Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 1985

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.01.1985 – T 84/84

Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:1985:T008484.19850108

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Aktenzeichen: 1 84 / 84

ENTSCHEIDUNG

der Tech nischen Beschwerdekammer 3.3. 1 jo)) vom 8. Januar 1985 Beschwerdefiihrer:

(Patentinhaber) BAYER AG. Zentralbereich Patente, Marken und Lizenzen Bayerwerk D-5090 Leverkusen 1 Vertreter:

Beschwerdegegner:

(Einsprechender 01) HOECHST AG. Zentrale Patentabteilung Postfach 80 03 20 D-6230 Frankfurt am Main 80 Vertreter:

Beschwerdegegner (Einsprechender 02) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 7 . 02. 1 984 9205 widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglied:

Mitglied:

K. Jahn G. Szabo 0. Bossung , mit der das europäische Patent Nr. aufgrund des Artikels 102(1) EPU 1 T/84/84 SACHVERHALT UND ANTRIGE I. Auf die europäische Patentanmeldung 79 103 410.1, die am 12. September 1979 unter Inanspruchnahrne der Priorität aus der deutschen Voranmeldung vom 23. September 1978 angemeldet worden ist, ist am 30. Dezember 1981 das europäische Patent 0 009 205 auf der Gruridlage von sechs Patentanspriichen erteilt worden. Anspruch 1 in der berichtigten Fassung vom 7.7.1982 lautet:

"Verfahren zur Herstellung von gegebenenfalls substituiertem Benzoylchlorid aus gegebenenfalls substituiertern Benzotrichlorid bei erhöhter Temperatur in Gegenwart von Katalysatoren und mit einem fberschuI3 an gegebenenfalls substituierter Benzoesäure und/oder Wasser, dadurch gekennzeichnet, daB man das gegebenenfalls substituierte Benzotrichlorid oder ein Gemisch aus dern gegebenenfalls substituierten Benzotrichlorid und demn gegebenenfalls substituierten Benzoylchlorid mit einem f'berschul3 von 1 bis 20 Mol-% (bezogen auf eingesetztes, gegebenenfalls substituiertes Benzotrichlorid) an gegebenenfalls substituierter Benzoesäure und/oder Wasser umsetzt, wobei die bei der Umsetzung entstehenden chiorwasserstofthaltigen Abgase mit dem eingesetzten, gegebenenfalls substituierten Benzotrichlorid oder demn emgesetzten Gemisch aus gegebenenfalls substituiertem Benzotrichlorid und gegebenenfalls substituiertem Benzoylchlorid gewaschen werden und wobei man das nach der Destillation des gegebenenfalls substituierten Benzoylchiorids verbleibende Sumpfprodukt mit einem 3 bis 150 %igen molaren iberschuI3 an gegebenenfalls substituiertem Benzotrichlorid, bezogen auf die im Sumpfprodukt vorhandene Menge an gegebenenfalls substituierter Benzoesäure, umsetzt und das nach der Destillation da- 69/1/85 2 T/84/84 raus erhaltene Gemisch aus gegebenenfalls substituiertem BenzotrichlOrid und gegebenenfalls substituiertem Benzoychlorid als Einsatzprodukt in die Reaktion zuriickfUhrt ."

II. Gegen die Erteilung des europäischen Patents wurde am 11. September 1982 Einspruch eingelegt und der Widerruf des Patents wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit beantragt. Die BegrUndung wurde z. T. auf neu genannten Stand der Technik gestiitzt.

III. Durch Entscheidung vom 7. Februar 1984 hat die Emspruchsabteiiung das Patent widerrufen. Hierzu wird ausgefUhrt, daB in der US-A-i 557 154 (1) die Herstellung von Benzoylchlorid durch Umsetzung von Benzotrichiorid mit Benzoesäure und/oder Wasser in Gegenwart von Zinkchloridkatalysatoren beschrieben sei, wobei ein bis zu 10 %iger WasserUberschul3 angewendet werde. Höhere Wassermengen fdhrten zwar zur Qualitätsverbesserung des Benzoylchlorids, aber gleichzeitig zu einer Einbul3e an Ausbeute; diese Lehre richte kein Vorurteil gegen die Verwendung gr6l3erer Wasserméngen bei dem oben genannten Verfahren auf. Wenn man die etwas aufwendige Trennung des Benzoylchlorids vom unverbrauchteri Benzotrichlorid auf jeden Fall vermeiden wolle, mUsse man Wasser im Uberschul3 einsetzten; die hierbei anfallende Benzoesäure sei jedenfalls leichter von Benzoylchlorid trennbar als Benzotrichlorid.

