Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2023
BVerwG Beschluss vom 19.10.2023 – 5 C 1.21
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2023:191023B5C1.21.0
Volltext
Zitiert von 14 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms als Einzelrichterin gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG beschlossen:
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren auf 1 896 € festgesetzt. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
1 1. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, welche das Gericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorzunehmen hat, folgt für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG analog. Das für die Festsetzung maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers am Ausgang des Verfahrens ist auf 1 896 € zu beziffern. Der Betrag setzt sich - jeweils bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum von November 2013 bis August 2015 - aus folgenden Teilbeträgen zusammen: (a) der Differenz in Höhe von 1 628 € zwischen einem an der Entgeltstufe S4 des TVöD-SuE orientierten, ungefähr der Betragsgruppe BG2 bzw. BG3 der Richtlinie Kindertagespflege der Beklagten vom 14. Dezember 2017 entsprechenden Anerkennungsbetrag, den der Kläger für angemessen hält, und dem für die Betreuung des Kindes H. von der Beklagten gezahlten Anerkennungsbetrag der Betragsgruppe BG1 bzw. BG2 (13 203 € - 11 575 €), (b) der Differenz in Höhe von rund 235 € zwischen den vom Kläger für angemessen gehaltenen anteiligen Kosten für einen Reinigungsdienst, die hier für den streitgegenständlichen Zeitraum mit 14 €/Stunde angenommen werden, und den von der Beklagten bei der Berechnung der Sachkosten zugrunde gelegten anteiligen Reinigungskosten zum Mindestlohn (546 € - 311 €) sowie (c) einem Betrag von 33 € für die von der Beklagten zu niedrig kalkulierten Stromkosten (1,50 € x 22).
2 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.