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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.04.2026 – 4 CN 1.25

4. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2026:210426U4CN1.25.0

Tenor§

Auf die Revision der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2025 aufgehoben, soweit der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2118 "Münchberger Straße (östlich), Kronacher Straße (südlich), BAB A 8 München - Salzburg (westlich), Fasangartenstraße (nördlich)" der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt wurde.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand§

1

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer angrenzender Grundstücke gegen einen Bebauungsplan, der zwei allgemeine Wohngebiete festsetzt und die Errichtung von Wohngebäuden mit insgesamt ca. 228 Wohneinheiten ermöglichen soll. Das bislang unbebaute Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 3,8 ha, die im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Im Osten grenzt das Plangebiet an die Bundesautobahn (BAB) A 8, im Norden verläuft eine Bahnstrecke. Östlich der BAB A 8 befindet sich eine Kompostieranlage.

2

Zum Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärm trifft der Bebauungsplan Festsetzungen u. a. zur Anordnung und Ausgestaltung von Aufenthaltsräumen, Außenwohnbereichen, Fenstern und sonstigen Lüftungseinrichtungen. Entlang der Grenze zur BAB A 8 ist eine Lärmschutzwand/-wall festgesetzt, westlich davon eine Riegelbebauung aus drei miteinander verbundenen Gebäuden. Nach den textlichen Festsetzungen darf die Nutzung der Baukörper im westlichen Plangebiet erst dann aufgenommen werden, wenn die Riegelbebauung und die Lärmschutzanlage zeitgleich oder zuerst durchgehend und ohne Zwischenräume errichtet werden. Die Riegelbebauung darf erst genutzt werden, wenn die Lärmschutzanlage zeitgleich oder zuerst errichtet wird.

3

Die Antragsteller haben gegen den Bebauungsplan und die parallele Änderung des Flächennutzungsplans Normenkontrollklage erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Ablehnung des Antrags im Übrigen - den Bebauungsplan für unwirksam erklärt und insoweit die Revision zugelassen. Die Abwägung der Lärmschutzbelange leide an verschiedenen Mängeln, u. a. werde sie dem Trennungsgebot und dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht gerecht. Die Planbegründung verhalte sich nicht dazu, warum die Planungsziele gerade dort und nicht an einem hinsichtlich der Lärmbelastung weniger problematischen Standort realisiert werden sollen. Zudem werde nicht hinreichend begründet, warum von einer höheren Lärmschutzanlage abgesehen worden sei. Der dauerhafte Fortbestand der Riegelbebauung sowie deren Wiedererrichtung im Falle einer Zerstörung seien nicht gewährleistet. Schließlich verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil Gebäude im Freistellungsverfahren ohne Baugenehmigung errichtet werden könnten und deshalb eine Umsetzung der Festsetzungen zum Lärmschutz nicht sichergestellt sei.

4

Mit ihrer Revision macht die Antragsgegnerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Abwägungskontrolle überzogene Anforderungen an die Begründung der Standortwahl und die Dimensionierung der Lärmschutzanlage sowie die dauerhafte Sicherung der Riegelbebauung gestellt. Es verstoße auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, wenn die Einhaltung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen nicht in einem Genehmigungsverfahren überprüft werde.

5

Die Vertreterin des öffentlichen Interesses unterstützt das Revisionsvorbringen.

6

Die Antragsteller verteidigen den Beschluss.

Entscheidungsgründe§

7

Die Revision ist zulässig und begründet.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Normenkontrollantrag unter Verletzung von Bundesrecht stattgegeben (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Für eine Entscheidung nach § 144 Abs. 4 VwGO oder § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO fehlt es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Die Sache ist daher an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Die Erwägungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof verschiedene Mängel bei der Abwägung der Lärmschutzbelange angenommen hat, halten einer Überprüfung am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB nicht stand. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 14).

10

a) Die Vorinstanz sieht mit bundesrechtlich nicht tragfähigen Erwägungen einen Abwägungsfehler darin, dass die Standortentscheidung angesichts der erheblichen Lärmbelastung des Plangebiets nicht hinreichend begründet worden sei.

11

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung angesichts der erheblichen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 im Plangebiet den sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG berücksichtigen musste. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Der Grundsatz der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen kann es auch gebieten, Standortalternativen in den Blick zu nehmen. Ob Alternativen ernsthaft in Betracht kommen und in welcher Form sie in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29 S. 3 ff.).