Zudem beschreibe die FR-A-i 270 878 (2) ein Verfahren, das - iibertragen auf monofunktionelle aromatische Carbonsäurechloride - das beanspruchte Verfahren mit Ausnahine der RUckfUhrung des Benzoylchlorid-Benzotrichlorid-Gemisches in die Reaktion sowie der Abgaswäsche 69/1/85 .../...

P 3 T/84/84 ergebe. Es sei aber selbstverständlich, dieses Gemisch ohne Trennung in die 1. Verfahrensstufe zurUckzufUhren. Für eine Abgaswäsche nach dem Muster der DE-C-1 112 969 (3) biete sich gerade die Verwendung der aus dem Prozess stammenden Verbindungen Benzotrichlorid und/oder Benzoylchlorid an.

IV. Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin am 31. März 1984 Beschwerde eingelegt unter gleichzeitiger Entrichtung der hierfUr vorgesehenen Gebühr. Mit der am 19. Mai 1984 eingegangenen BeschwerdebegrUndung wird das nachgesuchte Patent im eingeschränkten Umfang weiterverfolgt, wobei die Verwendung der Katalysatoren nur mehr in Form einer wäl3rigen Lösungbeansprucht wird.

Ein soiches Verfahren, so fUhrt die Patentinhaberin aus, ergebe sich nicht andeutungsweise aus dern Stande der Technik; vielmehr habe gegen die Verwendung des Katalysators in wäi3riger Losung aufgrund von (1) ein Vorurteil bestanden. (2) stelle kein Vorbild für das beanspruchte Verfahren dar, da sie eine andere Arbeitsweise mit anderer Zielsetzung lehre.

V. Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin bezieht sich auf die EinspruchsbegrUndung und vertritt darUber hinaus den Standpunkt, dai3 auch der Einsatz geloster Stoffe, wegen deren besseren Dosierbarkeit bei kontinuierlichen Verfahren eine übliche Mal3nahme sei, wie sich auch aus der DE-B-2 513 952 (4)

VI. ergebe. In der mUndlichen Verhandlung, die am 8.1.1984 auf Antrag hin stattgefunden hat, wurde zusätzlich von der BeschwerdefUhrerin geltend gemacht, daB (1) nicht einmal die Anwendung überschüiqenWassers bei der Verseifung 69/1/85

4 T/84/84 von Benzotrichlorid lehre; dafUr spreche insbesondere die Bildung der SchlUsselsubstanz Benzaldehyd. Zudem sei von (4) keine Anregung zur Anwendung der Katalysatoren im wäl3rigen Medium in Anwesenheit von Lösungsrnitteln ausgegangen, weil das dort notwendigerweise einzusetzende Losungsmittel die Funktion erfUlle, einen zu intensiyen Kontakt des Benzotrichlorids mit dem Wasser zu verhindern. Die BeschwerdefUhrerin beantragt daher die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der in der mUndlicheri Verhandlung vorgelegten Form. Anspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Herstellung von gegebenenfalls substituiertem Benzoylchlorid aus gegebenenfalls substituiertern Benzotrichlorid bei erhöhter Temperatur in Gegenwart von sauren Katalysatoren und mit einem tberschuB an gegebenenfalls substituierter Benzoesäure und/oder Wasser, dadurch gekennzeichnet, dali man den Katalysator in Form einer wäLlrigen Lösung einsetzt,, wobei man das gegebenenfalls substituierte Benzotrichlorid oder em Gemisch aus dem gegebenenfalls substituierten Benzotrichlorid und dem gegebenfalls substituierten Benzoylchiorid mit einem Uberschui3 von 1 bis 20 Mol-% (bezogen auf eingesetztes, gegebenenfalls substituiertes Benzotrichiorid) an gegebenenfalls substituierter Benzoesäure und/oder Wasser umsetzt, die bei der Umsetzung entstehenden chlorwasserstoffhaltigen Abgase mit dem eingesetzten, gegebenenfalls substituierten Benzotrichlorid oder dem eingesetzten Gemisch aus gegebenenfalls substituiertem Benzotrichlorid und gegebenenfalls substituiertem Benzoylchlorid gewaschen werden und man das nach der Destillation des gegebenenfalls substituierten 69/1/85 .../...

