Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 1986
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.01.1986 – T 85/84
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:1986:T008584.19860114
EuroparechtEU / InternationalVolltext
ENTSCHEIDUNG / DECISON vom/of/du 14. Januar 1986 Anmelder / Applicant / Demandeur Patentinhaber / Proprietor of the patent / Titulaire du brevet Bayer Antwerpen N.V. (Beschwerdegegner) Einsprechender! Opponent / Opposant Union Carbide Corp. (BeschwerdefUhrer) Stichwort ,' Headword I Référence EPU1EPCICBE Art. 104, Regel 63 (1) EPU Kostenverteilung fUr eine anberaurnte aber nicht durchgefUhrte mUndliche Verhandlung (aus Billigkeitserwagungen abgelehnt) Laitsatz I Heathiote I Sommaire N Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets Beschwerdekammern Boards of Appeal Chambres de recours Aktenzeichen: 1 85 / 84 KOSTEN-
ENTSCHEIDUNG
der Technischen Beschwerdekammer vom 14. Januar 1986 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Vertreter:
Vertreter:
Union Carbide Corporation Old Ridgebury Road Danbury, Ct. 06817 USA Schwan, Gerhard, Dipl.-Ing. Elfenstr. 32 D-8000 MUnchen 83 Bundesrepublik Deutschland Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) 3 4• 1 Bayer Antwerpen N.V. Kanaaldok B 1 Kruisschans B- 2040 Antwerpen 4 Belgien Linde Aktiengesellschaft Alraham-Lincoln-Straf3e 21 D-6200 Wiesbaden Bundesrepublik Deutschland BUnemann, Gerhard, Dr. et al. c/o Bayer AG Zentralbereich Patente, Marken.
und Lizenzen D-5090 Leverkusen 1 Bayerwerk Bundesrepublik Deutschland Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europaischen Patentamts vom3 Januar 1984 , mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 006 138 aufgrund des Artikels 102(2) EPU zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
0. Huber Vorsitzender:
Mitglied:
C. Payraudeau Mitglied:
J. Rbscoe 3 T85/84 Sachverhalt und Antrge I. Der gegen das europische Patent Nr. 6138 (Anmeldenuinmer 79 101 542.3) elngelegte Einspruch wurde mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europischen Patentamts vom 31. Januar 1984 zurUckgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende zu1ssig Beschwerde eingelegt. Beide Parteien haben hilfsweise mUndliche Verhandlung beantragt. Mit VerfUgung vom
22. Mrz 1985 wurden die Parteien zu einer mUndlichen Verhandlung, die am 23. Mai 1985, 9.00 Uhr, stattfinden soilte, geladen. Eine Mitteilung der technischen Beschwerdekarnmer 3.4.1 gem13 Artikel 11 (2) der Verfahrensordnung der Beschwerdekanunern war beigefUgt.
III. Mit Telex vom 21. Mai 1985, 14.58 Uhr, teilte die Beschwerdefflhrerin der Beschwerdekammer mit, daB sie die Beschwerde zurUckziehe. Die Besttigung dieses Telex 1st am 22. Mai 1985 eingegangen. Nach dem Wortlaut des Telex hat die BeschwerdefUhrerin am 21. Mai 1985 mit gleichlaufendem Fernschreib3n den Vertreter der Beschwerdegegnerinnen entsprechend informiert. Die Geschftsstel1e der Beschwerdekamrner hat mit Telex vorn 21. Mai 1985, 16.17 Uhr, den Vertreter der Beschwerdegegnerinnen benachrichtigt, daB die mUndliche Verhandlung aufgehoben sei, nachdem die BeschwerdefUhrerin die Beschwerde zurUckgezogen habe.
IV. Mit Schreiben vom 29. Juli 1985 beantragte der Vertreter der Beschwerdegegnerinnen eine Kostenfestsetzung gem13 Artikel 104 EPU mit der BegrUndung, daB er am 22. Mai 1985 morgens von Leverküsen nach MUnchen gereist sei, urn die Verhandlung mit der zweiten Patentinhaberin, der Fa. Linde, vorzubereiten. Das Fernschreiben der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern sei bei der Fernschreibstelle der Bayer 00167
4 T85/84 AG am 21. Mai 1985 urn 16.20 Uhr eingegangen und ebenso wie das Fernschreiben der BeschwerdefUhrerin nicht mehr an die Patentabteilung weitergeleitet worden. Von der ZurUcknahme der Beschwerde habe er erst am Morgen des 22. Mai 1985 in MUnchen erfahren. Eine frllhere Mitteilung Uber die ZurUcknahme der Beschwerde htte die im Zusarnmenhang mit der vorgesehenen mUndlichen Verhandlung erwachsenen Kosten vermieden. Er halte es auch fUr ein unverstnd1iches (und darnit schuidhaftes \Terhalten), daB der Vertreter der BeschwerdefUhrerin es unterlassen habe, ihn telefonisch Uber die ZurUcknahme der Beschwerde zu informieren.
V. In seiner Erwiderung trgt der Vertreter der BeschwerdefUhrerin vor, daB die Diskussion mit der Einsprechenden eine US-Firma - Uber die Mitteilung der technischen Beschwerdekammer eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch genommen habe. Er habe die Beschwerdekammer und den Vertreter der Beschwerdegegnerinnen, letzteren jedenfalls vor
16.13 tThr, am 21. Mai 1985 mittels Fernschreiben (Kopie des Fernschreibens an die Beschwerdegegnerinnen wurde vorgelegt) Uber die ZurUcknahme der Beschwerde informiert. Wenn das Fernschreiben innerhaib der Fa. Bayer AG sofort an den Vertreter der Beschwerdegegnerinnen weitergeleitet worden wre, htten die Fahrtkosten ohne weiteres vermieden werden könrien. Es bestehe daher keine Veranlassung zu einer Kostenauferlegung.
