Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. August 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe§
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist, soweit sie den Darlegungsanforderungen an die geltend gemachten Revisionsgründe genügt, jedenfalls unbegründet.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2026 - 4 BN 29.25 - juris Rn. 3 m. w. N.). Eine solche Frage bezeichnet die Beschwerde nicht.
a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob eine Gemeinde zur Ermittlung und Bewertung abwägungsrelevanter Belange anstatt auf eine konkrete, qualifizierte und in einem baurechtlichen Antrag gegenständliche Erweiterungsabsicht auf ein von ihr selbst erdachtes und inhaltlich wie auch fachlich nicht überprüftes Erweiterungskonstrukt abstellen darf,
geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs vorbei. Dieser ist davon ausgegangen, dass die Absicht des Antragstellers zur Errichtung eines neuen Schweinestalls auf dem Grundstück FlNr. 545 nicht abwägungserheblich war, weil das beantragte Vorhaben im Außenbereich nicht privilegiert und damit nicht genehmigungsfähig sei (UA Rn. 28 ff.). Das Vorhaben diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, weil dem Antragsteller Entwicklungsmöglichkeiten auf seiner Hofstelle und dem angrenzenden Grundstück FlNr. 539 offen stünden (UA Rn. 29 ff.). Die geplante Erhöhung des Pferdebestandes auf bis zu 22 Tiere hat der Verwaltungsgerichtshof für nicht abwägungserheblich gehalten, weil sie keine angemessene Erweiterung, sondern ein neues Projekt sei (UA Rn. 35). Ob diese Würdigungen zutreffen, ist eine Frage des Einzelfalls und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die Frage, ob es abwägungsfehlerhaft ist, wenn die Gemeinde zugunsten des Landwirts anstelle der von ihm benannten, aber nicht abwägungserheblichen Erweiterungsabsichten "ein selbst erdachtes und inhaltlich wie auch fachlich nicht überprüftes Erweiterungskonstrukt" in die Abwägung einstellt, ist - unabhängig davon, ob sie verallgemeinerungsfähig ist und der zugrundegelegte Sachverhalt festgestellt ist - nicht entscheidungserheblich. Die Antragsgegnerin hat angenommen, die von ihr berücksichtigten Erweiterungsszenarien seien mit der Planung verträglich. Die Nichtberücksichtigung dieser Szenarien in der Abwägung hätte sich auf das Abwägungsergebnis daher nicht auswirken können.
b) Die Frage,
welche Konkretheit, Qualität und damit rechtliche Zulassungsfähigkeit ein in einem baurechtlichen Antrag gegenständliches Erweiterungsziel aufweisen muss, um von der Gemeinde im Rahmen der Abwägung Beachtung finden zu müssen im Hinblick auf nicht abschließend geklärte temporäre Erkenntnislagen durch Fachbehörden,
rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Sie geht von einem Sachverhalt aus ("... nicht abschließend geklärte temporäre Erkenntnislagen durch Fachbehörden"), den die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, welche fachbehördlichen Stellungnahmen der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 7. März 2022 bekannt waren (UA Rn. 29, 30, 33). Verfahrensrügen etwa im Hinblick auf den zitierten Inhalt der Stellungnahmen hat die Beschwerde nicht erhoben.
Ungeachtet dessen ist die Frage, soweit sie auf ihren verallgemeinerungsfähigen Kern zurückgeführt wird, bereits geklärt. Bei der Bauleitplanung zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (stRspr seit BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Abwägungsbeachtlich sind solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich, schutzwürdig und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan erkennbar sind. Maßgeblich für die Abwägungsbeachtlichkeit ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u. a. - BVerwGE 59, 87 <102 ff.>).
Bei der Abwägung ist der besonderen Schutzwürdigkeit privilegierter landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN44.98 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 99 S. 49 f.). Neben dem schutzwürdigen, insbesondere genehmigten oder genehmigungsfähigen Bestand ist zudem das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung abwägungsbeachtlich, nicht jedoch unklare oder unverbindliche Erweiterungs- oder Modernisierungsabsichten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 344 S. 17 f. m. w. N. und vom 5. April 2023 - 4 BN 29.22 - BRS 91 Nr. 23 S. 219). Die Gemeinde muss daher prüfen, ob die Erweiterungsabsichten hinreichend konkret sind, sich im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung bewegen und nach der Rechtslage zulässig sind. Ob es hierfür weiterer Sachaufklärung, etwa der Einholung fachbehördlicher Stellungnahmen, Gutachten etc. oder der Beibringung weiterer Unterlagen durch den Betroffenen bedarf, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Gleiches gilt für die Frage, ob vorgelegte oder eingeholte Unterlagen und Stellungnahmen eine tragfähige und ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Erweiterungsvorhabens durch den Plangeber sind oder Anlass zu Nachfragen etc. besteht.
c) Die daran anknüpfende Frage,
welche Konkretheit, Qualität und damit rechtliche Zulassungsfähigkeit ein in einem baurechtlichen Antrag gegenständliches Erweiterungsziel aufweisen muss, um von der Gemeinde im Rahmen der Abwägung Beachtung finden zu müssen im Hinblick auf eine durch ein Gericht nachträglich postulierte Unzulässigkeit eines Erweiterungsvorhabens,
verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit die Beschwerde unterstellt, die Vorinstanz habe die Abwägungsentscheidung durch eine eigene gerichtliche Gewichtung des Abwägungsmaterials ersetzt oder ergänzt, trifft dies schon nicht zu. Die Vorinstanz hat im Rahmen der gerichtlichen Abwägungskontrolle den Standpunkt der Antragsgegnerin rechtlich gebilligt, dass der Zuchtschweinestall am geplanten Standort auf dem Flurstück Nr. 545 und die beabsichtigte Erweiterung der Pferdehaltung auf mindestens 18 bzw. bis zu 22 Pferde auf dem Flurstück Nr. 553 in der Abwägung nicht berücksichtigt werden mussten (UA Rn. 30, 32, 35). Ob diese Würdigung den Maßstäben gerecht wird, die für die Abwägungsbeachtlichkeit der Erweiterungsabsichten landwirtschaftlicher Betriebe gelten, ist aus den unter b) dargelegten Gründen einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Antragsteller macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung und Bewertung der Geruchsbelastung durch die beantragten Betriebserweiterungen zu Unrecht abgelehnt, weil die von diesen Vorhaben ausgehende Geruchsbelastung abwägungsrelevant gewesen sei. Das führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und dem Kläger Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn die Ablehnung - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 - 4 CN 9.21 - NVwZ 2023, 1581 Rn. 36; Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 54.19 - juris Rn. 11, 13 jeweils m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beweisantrag mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt, weil die darin genannten Erweiterungsvorhaben von seinem maßgeblichen Rechtsstandpunkt aus nicht abwägungsbeachtlich waren und es deshalb auf die Beweisfrage nicht ankam.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.