5 T/84/84 Benzoylchlorids verbleibende Sunipfprodukt mit einern 3 bis 150 %igen molaren fberschu2 an gegebenenfalls substituiertem Benzotrichlorid, bezogen auf die irn Surnpfprodukt vorhandene Menge an gegebenenfalls substituierter Benzoesäure, umsetzt und das nach der Destillation daraus erhaltene Gemisch aus gegebenenfalls substituiertern Benzotrichlorid und gegebenenfalls substituiertem Benzoychlorid als Einsatzprodukt in die Reaktion zurUckfUhrt."

Die Einsprechende hingegen beantragt die ZurUckweisung der Beschwerde. Nach ihrer Auffassung sei zwar einzuräurnen, daI3 in (1) manche Ungereimtheiten enthalten seien; diese könnten aber die Lehre von der Verwendung eines WasserUberschusses nicht beeinträchtigen. Zudem beschreibe (2) eine ähnliche Verseifungsreaktion, wobei die zweistufige Arbeitsweise sowie die RUckfUhrung des Reaktionsprodukts aus der zweiten Stufe in die erste Stufe der VerfahrensfUhrung nach dern Streitpatent völlig analog sei. FUr die Abgaswäsche nach dem Streitpatent sei (3) richtungsweisend gewesen. Zwar hätten die dort vorgeschlagenen Waschrnittel nicht blind Ubernomrnen werden können; der Fachmann hätte aber zu allererst solche WaschflUssigkeiten erprobt, die bei der Reaktion eingesetzt werden oder entstehen, urn keine Fremdstoffe in das System einzufUhren. Es sei auch kein Vorurteil zu Uberwinden gewesen, urn die Katalysatoren in Form einer wässrigen Lösung einzusetzen, wie (4) zeige; dem dort gleichzeitig rnitverwendeten Lösungsmittel komme auBer der VerdUnnung des zu verseifenden Ausgangsstoffes keine besondere Bedeutung zu.

Die Beteiligten haben auf die Frist nach Regel 58(4) tPU verzichtet. 69/1/85 6 T/84/84 ENTSCHEI DUNSGRfJNDE 1. Die Beschwerde entspricht den Erfordernissen von Artikel 106 bis 108 und der Regel 64 EPU; sie ist daher zulässig.

2. Gegen die Fassung der geltenden PatentansprUche bestehen keine formalen Bedenken. Die in den Hauptanspruch aufgenomrnenen Merkmale sind in den urspriinglichen Unterlagen enthalten (Art. 123 (2) EPU). Die am 1.7.1982 verfUgte Korrektur des Anspruchs 1 ist gedeckt durch Spalte 3 Zeilen 14-24 und Zeilen 49-55 der unkorrigierten Patentschrift. Die \nderung im Anspruch beziiglich der Anwendung des sauren Katalysators in Form einer wäL3rigen Lösung findet ihre StUtze in Spalte 2 Zeilen 34-36 und .Spalte 3 Zeilen 8-11 (unkorrigierte Patentschrift). Da die zusätzlichen Merkmale eine Einschränkung gegeniiber dem erteilten Hauptanspruch bewirken, ist die nderung auch nach Art. 123 (3) EPfJ zulassig.

3. Nach der Beschreibungseinleitung zur Streitpatentschrift ist die Herstellung von Benzoylchlorid sowohl durch Umsetzung äquimolarer Mengen an Benzotrichlorid und Benzoesäure als auch äquimolarer Mengen an Benzotrichlorid und Wasser, jeweils in Gegenwart bestimrnter Katalysatoren bekannt (vgl. Spalte 1 Zeilen 10-17).

