Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1985

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.11.1985 – T 242/84

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1985:T024284.19851105

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 242 / 84

EN TSC HE I DUNG

der Tech nischen Beschwerdekammer 3.2. 1 vom 5. November 1985 Beschwerdeführer:

PELT & HOOYKAAS B.V. Bijlstraat 1 NL-3087 A.A ROTTERDAM Vertreter:

KEIJSER, Johannes Maurits Leonardus Franciscus E X T E R P A T E N T Willem Witsenplein 3 & 4 NL-2596 BK DEN HAAG Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der PrUfungsabteilurig 107 19. Juni 1984 päische Patentanmeldung Nr. 81 200 067.7 Patentamts yam kels 97 (1) EPU zurückgewiesen warden 1st.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

N. Hut tner Mitglied:

C. Mitglied:

F. Benussi MUS des Europaischen , mit der die euroaufgrund des Arti- 1 r SACHVERHALT UND ANTRAGE I. - Die am 21. Januar 1981 angemeldete, unter der Numrner 0 032 778 verbffentlichte europäische Patentameldung Nr. 81 200 067.7, für die die Prioritäten frUherer Anmeldungen vom 22. Januar und 23. April 1980 in Anspruch genommen werden, 1st von der PrUfungsabteilung 107 durch Entscheidung vom 19. Juni 1984 zurUckgewiesen worden. Der Entscheidung lagen die am 5. Dezember 1983 eingegangenen PatentansprUche 1 bis 10 zugrunde.

II. Die PrUfungsabteilung fUhrt in der Entscheidung aus, der Anspruchssatz, mit dem die Erteilung des Patents beantragt werde, unifasse den den Erfordernissen des Ubereinkommens nicht genUgenden Anspruch 8. Dieser Anspruch sei als selbstndiger Anspruch für sich auf Gewährbarkeit zu prUfen. Sein Gegenstand erweise sich jedoch mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.

III. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin am 17. August 1984 unter gleichzeitiger Zahiung der GebUhr Beschwerde eingelegt und diese in einem am 3. Oktober 1984 eingegangenen Schriftsatz begrUndet. Zugleich beantragt sie die RUckzahlung der BeschwerdegebUhr, well die Entscheidung nicht ausreichend begrUndet sei.

IV. Mit Schriftsatz vom 27. September 1985 hat die Anmelderiri erklrt, sie sei bereit, den geltenden Patentanspruch 8 fallen zu lassen, und urn Erteilung des Patents auf der Grundlage des Wortlauts der Beschreibung und der PatentansprUche gemäl3 dem der AnkUndigung der Mitteilung nach Regel 51 (4) und (5) EPU vom 16.Mai 1983 beigefUgten Druckexemplar, von dem eine Kopie vorgelegt werde, gebeten. 00326

ENTSCHEIDUNGSGRUNDE§

1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie Regel 64 EPU, und zwar auch hinsichtlich des Absatzes b der Regel, gemä3 dem in der Beschwerdeschrift der Umfang anzugeben ist, in dem die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird. Inhalt der Entscheidung ist die ZurUckweisung der europäischen Patentanmeldung in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Der Ausdruck, gegen die Entscheidung werde Beschwerde eingelegt, ist daher so zu verstehen, dal3 die Aufhebung der Entscheidung in vollem Umfang, d.h. die Erteilung des Patents in der Fassung beantragt wird, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag (vgl. auch Entscheidung T 07/81, AB1. EPA 3/1983, 99).

Die Beschwerde ist deshaib zulssig.

2. Die Erklärung der Anmelderin im Schriftsatz vom 27. September 1985, sie sei bereit, den geltenden Patentanspruch 8, d.h. den Anspruch 8 des im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Anspruchssatzes vom 5. Dezember 1983, fallen zu lassen, ist Uber ihre wörtliche Aussage hinaus als Verzichterklrung auf diesen Anspruch zu werten. Das ergibt sich eindeutig aus dem gleichzeitig gesteilten Antrag auf Erteilung des Patents in der der AnkUndigung der Mitteilung nach Regel 51 (4) und (5) EPU beigefUgten Fassung der Anmeldung. In dieser Fassung sind der am 5. Dezember 1983 eingegangene Patentanspruch 8 und das in der Beschreibung auf semen Inhalt hin deutende Wort " erfindungsmäl3ig " gestrichen und damit nicht mehr enthalten.

3. Mit der nunmehr geltenden Fassung der Anmeldung woilte die PrUfungsabteilung das Patent erteilen. Nach Durchsicht der Entgegenhaltungen sieht die Kammer zunächst nichts, was gegen die Patentfähigkeit der Gegenstände der geltenden 00326 .../... ...

3 PatentansprUche 1 und 8 spricht. Der Beschwerde ist daher stattzugeben, ohne dai3 die Karnmer in die PrUfung der Frage eintritt, ob die ZurUckweisung der Anmeldung wegen des von der Anmelderin aufrechterhaltenen unabhngigen Patentanspruchs 8 in der Fassung vom 5. Dezember 1983 gerechtfertigt war oder nicht.

4. Ein die beantragte RUckzahlung der BeschwerdegebUhr rechtfertigender wesentlicher Verfahrensmangel liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Anmelderin 198t die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich der beiden Argumente, von denen die Anmelderin meint, auf sie sei nicht eingegangen, erkennen, daB die PrUfungsabteilung diese Argumente bei ihren Erwägungen berUcksichtigt und aus weichen GrUnden sie sie nicht als stichhaltig erachtet hat.

Darauf, ob diese GrUnde, wie die Anmelderin an anderer Stelle der Beschwerdeschrift ausfUhrt, fUr die Anmelderin Uberzeugend sind, kommt es nicht an. Der Antrag auf RUckzahlung der BeschwerdegebUhr kann deshaib keinen Erfoig haben. ENTSCHE I DUNGSFORMEL Aus diesen GrUnden wird wie folgt entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die erste Instanz mit der Auflage zurUckverwiesen, auf die Anmeldung das europäische Patent fUr die benannten Vertragsstaaten mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

00326 .../...

4 - PatentansprUche 1 bis 9 und Beschreibung in der Fassung gemä3 der AnkUndigung der Mitteilung nach Regel 51 (4) und (5) EPU vom 16. Mai '1983, in Kopie vorgelegt am 30. Septernber 1985, ursprUngliche Zeichnung.

3. 00326 Der Antrag auf RUckzahlung der BeschwerdegebUhr wird zurUckgewiesen. Der Geschäftsstellenbeajnte Der Vorsjtzende .A.Norman M. Huttner