12

Der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt kein zwingendes Planungsgebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Dabei ist eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht "zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Trennungsgrundsatz in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 29; Beschluss vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 - BauR 2013, 1072 Rn. 4). Das gilt in gleicher Weise für den umgekehrten Fall, wenn mithin die projektierte Nutzung solchen Immissionen ausgesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 BN 1.22 - BRS 90 Nr. 203 S. 1568). Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 15; Beschluss vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 - ZfBR 2010, 690 <691> = juris Rn. 4). Liegen im Einzelfall städtebauliche Gründe von hohem Gewicht für den gewählten Standort vor, die eine Ausnahme vom Trennungsgrundsatz rechtfertigen, kann es abwägungsgerecht sein, der Alternativenfrage vergleichsweise geringes Gewicht beizumessen und auf eine vertiefte Prüfung von Standortalternativen zu verzichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 27, 30).

13

bb) Gemessen daran verstößt die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es fehle an einem gewichtigen städtebaulichen Grund, weil in der Planbegründung nicht dargelegt sei, dass die Planung nicht an anderer Stelle im Stadtgebiet oder in der näheren Umgebung in ähnlicher Weise, aber auf immissionsschutzrechtlich weniger problematischen Flächen verwirklicht werden könne, gegen revisibles Recht.

14

"Städtebauliche Gründe" sind Gründe, die sich auf die Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets beziehen und den in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB aufgeführten Zwecken dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2025 - 4 BN 9.25 - NVwZ 2026, 592 Rn. 8 m. w. N.). Die nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs mit der Planung vorrangig bezweckte Schaffung von Bauland für Wohnraum ist ein Belang von hohem Gewicht (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 14). Zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigenden Belangen gehören auch die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). Bringt die Gemeinde mit solchen Konzepten oder Planungen zum Ausdruck, dass die Schaffung von Wohnraum für sie von erheblicher Bedeutung ist, so verleiht dies dem Belang zusätzliches Gewicht.

15

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den für die Planung streitenden städtebaulichen Gründen nicht näher befasst, weil er die Wechselwirkung zwischen dem Gewicht der städtebaulichen Gründe einerseits und der Alternativenfrage andererseits nicht erkannt und überdies bei der Abwägungskontrolle zu Unrecht nur auf die Planbegründung abgestellt hat. Die Feststellung des Abwägungsmaterials hat anhand der gesamten mit der Planaufstellung verbundenen Akten zu erfolgen. Eine (vollständige) Begründung muss dagegen nur zu den zentralen Punkten der durch den Plan getroffenen Regelung begründende Hinweise geben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57, Nr. 22 S. 70 und vom 21. Februar 1986 - 4 N 1.85 - BVerwGE 74, 47 <50 >). Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass die Vorinstanz die in den Aufstellungsvorgängen enthaltene Sitzungsvorlage der Stadtverwaltung Nr. 20-26 / V04383 für den Satzungsbeschluss nicht zur Kenntnis genommen hat, in der auf das vom Stadtrat beschlossene wohnungspolitische Handlungsprogramm "Wohnen in München VI (2017 - 2021)" verwiesen wird (S. 88, 97 f., Bl. 3590, 3595 der Planungsakten). Darin werde die Zielvorgabe formuliert, für 4 500 Wohneinheiten pro Jahr Baurecht zu schaffen und bis 2030 möglichst viele Flächen für den Wohnungsbau im Wege der Nachverdichtung, Umstrukturierung oder Neuentwicklung zu aktivieren. Diesem Ziel diene eine Vielzahl aktueller städtischer Planungen. Angesichts der drückenden Wohnungsnot könne auch auf lärmproblematische Standorte nicht verzichtet werden. Hiermit hätte sich der Verwaltungsgerichtshof auseinandersetzen müssen, weil diesen Umständen im Hinblick auf das Gewicht der städtebaulichen Gründe erhebliche Bedeutung zukommt.

16

b) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, das Schallschutzkonzept sei abwägungsfehlerhaft, weil nicht deutlich werde, warum von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abgesehen wurde, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

17

aa) Der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass die Antragsgegnerin laut Planbegründung von (noch) gesunden Wohnverhältnissen ausgeht, wenn die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (59/49 dB(A) tags/​nachts) eingehalten werden. Um diese Werte auf den Freiflächen zwischen der BAB 8 und der Riegelbebauung einzuhalten, sei nach der Planbegründung eine Lärmschutzanlage mit einer Höhe von 9 bis 10 m anstelle der vorgesehenen 8 m erforderlich. Warum dies nicht in Betracht gezogen wurde, bleibe unklar. Gerade bei der Festsetzung einer schallabschirmenden Riegelbebauung müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in besonderer Weise darauf geachtet werden, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können. Das sei hier nicht der Fall. Auch auf den lärmabgewandten Gebäudeseiten der Riegelbebauung träten noch Beurteilungspegel von bis zu 59/51 dB(A) auf, womit die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (55/45 dB(A) tags/​nachts) deutlich überschritten würden. Zudem fehle jede Auseinandersetzung damit, warum eine gesundheitsgefährdende Überschreitung der Beurteilungspegel auf den Grün- und Freiflächen (insbesondere der für eine gärtnerische Nutzung festgesetzten Fläche in unmittelbarer Nähe der Autobahn) östlich der Riegelbebauung in Kauf genommen werden könne.