Aus (1) ist ferner die katalytische Benzoylchloridherstellung aus Benzotrichlorid mit Wasser im flberschul3 bekannt; dabei fällt Benzoylchlorid mit hoher Qualität und in einer Ausbeute von 75-85 % und höher an, wenn Wasser un Tberschul3 von 5-10 % verwendet wird (Seite 2 Zeilen 14-18 und 24-27) 69/1/85 .../...

7 T/84/84 Zweck der Erfindung ist es nach den Worten des Streitpatents, die Wirtschaftlichkeit soicher Verfahrensweisen in der Weise zu erhöhen, daB Benzoylchlorid in sehr hoher Reinheit und absolut frei von Benzotrichlorid in gleichzeitig hoher Ausbeute entsteht. Daneben sollen die Verfahrensweisen so umweltfreundlich, d. h. ohne Belastung durch Abwässer und Abgase, gestaltet werden, daB Chiorwasserstoff in reiner Form anfällt, ohne daB die Abgasleitungen verstopft werden (vgl. Spalte 6 Zeile 39 bis Spalte 7 Zeile 32 der korrigierten Patentschrift). Zudem wurde - wie schriftsätzlich vorgetragen - die schlechte Dosierbarkeit der bisher Ublichen festen Katalysatoren nachteilig empfunden.

4. GegenUber diesem Stand der Technik bestand daher die technische Aufgabe, ein wirtschaftliches und umweltfreundliches Verfahren zur Herstellung von Benzoylchlorid sowie seiner Substitutionsprodukte vorzuschlagen, weiches a) bei guter Dosierbarkeit des Katalysators b) Benzoylchlorid mit sehr hoher Reinheit (Uber 99,5 %) und frei von Benzotrichlorid c) in hoher Ausbeute (96-98 %) und gleichzeitig d) Chiorwasserstoff in reiner Form und e) ohne Verstopfung der Abgasleitungen liefert.

Diese Aufgabe wird - vereinfacht dargesteilt - unstreitig durch die folgende Merkmalskombination gelöst:

69/1/85 8 A) T/84/84 Benzoesäure und/oder Wasser im Uberschui3 von 1-20 Mol-%, bezogen auf Benzotrichlorid B) Einsatz des sauren Katalysators (fur die Reaktion nach A)) in Form einer wäl3rigen Lösung C) Abdestillieren des in A) gebildeten Benzoylchlorids und Urnsetzen des erhaltenen Suinpfprodukts mit 3-150 %igem molarem tberschul3 an Benzotrichlorid, bezogen auf die Benzoesäuremenge im Sumpfprodukt.

D) Destillation des Reaktionsgemisches aus C) und RUckfLihrung des Destillats in die Reaktion nach A) E) Waschen der chlorwasserstoffhaltigen Abgase mit eingesetztem Benzotrichlorid oder einem BenzotrichloridBen zoyl chlorid-Gemiscl-i. 5. Diese technische Lehre ist im angezogenen Stand der Techik nicht vorbeschrieben, also - unstreitig - neu.

6. Es ist daher zu prUfen, ob sie auf erfinderischer Tätigkeit beruht. HierfUr ist es nUtzlich, sich die beiden Grundreaktionen vor Augen zu fiihren, auf c3enen das Verfahren nach dem Streitpatent in semen beiden wesentlichen Varianten basiert; diese lassen sich durch die folgende Gleichungen darstellen:

