Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 20.04.2010 – 2 B 98.09

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:200410B2B98.09.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Hartung beschlossen:

Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Juni 2009 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist begründet. Das Hauptverfahren ist geeignet, den Begriff des anzurechnenden Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG näher zu klären.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 18.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.