18

bb) Diese - ebenfalls allein auf die Planbegründung gestützten - Erwägungen sind nicht tragfähig. Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 15). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Annahme der Antragsgegnerin, dass bei Einhaltung der Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der - nicht unmittelbar anwendbaren - 16. BImSchV (noch) gesunde Wohnverhältnisse vorliegen, nicht beanstandet. Dagegen ist nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - BRS 50, Nr. 72 S. 167, vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <158> und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 159). Unzutreffend ist aber seine sinngemäße Annahme, Frei- und Grünflächen seien ohne Weiteres als geschützte Außenwohnbereiche im Sinne der Entscheidung des Senats vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - (BVerwGE 128, 238 Rn. 15) einzustufen. Schutzwürdige Außenwohnbereiche sind solche Bereiche, die für das Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind. Maßgeblich ist insoweit auf die konkrete Zweckbestimmung und die besondere Funktion der betreffenden Flächen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1988 - 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 10 und vom 19. März 2014 - 7 A 24.12 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 63 Rn. 21).

19

Die danach erforderlichen Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Er hat im Gegenteil einen Mangel des Schallschutzkonzepts erkannt, ohne sich damit (und mit dem Planungskonzept) näher befasst zu haben. Der Bebauungsplan trifft eine Reihe zeichnerischer und textlicher Festsetzungen zu passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen. Nach § 11 Abs. 4 ist die Anordnung von Außenwohnbereichen (Balkonen, Loggien, Terrassen oder vergleichbaren Außenwohnbereichen) in den Bereichen gemäß Absatz 2 ausgeschlossen und ansonsten nur zulässig, wenn durch Schallschutzkonstruktionen (z. B. Wände, Verglasungen bei Balkonen/​Loggien usw.) gewährleistet wird, dass auf den Außenwohnbereichen ein Beurteilungspegel von 59 dB(A) am Tag (Aufpunkthöhe 2,0 m über Oberkante Nutzfläche) nicht überschritten wird. § 11 Abs. 2 nimmt Bezug auf die Abbildung 1 und die dort mit roter Signatur gekennzeichneten Bereiche. Das sind im Wesentlichen die der Bahnlinie und der BAB A 8 zugewandten Fassaden der Riegelbebauung. Darüber hinaus sind in Abbildung 1 die Flächen zwischen Riegelbebauung und Lärmschutzanlage sowie südlich und nördlich des Riegels schraffiert dargestellt und mit dem Zusatz "eingeschränkte Aufenthaltsqualität der ebenerdigen Freibereiche (> 59 dB(A))" versehen. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof wiedergegebenen Planbegründung (BA Rn. 21) betragen die Beurteilungspegel auf den Freiflächen im Plangebietsinneren bis zu 59 dB(A). Nur in diesem Bereich sind Wohngärten auf den hinweislich gekennzeichneten Flächen zulässig (Nr. 4.17 der Planbegründung). Ob damit hinreichende Möglichkeiten für die Schaffung geschützter Außenwohnbereiche bestehen, was wie oben ausgeführt auch bei Beurteilungspegeln von bis zu 59 dB(A) tags nicht von vornherein ausscheidet, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht näher untersucht. Seine Annahme, die Antragsgegnerin nehme auf den Grün- und Freiflächen (insbesondere einer für eine gärtnerische Nutzung festgesetzten Fläche in unmittelbarer Nähe der Autobahn) eine gesundheitsgefährdende Überschreitung der Beurteilungspegel in Kauf, entbehrt - abgesehen davon, dass die gärtnerische Nutzung in der Planzeichnung nur unter den Hinweisen ausgewiesen ist - einer nachvollziehbaren Herleitung.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen nicht zur Kenntnis genommen, dass die Planbegründung in der von ihm verkürzt wiedergegebenen Passage unter Nr. 4.11.2 auf die schalltechnische Untersuchung sowie Variantenuntersuchungen zur Höhe der Lärmschutzanlage verweist. Nach der schalltechnischen Untersuchung von März 2020 (S. 11, 19, 23) ist die Lage, Höhe und Länge der Lärmschutzwand in einem iterativen Verfahren dimensioniert worden, so dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ein ausreichender Schutz vor Verkehrsgeräuschen sowohl für die Freibereiche als auch zum Teil für die Planbebauung geschaffen werden könne. Hinsichtlich der Dimensionierung wird auf zwei schalltechnische Projektnotizen von Juli 2017 und Januar 2019 verwiesen, die im Grundlagenverzeichnis der schalltechnischen Untersuchung aufgeführt sind.