(i) (ii) Ph-CC1 3 + H20— > Ph-CO-Cl + 2 HC1 Ph-Cd 3 + Ph-CO 2 H—)2 Ph-CO-Cl + HC1 Da sich keine der Entgegenhaltungen mit der Reaktion nach Gleichung (ii) als Hauptreaktion befal3t, steht nachfolgend die Reaktion nach Gleichung (i) im Vordergrund. 69/1/85 9 7. T/84/84 flierauf baut das Verfahren nach (1) auf. Dort wird fur die Verseifungsreaktion als Katalysator ein wasserfreies Zinksalz, suspendiert in Benzotrichlorid sowie die langsame Zugabe des Wassers in einer Menge bis zu etwa 110 %, bezogen auf Gleichung (i) exnpfohlen (vgl. Anspruch 1 und Seite 1, Zeilen 24-43 sowie auch die AusfUhrungen im Streitpatent Spalte 1 Absatz 4). Diese Aussage wird vorn Fachmann so verstanden, daB Wasser in stöchiometrischer Menge, im Unterschul3 und auch im Uberschui3 bis etwa 10 % eingesetzt werden kann, wobei un zuletzt genannten Fall durch weitergehende Hydrolyse des gebildeten Benzoylchlorids entsprechende Mengen Benzoesäure entstehen (vgl. Seite 1 Zeilen 84-86). Die Patentinhaberin hat in der miindlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, daB der WasserUberschul3 nicht der Bildung von Benzoesäure diene, sondern der Verseifung von wasserempfindlichen Chlorierungsprodukten, die als Verunreinigungen im Benzotrichlorid enthalten sind. Die Kammer verkennt nicht, dal3 sich die hierzu angefiihrten Textstellen auf die vom dortigen Anspruch 1 erfaBte Möglichkeit beziehen, Wasser eben im Unterschul3 anzuwenden. Diese Passagen lassen indes die kiare Lehre unangetastet, bei der Verseifungsreaktion einen tberschuB an Wasser bis Ca.

10 % einzusetzen, wobei sich Benzoesäure in entsprechender Menge bildet.

8. Die Patentinhaberin hat ferner vorgebracht, die Vorinstanz habe die wesentliche Passage in (1) falsch gewertet, wonach beim bevorzugten Einsatz von 5-10 % Wasser im Vberschuf3 ein Produkt hoher Qualität entstehe und die Produktqualität durch noch mehr Wasser weiter zu verbessern sei, allerdings unter EinbuI3e an Ausbeute.

69/1/85 .../...

10 T/84/84 Diese Frage kann bier dahinstehen, weil bereits die Teilaufgabe b) nur durch den Einsatz von Wasser im tberschu13 fachgerecht und technisch sicher zu lösen war; zwar genUgen für das angegebene Teilziel theoretisch nach Gleichung (1) stöchiometrische Wassermengen; soiche Mengen sind aber in der Praxis, besonders - wie bier - bei technisch im grol3en MaL3stab ausgeUbten Verfahren, nicht dosierbar, so daB sicherheitshalber ein PberschuB an Wasser angewendet werden muB. Der Vorschlag des Merkmals A) nach dem Streitpatent erfordert daher - isoliert betrachtet - keine erfinderische Tätigkeit.

9. Gleiches gilt auch für die Kombination dieses Merknials mit den Teilmerkmalen C) und D), ohne daB hierzu eigens eine Druckschrift angezogen werden muB; denn die anvisierte Wirtschaftlichkeit des Verfahrens verlangt zwecks Erzielung hoher Ausbeuten nach der Teilaufgabe c) die Wiederverwendung der infolge WaserUberschusses anfallenden Benzoesäure, und zwar - nach ailgerneinem Fachwissen - in der Weise, daB sie nach Gleichung (ii) in Benzoylchlorid uxngewandelt und letzteres in die Hauptreaktion nach Gleichung (i) zurUckgefUhrt wird. Da hierbei auch die Reaktion nach Gleichung (ii) in der Praxis nicht mit stöchiometrischen Mengen durchfUhrbar ist, jedoch die vollständige Auflösung der festen Benzoesäure ökonomisch geboten ist, muB Benzotrichiorid natUrlich im tberschuL3 eingesetzt werden, wie es Merkmal C) nach dem Streitpatent vorschreibt.

Im librigen beschreibt (2) eine soiche Reaktionsfolge, mit dem einzigen Unterschied, daB anstelle von Bezoylchlorid die analogen Phthaloylchloride hergeselit werden (vgl. die in Anspruch 1 beschriebene zweite Methode i.V.m. Seite 2 rechte Spalte Zeilen 31-16 von unten). Dabei kommt deni 69/1/85 ...I...

