ichen Gebühr of fenbar als rechtzeitig erfolgt angesehen und die zusãtzliche Recherche ersteilt (vgl. oben Punkt IV.). Damit ist jedoch die Frage nach der Zulàssigkeit bzw. Rechtzeitigkeit des Widerspruchs nicht präjudiziert, liegt dessen Behandlung doch in der alleinigen Kompetenz der Beschwerdekammer (Regel 40.2 c) i. V. m. Art. 154 (3) EPU). Das gilt insbesondere für die Erkiarung der IRB in DW000393.D . .
. 1... pq hlw 3/93 ihrer Mitteilung an die Arimelderin vorn 26. November 1992, wonach "alle Rechte des Anrnelders gewahrt" seien. Angesichts der eindeutigen Rechtsnormen (Art. 17 (3) a) i. V. m. Regel 40.2 c) PCT) und Praxis der BK hierzu (vgl. u. a. W 4/87, AB1. 88, 425), konnte sich diese Erklarung nur auf das Verfahren vor der Vorinstanz, bzw. auf die von ihr hinsichtlich der Zusatzrecherche zu prufende Zulassigkeitsvoraussetzung der Rechtzeitigkeit der Zahiung (Art. 17 (3) a) PCT), die bei ihr vorzunehmen war (Regel 40.2 b) PCT), beziehen. Dafür, dag die Anmelderin GrUnde für die Arinabme gehabt htte, dag diese Erk1rung auch die darnals noch nicht mit der Sache befafte Beschwerdekammer, htte verpflichten kOnnen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
4. tJngeachtet der Frage des Vorliegens der ersten Zulassigkeitsvoraussetzung für die Behandlung des Widerspruchs (Rechtzeitigkeit der Zusatzgebuhrenzahlung), liegt ein zulàssiger Widerspruch jedoch auch dann nicht vor, wenn die zweite Zulassigkeitsvoraussetzung (Rechtzeitigkeit der Einreichung des Widerspruchs) nicht erfüllt ist (vgl. auch W 4/87, AB1. 88, 425, wo überdies zur Fristwahrung auch auf die MOglichkeit eines Wiedereinsetzungsbegehrens i. S. von Art. 122 EPU hingewiesen wird). Auch diese zweite Zu1ssigkeitsvoraussetzung ist vorliegendenfalls nicht erfUllt. Der Widerspruch ist somit zufolge verspàteter Einreichung als unzulassig zu verwerf en.
DW000393 .D Ent ache idungs forzne 1 Aus diasen Gründen *1ird entachiaden:
Der Widerspruch wird als unzu1ssig verworfen. Die Geschãitsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
E. Grgmer K. Jahn ~~V/ I DW000393. /,L. ../. .