21

c) Der Verwaltungsgerichtshof sieht einen weiteren Mangel des Schallschutzkonzepts darin, dass der Fortbestand der Riegelbebauung und deren Wiedererrichtung nach einem Abriss oder bei Zerstörung nicht dauerhaft tatsächlich und rechtlich gesichert sei. Damit überspannt er die Anforderungen an das Abwägungsgebot.

22

Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17 m. w. N.). Ist eine Konfliktbewältigung vom Eintritt künftiger Ereignisse abhängig, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, ob dies gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 14). Die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entzieht sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2026 - 7 C 6.24 - juris Rn. 37; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 2 Rn. 223). Ist zur Bewältigung eines Lärmkonflikts - wie hier gemäß der auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützten textlichen Festsetzung in § 11 Abs. 6 - die Errichtung eines schallabschirmenden Gebäuderiegels vorgesehen, bedarf es mithin einer hinreichend sicheren Prognose nach dem Maßstab praktischer Vernunft, ob mit dem Wegfall oder der Beseitigung des schallabschirmenden Gebäuderiegels ernsthaft und realitätsnah zu rechnen ist (vgl. Mitschang/​Reidt, in: Battis/​Krautzberger/​Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 9 Rn. 167; OVG Schleswig, Urteil vom 6. Mai 2025 - 1 KN 11/20 - juris Rn. 97).

23

Damit steht die weitergehende Forderung des Verwaltungsgerichtshofs nach einer dauerhaften rechtlichen Sicherung in Form einer Fortbestands- und Wiedererrichtungsgarantie nicht in Einklang. Ungeachtet der Frage, ob eine öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich übernommene Verpflichtung zur Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines Gebäudes überhaupt geeignet und ausreichend wäre, um dessen Bestand dauerhaft und effektiv zu sichern, laufen die Sicherstellungsanforderungen der Vorinstanz auch dem Regelungsziel des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB zuwider. Mit der Einfügung der neuen Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 Abs. 2 BauGB durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) wollte der Gesetzgeber die Festsetzungsmöglichkeiten erweitern, um unterschiedlichen städtebaulichen Situationen und Erfordernissen, auch der Investoren, flexibel Rechnung tragen zu können. Er hatte dabei u. a. die — zuvor schon von Nr. 5.5 der DIN 18005-1 (Stand Juli 2002) erfasste - Fallkonstellation im Blick, dass nach der Planungskonzeption die Errichtung von insoweit schutzbedürftigen wohngenutzten baulichen Anlagen erst zulässig sein soll, wenn die Errichtung von im Bebauungsplan festgesetzten schallschützenden Maßnahmen gesichert ist (BT-Drs. 15/2250 S. 49 i. V. m. dem Bericht der Unabhängigen Expertenkommission zur Novellierung des Baugesetzbuchs vom August 2002 Rn. 186, 197). Von der Vorgabe rechtlicher Sicherungsmechanismen (vgl. etwa § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB) hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB abgesehen. Zudem kann eine bebauungsplankonforme Wiedererrichtung der Riegelbebauung mithilfe der § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4, 7 und 8 BauGB sichergestellt werden.

24

d) Nicht mit revisiblem Recht in Einklang steht schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, das Gebot der Konfliktbewältigung sei verletzt, wenn die Einhaltung der Festsetzungen zum Schallschutz nicht regelhaft in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren geprüft wird.

25

Das Gebot der Konfliktbewältigung schließt nicht aus, die Lösung von Problemen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf der nachfolgenden Stufe der Planverwirklichung möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17, vom 7. Mai 2014 - 4 CN 5.13 - NVwZ 2014, 1170 Rn. 25 und vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 14 m. w. N.). Für einen Konflikttransfer bleibt nur Raum, wenn der Bebauungsplan einen bestimmten Interessenkonflikt tatsächlich nicht abschließend geregelt hat und deshalb für eine konkretisierungsfähige und -bedürftige Konfliktbewältigung in der Phase der Planumsetzung noch offen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 20).