T/84/84 11 Umstand keine Bedeutung zu, daB bei dieser Arbeitsweise - strukturbedingt - ein polymeres Phthalsäuranhydrid (vgl. Seite 2 linke Spalte Zeilen 18/19), nach dem Streitpatent hingegen Benzoesäure neben dessen Anhydrid anfällt (vgl. die Beispiele 1 und 2 nach der geltenden Fassung); es kommt närnlich nicht auf die chemische Struktur des in der Hauptreaktion ausfalleriden Feststoffes, sondern auf dessen chemisches Verhalten bei der Urnsetzung mit der aromatischen Trichiorinethylverbindung an. Dieses ist aber fUr beide Feststoffe gleich, weil auch bei (2) eine praktisch vollständige Auflösung erfolgt (vgl. Seite 2 rechte Spalte Zeilen 11/12 von unten).

Die Tatsache, daB im Beispiel 7 nach (2) zur Auflösung des Feststoffs kein Uberschui3 an Trichiormethylverbindung verwendet wurde, was sich Ubrigens erst durch Berechnung erschliei3t, hätte den Fachmann beim Konzipieren des Verfahrens nach dern Streitpatent nicht davon abgehalten, Benzotrichlorid im ijberschuB einzusetzen (Merkmal C)), weil die Ermittlung der jeweils gUnstigsten Mengen der Reaktionsteilnehiner bei einer wohi bekannten Reaktion, wie der nach Gleichung (ii), reine Routinearbeit ist. Im Ubrigen deutet die Aussage in (2), daB die Trichiormethylverbindung auch noch nach deren Umsetzung mit dem Feststoff im Gemisch vorliegt (vgl. Seite 2 rechte Spalte Zeilen 18-23 von unten) darauf bin, daB sie generell im Vberschul3 eingesetzt wird.

10. Hingegen sind die Merkmale B) und E) hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit anders zu bewerten. Die Teilaufgabe a) zielt auf die gute Dosierbarkeit des Katalysators, die mit den bislang Ublichen wasserfreien, festen Katalysatoren nicht erreicht werden kann, zumal sie 69/1/85 12 T/84/84 zum Tell hygroskopisch sind (Fed 3 ). Zu deren Lösung wird nach dem Streitpatent der Einsatz der sauren Katalysatoren in Form einer wäL3rigen Lösung vorgeschlagen (Merkmal B)). Nun ist es bereits aus (4) bekannt, Eisen(II)-salze in wäBriger Lösung als Katalysatoren fUr die Verseifung von Monochlorbenzotrichloriden zu den entsprechenden Benzoesäuren zu benutzen. Diese Reaktion verläuft liber die hier interessierende Zwischenstufe der Säurechloride (vgl. Spalte 2 Zeilen 30-33), wobei offenbar nur dieser erste Teilschritt eines Katalysators bedarf (vgl. Spalte 1, Zeilen 21-24) GemäL3 der Lehre nach (4) ist dabei die gleichzeitige Mitverwendung eines mit Wasser nicht mischbaren Lösungsmittels obligatorisch (vgl. den Patentanspruch und Spalte 2 Absatz 3). Soiche Lösungsmittel sind anmeldungsgemäL3 gerade nicht vorgesehen; eine diesbeziigliche Kiarstellung des Anspruchs 1 durch Aufnahxne eines negativen Merkmals schien der Kammer entbehrlich, weil die Mitverwendung von Lbsungsmitteln im Streitpatent nicht off enbart 1st. Der Fachmann hat demgemäi3 keine Veranlassung, von sich aus die im Anspruch 1 definierten Reaktionsbedingungen durch die Einbeziehung eines Lösungsmittels zu erweitern. Vielmehr spricht gerade die vom Patentinhaber angestrebte Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsverfahrens dagegen, zusätzlich zu den angegebenen Bedingungen em Lösungsmittel einzusetzen.

