Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1986
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 31.07.1986 – T 243/84
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1986:T024384.19860731
EuroparechtEU / InternationalVolltext
ENTSCHEIDUNG
der Techniscbi Beschrdekanner 3.2.1 n 31. Juli 1986 Beschwerdef1irer: Ibbert Bosch GrniI bstfach 50 D-7000 Stuttgart 1 (DE) Vertreter:
Angefoditene 1tscheidLmg:
Fntscheidung der Prüfungsabteilung 086 des Europäisdien Patentants vom 26. Juli 1984, mit der die eircçische Patentanneldung Nr. 81 100 488.6 aufgrurxl des Artikels 97 (1) EPC zurkgiesen warden 1st. Zusaimensetzur der Kaimr:
Vorsitzender: C. WUS Mitglied:
C. WILSON Mitglied:
C. PAYRAUDEAIJ
1 SACHVERHALT UND ANTRfrGE I. Die am 23. Januar 1981 angerneldete, unter der Nummer 0 039 383 verbffentlichte europäische Patentanmeldung Nr. 81 100 488.6, fUr die die Prioritt einer frUheren Anmeldung vom 7. Mai 1980 in Anspruch genommen wird, ist von der PrUfungsabteilung 086 durch Entscheidung vom 26. Juli 1984 zurUckgewiesen worden.
Der Entscheidung lagen die im Verlaufe des Interviews vom 27. April 1984 vorgelegten Ansprilche 1 bis 7 zugrunde.
II. Die ZurUckweisung wurde damit begrUndet, daB der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenhlber der GB-A- 1 325 033 nicht erfinderisch sei.
III. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin am 25. September 1984 unter gleichzeitiger Entrichtung der vorgesehenen GebUhr Beschwerde erhoben und diese zugleich wie folgt begrhlndet: Die Bewertung der genannten Druckschrift durch die PrUfungsabteilung sei retrospektiv. Die beanspruchten Mer]a1e könnten nur bei Kenntnis des Anmeldungsgegen standes aus der VorverBffentlichung herausgelesen werden.
Sie lege den Gegenstand des Anspruchs 1 daher nicht nahe. Die Ubrigen Entgegenhaltungen vermittelten ebenfalls keine Anregungen zur Lehre nach diesem Anspruch.
IV. In der mindlichen Verhandlung am 22. April 1986 hat die Anmelderin ihren Standpunkt bekrftigt und den Antrag gesteilt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent mit den in der xründlichen Verhandlung Uberreichten PatentansprUchen sowie einer ihnen angepaBten Beschreibung zu erteilen.
02143 2 Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
"1. Registriermetalipapier mit einern vorzugsweise bandfBrmigen Trger aus Papier, auf den eine mit RuB pigmentierte Lack- oder Druckfarbenschicht und hierauf eine aufgedampfte, ausbrennfhige Metallschicht, vorzugsweise eine Alurniniunschicht, aufgebracht sind, dadurch gekennzeichnet, daB der Durchmesser wenigstens eines Teiles der Pigmente gr68er ist als die Dicke der Lack- oder Druckfarbenschicht und daB diese Pigmente aus RuB-Agglomeraten (12) (Sekundrk5rner) bestehen."
V. Die Reinschrift der in der mUndlichen Verhandlung Uberreichten Patentanspriche und der ihnen angepaBten Beschreibung wurde innerhaib der in der mnd1ichen Verhandlung gewàhrten zwei Monaten Frist am 30. April 1986 eingereicht.
VI. Mit Schreiben vom 9. Juni 1986 hat die Anmelderin urn einige nderungen in diesen Unterlagen gebeten und mit Schreiben vom 24. Juli 1986 eine geänderte Seite 2 der Beschreibung eingereicht. ENTSCHEI DUNGSGRUNDE
1. Die Beschwerde entspricht den Artikein 106 bis 108 sowie Regel 64 EPU; sie ist daher zulssig.
2. Nach PrUfung der im bisherigen Verfabren genannten Verffentlichungen korrunt die Kammer zu dem Ergebnis, daB in keiner von ihnen ein Registriermetailpapier mit alien im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen offenbart ist. 02143 .../...
3 Der Gegenstand dieses Anspruchs ist daher gegenUber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu.
3. In dem ersten Teil des Anspruchs 1 hat die Anineiderin alle die Merkinale des Gegenstands des Anspruchs aufgefUhrt, die in Verbindung miteinander durch die GB-A-i 325 033 bekanntgeworden sind (Regel 29 (1) a) EPU). Gegen die BerUcksichtigung des Registriermetalipapieres nach dieser VerBffentiichung als Stand der Technik bestehen keine Bedenken, da unter den bei der Prilfung der Anmeldung ermittelten Papieren keines dem Gegenstand des Anspruches 1 nhe r kommt.
Der Anspruch 1 genUgt demnach den formalen Vorschriften der Konvention; er ist deshaib insoweit nicht zu beanstanden.
4. Die PrUfung auf erfinderischer Thtigkeit ergibt folgendes:
4.1 Bei einem Ausftihrungsbeispiel des Registriermetalipapiers nach der GB-A- 1 325 033 wird der Lack- oder Druckfarbenschicht kein Mattierungsmittel, sondern nur das Pigment Ru13 zugesetzt. Damit auch in diesem Fall die zur Erzielung eines kiareren Schriftbiides erforderliche Rauheit der Metailoberfläche erreicht wird, mui3 der Gewichtsanteil des RuI3es grol3 sein.
4.2 Aufgabe der Erfindung ist es, den hohen Gewichtsanteil an RuB in der Lackschicht dann, wenn mit diesem Pigment die erforderliche Oberflächenrauheit der Metalischicht bewirkt werden soil, zu senken. Auf die Lösung dieser Aufgabe, die erfindungsgemäf3 darin besteht, daB der Durchmesser wenigstens eines Teiles der 02143 .../...
