Rechtsprechung / BVerwG / 2012
BVerwG Beschluss vom 04.04.2012 – 2 WD 20.11
ECLI:DE:BVerwG:2012:040412B2WD20.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt am 4. April 2012 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe§
1 Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 22. März 2011 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.
2 Der Verteidiger des Soldaten hat gegen dieses Urteil am 9. Mai 2011 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 29. März 2012 zurückgenommen hat.
3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.