11. BezUglich der Funktion des Losungsmittels vertreten die Beteiligten konträre Positionen. Während die Einsprechende das Lösungsmittel als blol3es, d. h. gegebenenfalls entbehrliches VerdUnnungsmittel fUr den zu verseifenden Aus- 69/1/85 .../...

13 T/84/84 gangsstoff ansieht, hat die Patentinhaberin erklärt, (4) vermittle die Vorstellung von der Unabdingbarkeit des Lösungsmittels, ohne das eben ein Verseifung mitteis wäi3riger Katalysatorlösung nicht gelingt.

12. Die Kammer schlief3t sich der zuletzt genannten Auffassung an. Ein Patentanspruch soil die gr6l3tm6gliche Abstraktion der in einer Patentanmeldung oder in einem Patent niedergeiegten erfinderischen Idee angeben. Man wird also erwarten diirfen, daB ein Patentanspruch nur solche Mal3nahmen enthält, ohne die das angestrebte Ergebnis nicht erzielt wird. Dies spricht dagegen, daB ein dort eigens angegebenes Mer]cinal als entbehrlich fUr den angestrebten Erfoig angesehen wird.

13. Auch der Gesamtzusainmenhang dieser Druckschrift gibt dem Leser Hinweise, die darauf deuten, daB das Lbsungsmittel als integrales Element der dort vorgeschlagenen Merkmalskombination anzusehen ist. In der Beschreibungseinleitung zu (4) wird nämiich auf einen Stand der Technik Bezug genorrunen, der sich mit der Verseifung von Chiorbenzotrichlorid zu Chlorbenzoylchlorid mit aquimolaren Mengen an Wasser befaBt; dabei ist es wesentlich, daB der hierfUr benötigte Katalysator, nämlich wasserfreies Eisen(III)chiorid, dexn Chlorbenzotrichlorid vor der Wasserzugabe zugesetzt wird, weil in Wasser gelöstes Eisen(III)-chlorid keinen katalytischen Effekt zeigt.

Betrachtet man vor diesem Hintergrund die Lehre nach (4), wonach diese Verseifungsreaktion trotzdem mit wäBriger Katalysatorlösung abläuft, wenn man dabei wä8rige Eisen(II)-salz--Losung und gleichzeitig ein mit Wasser nicht mischbares Losungsmittel einsetzt, so wird deutlich, daB es des Zusanimenwirkens von wäBriger Katalysatorlösung und 69/1/85 14 T/84/84 Läsungsmittel bedarf. Daraus ergibt sich kiar, daB das Losungsmittel eine wesentliche Funktion bei der Verseifung iibernimrnt und nicht bloI3 entbehrlicher Hilfsstoff 1st.

14. Diese Rolle des Losungsmittels steht auch im Einkiang mit dem Fachwissen, wie die Patentinhaberin unwidersprochen dargelegt hat. Danach sorgt das hydrophobe Losungsmittel für einen raschen Ubertritt des Friedel-Craffts-Katalysa tors (Fed 2 ) in die während der Verseifung zunehmend hydrophiler werdende organische Phase, so daB der Katalysator dem Zugriff des inaktivierend wirkenden Wassers weitgehend entzogen ist. Auch daraus folgt, daB der Emsatz des Losungsmittels in (4) aus fachmännischer Sicht ein notwendiger Kunstgriff war, urn die Inaktivierungswirkung des Wassers auf den Katalysator auszuschalten. Das Verlassen dieses Konzepts durch Verzicht auf das in (4) als notwendig angesehene Lbsungsmittel steilt nach Auffassung der Karnmer eine Leistung von erfinderischem Rang dar.

15. Die Reinigungsstufe nach dem Verfahren des Streitpatents schlieBlich zielt auf die Erzeugung reinen Chiorwasserstoffs (Teilaufgabe d)), ohne dal3 dabei Verstopfung der Abgasleitungen auftritt (Teilaufgabe e)). Dieses Ziel wird dadurch erreicht, daB die chlorwasserstofthaltigefl Abgase mit Benzotrjchlorid, ggf. im Gemisch mit Benzoyichiorid gewaschen werden (Merkmal E). HierfUr soil (3) bzw. der dort angegebene Stand der Technik als Vorbiid gedient haben. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht.

