Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2012
BVerwG Beschluss vom 13.08.2012 – 4 KSt 1.12
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:130812B4KSt1.12.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
1 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die angefochtene Kostenrechnung fehlerhaft ist.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.