4 Pigmente gröl3er ist als die Dicke der Lack- oder Druckfarbenschicht und daL3 diese Pigmente aus Ru-Agg1omeraten (Sekundärk6rner) bestehen, und die den Vorteil hat, dal3 durch die Grobkörnung der Pigmente die heil3e Aufzeichnungselektrode vom Lack- oder Druckfarbenfilm ferngehalten wird, da die Elektrode beim Aufzeichen nicht auf der eigentlichen Lack- oder Druckfarbenoberf1che sondern auf den herausragenden Ru13-K5rnern gleitet, wodurch Pblagerungen an den Schreibelektroden verhindert werden, die durch thermische Zersetzung des Lackes bei hochbelasteten Elektroden entstehen können und die den Schreibvorgang st6ren oder gar vollständig unterbrechen, gibt die GB-A- 1 325 033 dem unbefangenen Leser keine Hinweise.
4.3 Auf Seite 2, Zeilen 76-85 der GB-A- 1 325 033 sind geeignete Mattierungsmittel aufgelistet. Diese Aufzáhlung enthält RuB nicht; sie erhebt andererseits jedoch keinen Anspruch auf Vo11stndigkeit, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit den direkt folgenden Zeilen 87-89 gelesen wird. Nach Seite 2, Zeilen 53-55 haben die Mattierungsmittel in der Regel einen (ursprUnglichen) Partikeldurchmesser zwischen 0,01 und 25j,irn (die endgUltige Korngr63e der während des Herstellurigsverfahrens des Lackes noch einem Mahiprozess unterworfenen Mattierungspartikeln ist nicht angegeben) und sind mit einem Gewichtsanteil zwischen 1% und 400% des Lackgewichtes in der Lackschicht enthalten.
Zusätzlich zu dem Mattierungsmittel kann dem Lack em Pigment beigefiigt werden (Seite 2, Zeilen 91). Die Dichte der Lackschicht liegt im Bereich von 0,5 bis 10 g/m 2 (wie es richtig statt 1,0 g/m 2 heiBen muI3), vorzugsweise bei 3 g/m2 (Seite 2, Zeilen 38-41).
Auf Seite 3 sind einige Ausftihrungsbeispiele angegeben, in denen Silikate, Eisenoxide und Kalziumkarbonate als Mattierungsmittel und u.a. RuB als Pigment vorgeschlagen wer- 02143 S • S / S • S 5 den. In einem Beispiel (Nr. 8) wird lediglich das Pigment RuB zugesetzt. Es soil durch einen hohen Gewichtsanteil zugleich den erforderlichen Mattierungseffekt ergeben.
fiber die PartikeigróBe der zugesetzten Rul3pigmente ist keine Angabe gemacht. In Ermangelung einer spezifischen Erwáhnung von RuB als geeignetem Mattierungsmittel in der Liste auf Seite 2 und im Hinbiick auf semen Gebrauch als Pigment in den Beispielen 1 und 2 ist es für den Leser nicht kiar, ob die auf Seite 2 angegebenen PartikelgrBi3en für das Mattierungsmittei sich auch auf das Beispiel 8 beziehen, gemäf3 dem das Pigment RuB zugleich das Mattierungsmittel bildet. Es ist somit nicht kiar, ob das Beispiel 8 Uberhaupt mit den Beispieien 1-7 zu vergieichen ist oder ob es sich urn einen Sonderfall wie im Beispiel 9 handeit, bei weichem die Mattierungseffekt ganz ohne em Mattierungsmittel durch die Trocknung der Lackschicht auf einer rauhen Waize erreicht wird.
4.4 Die GB-A- 1 325 033 regt den Fachrnann daher nicht dazu an, wenn er das Pigment RuB zugieich ais MattierungsTnittel verwenden will, den Partikeidurchmesser wenigstens eines Tells der Pigmente gröBer als die Dicke der Lack- oder Druckfarbenschicht und für diesen Teil Rui3agglomerate (Sekundrk6rner) zu wh1en.
4.5 Die weiteren bekannten Registriermetailpapiere iiegen vom Gegenstand des Anspruchs 1 weiter ab als das vorstehend erörterte Papier.
4.6 Das Registriermetailpapier nach Anspruch 1 wird durch den Stand der Technik nicht nahegeiegt. Der Anspruch 1 ist deshaib aufgrund des Artikels gewàhrbar. 02143 52 (1) EPU 6 y 5. Die abhngigen AnsprUche 2-7 sind auf besondere Ausgestaltungen der Erfindung nach Anspruch 1 gerichtet. Sie k6nnen infolgedessen gleichfalls gewhrt werden.
6. Die Xnderungen in der Beschreibung dienen der BerUcksichtigung des Stands der Technik nach der GB-A- 1 325 033 sowie zur kiaren Darstellung der Aufgabe und der Erfindung. Gegen sie bestehen deshaib keine Bedenken. 02143 . . . / . . .
7 ENTSCHEIDUNGSGRgliBE Aus diesen Grinden wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an die erste Instanz mit der Auflage zurUckverwiesen, auf die Anmeldung ein europäisches Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
1. Beschreibung Seiten 1 und 3, eingegangen am 30. April 1986, Seite 2, eingegangen am 26. Juli 1986, beie mit den beantragten Korrekturen; Seiten 3 bis 6 der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen; 2. PatentansprUche 1-7, eingegangen am 30. April 1986, mit den antragsgemäl3 amtsseitig vorgenommenen Korrekturen; 30 0214 ursprUngliche Zeichnung.
Der Geschäftsstellenbeamte Der Vorsitzende B.A. NORMAN C. MAUS