Diese Entgegenhaltung will die Aufgabe lösen, einen Chiorwasserstoff enthaltenden Gasstrom von Chiorkohienwasserstoff en zu befreien; genannt sind ausschieBlich niedrig- 69/1/85 15 T/84/84 siedende Chiorkohienwasserstoffe (vgl. Spalten 1 und 2 nach der Tabelle bis Spalte 3 Zeile 1 und das Beispiel), Verbindungen also, die im Abgasstrom nach deni Verfahren des Streitpatents nicht enthalten sind. Zur Losung dieser Aufgabe schlägt (4) das Waschen der Gase mit Alkylbenzolen vor, die mindestens 6 C-Atome in der Seitenkette aufweisen (vgl. den Patentanspruch). Diese WaschflUssigkeiten lösen die bisher fur diesen Zweck Ublichen höher siedenden Chiorkohienwasserstoffe, wie Hexachiorbutadien ab (vgl. Spalte 1, Zeilen 9-15).

Daraus ist ersichtlich, daB (4) nach Aufgabe und Losung weit abliegt von dern die Abgasreinigung betreffenden Teilgegenstand nach dem Streitpatent und damit dessen erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stelit.

16. Ferner kann die Argumentation nicht Platz greifen, eine Abgaswäsche mit filissigern Benzotrichlorid und/oder Benzoylchlorid babe sich deshaib angeboten, urn mit der Waschfliissigkeiten keine systemfremden Substanzen einzufUhren. Der Kamrner ist kein Verfahren bekannt, bei weichem - bei ähnlicher Aufgabenstellung - ein Reaktionsteilnehmer oder das anfallende Reaktionsgemisch für die Abgasreinigung verwendet wurde. Auch die Einsprechende ]connte auf Befragen aus ihrem Fachwissen heraus kein Verfahren benennen, bei dem dieses Prinzip schon einrnal verwirklicht wurde.

Somit ist auch die Abgasreinigung nach dem Streitpatent als erfinderisch zu beurteilen.

17. Die vorstehenden AusfUhrungen beziehen sich zwar ausschlie3lich auf die Herstellung von Benzoylchlorid und dessen Monochlorderivate; sie gelten aber sinnngemäl3 für die Herstellung der Ubrigen Substitutionsprodukte nach dem Streitpatent. 69/1/85 •* i' 16 T/84/84 18. Danach war der Fachmann nicht in der Lage, diese beiden Verfahrensmerkmale aus dem Stand der Technik abzuleiten.

Dies zieht die Anerkennung der erfinderischen Tätigkeit für das Gesamtverfahren nach sich; denn es kann der Patentinhaberin nicht verwehrt werden, die eigentliche Er findung in einen gröl3eren technischen Gesamtrahmen zu stellen,, und die Aufgabe so umfassend zu formulieren, wie es der technische Zusammenhang im Rahmen der Einheitlichkeit rechtfertigt und alle zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen oder nUtzlichen Schritte in den Fiauptanspruch aufzunehmen.

19. Gegen die alternative Ausfiihrungsform des Verfabrens nach dem Streitpatent, wie sie sich durch Gleichung (ii) darstellen läBt, wurden keine Einwendungen erhoben; sie kann daher nicht als naheliegend eingestuft werden.

20. Zusammenfassend ergibt sich, daB die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Die auf diesen Anspruch rUckbezogenen UnteransprUche beziehen sich auf besondere AusfUhrungsformen des Verfahrens nach dem Hauptanspruch und werden von dessen Patent fähigkeit getragen. 69/1/85 .../...

) 17 T/84/84 ENTSCHEIDUNGSFORMEL Aus diesen Gründen wird wie folgt entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wjrd an die Vorinstanz zurUckverwiesen mit der Auflage, das europäische Patent in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten, und zwar mit folgenden Unterlagen:

PatentansprUche 1 bis 6, - vollständige Beschreibung, - beide wie vorgelegt in der rnUndlichen Verhandlung vom B. Januar 1985. Der Geschäftsstelienbeamte:

Der Vorsitzende:

v.J (1 69/1/85 /! .