EntscheidungsgrUnde§
1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 und Regel 64 EPU; sie ist daher zu1ssig. Die ZurUckziehung der Beschwerde hat zur Folge, daB die Entscheidung der Einspruchsabteilung rechtskrftig geworden ist. 00167 .../...
2. T85/84 Die Beschwerdekarnmer hat daher nur noch eine Entscheidung Uber die Verteilung der Kosten zu treffen, weiche durch die Anberaumung der von beiden Parteien beantragten mUndlichen Verhandlung den Patentinhabern erwachsen sind.
3. Die Kostenverteilung regelt Artikel 104 in Verbindung mit Regel 63 (1) EPU. Es kann dahingesteilt bleiben, ob im vorliegenden Fall Artikel 104 EPU Uberhaupt anwendbar 1st, da unter (1) dieses Artikels nur von Kosten die Rede 1st, die durch eine mUndliche Verhandlung verursacht worden sind. Eine soiche hat jedoch nicht stattgefunden, so daB es fraglich erscheint, ob die notwendigen Voraussetzungen fUr eine Kostenentscheidung, nmlich eine mflndliche Verhandlung, Uberhaupt gegeben sind.
4. Selbst bei Anwendung des Artikels 104 EPU sieht die Kammer keinen ArilaB, die im Zusammenhang mit der anberaumten xnUndlichen Verhandlung den Beschwerdegegnerinnen entstandenen Kosten der BeschwerdefUhrerin aufzuerlegen. Artikel 104 (1) EPU legt fest, daB im Einspruchsverfahren jeder Beteiligte, die ihm erwachsenen Kosten selbst trgt. Ein Alweichen von diesem Grunasatz bedarf besonderer Umstnde, die eine emseitige Kostenauferlegung billig erscheinen lassen (vgl. T 170/83 JO 20.12.1984, S. 605 - 613). Bei einer Zeitspanne von ca. 2 Monaten zwischen der Zustellung der LadungsverfUgung und dem Verhandlungstermifl ist zwar die Zurflcknahme der Beschwerde weniger als 48 Stunden vor dem Verhandlungstermin als guBerst kurzfristig anzusehen, selbst unter dem Aspekt, daB die der LadungsverfUgung beigegebene Mitteilung des Berichterstatters eine eingehende Erörterung der Sachiage zwischen der Emsprechenden und ihrem Vertreter ausgelöst hat. Selbst wenn man unterstelit, daB das von der BeschwerdefUhrerin an die Beschwerdegegnerinnen gerichtete Fernschreiben nicht vor dem Fernschreiben der Geschäftsstelle der Beschwerdekarnmern, d. h. nicht vor 16.17 Uhr, am 21. Mai 1985 bei der Beschwerde- 00167 6 T85/84 gegnerin in Leverkusen angekommen ist, ware noch eine ausreichende Zeitspanne verblieben, urn in Anbetracht der Wichtigkeit und Dringlichkeit des Inhalts des Fernschreibens eine Komrnunikationsmöglichkeit zwischen der Fernschreibstelle der Fa. Bayer AG und dem dortigen Vertreter am 21. Mai 1985 zu eröffnen, z. B. Uber einen telefonischen Anruf in seiner Privatwohnung. Ausweislich der Ausfubrungen der Beschwerdegegnerinnen wurden aber nicht einrnal die Fernschreiben der Geschaftsstelle und der BeschwerdefUhrerin am 21. Mai 1985 an die Patentabteilung der Fa. Bayer AG weitergeleitet. Zudem konnte der Vertreter der BeschwerdefUherin nicht wissen, daB der Vertreter der Beschwerdegegnerinnen bereits am Morgen des 22. Mai 1985 von Leverkusen nach Mllnchen abgereist war, um sich dort mit der Mitpatentinhaberin auf die mUndliche Verhandlung vorzubereiten. Es war vielmehr damit zu rechnen, daB der Vertreter der Beschwerdegegnerinnen zuxnindestens noch im Verlaufe des Vormittags des 22. Mai 1985 in Leverkusen erreichbar ist, da, weiches Verkehrsrnittel man auch immer benutzt, die ZurUcklegung des Reiseweges von Leverkusen nach MUnchen einen frUheren Aufbruch nicht nötig gemacht hatte.
Schlie3lich halt es die Beschwerdekammer nicht für einen Verstol3, daB der Vertreter der BeschwerdefUhrerin den Vertreter der Beschwerdegegnerinnen nicht fernmUndlich von der ZurUcknahmeder Beschwerde verständigt hat. Ein Telex ist ein ebenso schnelles und sicheres Koinmunikationsmittel wie ein Telefonanruf.
Demnach rechtfertigt das Verhalten der Beschwerdefflhrerin noch nicht den Vorwurf, daB sie den Beschwerdegegnerinnen in fahrlässiger und leichtfertiger Weise UberfiUssige Kosten verursacht hat. 00167 7 EntscheidungsfOrmel Aus diesen GrUnden wird wie folgt entschieden:
Der Antrag, die aus der Anberaumung einer mUndlichen Verhandlung den Beschwerdegegnerinnen erwachsenen Kosten der BeschwerdefUhrerin aufzuerlegen, wird abgelehnt. Der Geschftsste11enbeamte J. Rjjckerl 00167 Der Vorsitzende 0. Huber