Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2017

BVerwG Beschluss vom 22.02.2017 – 2 B 3/17, 2 B 3/17 (2 C 9/17)

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2017:220217B2B3.17.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-02-22/2-b-3-17-2-b-3-17-2-c-9-17#rd_1

Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen,

ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-02-22/2-b-3-17-2-b-3-17-2-c-9-17#rd_2

Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-02-22/2-b-3-17-2-b-3-17-2-c-9-17#rd_3

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.