Rechtsprechung / BVerwG / 2010

BVerwG Beschluss vom 06.09.2010 – 2 WD 19.10

ECLI:DE:BVerwG:2010:060910B2WD19.10.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister am 6. September 2010 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe§

1 Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 8. Dezember 2009 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt und gleichzeitig die Gewährung des Unterhaltsbeitrages ausgeschlossen.

2 Der Verteidiger des Soldaten hat gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 12. Februar 2010, eingegangen am 12. Februar 2010, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 26. August 2010 wieder zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.