26

Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer unzureichenden Konfliktlösung aus, weil für den Fall, dass einzelne Bauvorhaben nach Art. 58 BayBO im sogenannten Freistellungsverfahren und damit ohne präventive Zulässigkeitsprüfung realisiert werden, nicht sichergestellt sei, ob das in § 11 festgesetzte Schallschutzkonzept "auf der Ebene der Planverwirklichung lückenlos umgesetzt wird" (BA Rn. 29). Damit überspannt er die Anforderungen des Abwägungsgebots. Das Gebot der Konfliktbewältigung verlangt nicht, dass die Einhaltung der Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Konfliktlösung in einem Genehmigungsverfahren oder einem sonstigen auf eine präventive Prüfung ausgerichteten Erlaubnisverfahren geprüft wird. Der Bundesgesetzgeber hat als Reaktion auf landesrechtliche Freistellungen von der Baugenehmigungspflicht mit der durch das BauROG vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geänderten Fassung des § 29 BauGB klargestellt, dass die §§ 30 bis 37 BauGB - und damit auch die Rechtmäßigkeitsanforderungen aus Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) - unabhängig von Genehmigungs-, Zustimmungs- bzw. Anzeigeverfahren gelten sollen (BT-Drs. 13/6392 S. 55). Ungeachtet der landesrechtlich zu beantwortenden Frage, ob die Genehmigungspflicht wiederauflebt, wenn bei der Planrealisierung von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen wird, obliegt es dem Bauherrn, die rechtlich verbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans zu beachten. Verstößen kann mit den Mitteln des Bauordnungsrechts begegnet werden.

27

e) Soweit der Verwaltungsgerichtshof möglicherweise auch einen Mangel bei der Bewertung der Luftschadstoffbelastung in dem unmittelbar an die BAB A 8 angrenzenden Bereich sieht (vgl. BA Rn. 27), ergibt sich aus der angegriffenen Entscheidung jedenfalls nicht, dass damit ein weiterer, die Entscheidung selbständig tragender Abwägungsfehler bezeichnet werden soll. Die Luftschadstoffbelastung wird eher beiläufig in einem Satz bei der Erörterung von Mängeln des Schallschutzkonzepts angesprochen. Die in Randnummer 24 der angegriffenen Entscheidung als entscheidungstragend aufgeführten Abwägungsmängel ((aaa) bis ccc)) betreffen nur die Lärmimmissionen. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Prüfung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (BA Rn. 30) verhält sich nicht zu den einzelnen Mängeln. Es kann daher offenbleiben, ob die - überdies nicht zwischen den verschiedenen Luftschadstoffen differenzierende - Feststellung, die Grenzwerte der 39. BImSchV seien in den unmittelbar an die BAB A 8 angrenzenden Bereichen nicht eingehalten, angesichts der Immissionsprognose für 2020 - 2023 unter Nr. 2.2.8. der Planbegründung, der Ausführungen zur Planfallprognose unter Nr. 7.2.5.1 im Umweltbericht und der Luftschadstofftechnischen Untersuchung von April 2019 (S. 30 f., Abbildungen 13 bis 15) aktenwidrig ist.

28

2. Der angegriffene Beschluss wird auch den Anforderungen an die gerichtliche Prüfung der Planerhaltungsvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht gerecht. Nach diesen Vorschriften ist ein Mangel bei der Ermittlung oder Bewertung der von der Planung berührten Belange bzw. im Abwägungsvorgang nur beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16). Ein offensichtlicher Mangel darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - Buchholz 406.11 § 9 Nr. 74 S. 15). Auf das Ergebnis von Einfluss ist der Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit - angesichts der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände - besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16). Es bedarf konkreter, positiver Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Fehler nicht ausgewirkt hat, der Plangeber also ohne den Mangel dieselbe Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - Buchholz 406.11 § 9 Nr. 74 S. 15 f. und vom 6. Juli 2010 - 4 BN 1.10 - juris Rn. 12 f.).

29

Der Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm angenommenen Abwägungsfehler nicht anhand dieser Maßstäbe auf ihre jeweilige Offensichtlichkeit und Ergebnisrelevanz geprüft. Seine Ausführungen erschöpfen sich in der Wiedergabe der rechtlichen Maßstäbe und einer pauschalen Bezugnahme auf die Planbegründung sowie die Aufstellungsunterlagen (BA Rn. 30), mit denen er sich - wie oben ausgeführt - im Rahmen der Abwägungskontrolle nicht befasst hat.

30

3. Ob der Beschluss aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht abschließend beurteilen. Desgleichen fehlt es an Feststellungen, die es dem Senat ermöglichen, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.