Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2009
BVerwG Beschluss vom 19.03.2009 – 5 B 67.08
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:190309B5B67.08.0
ArbeitsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG) beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 136 454,50 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).
Gründe§
1 Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit kann durch das Instanzgericht jeweils nur für den eigenen Rechtszug erfolgen (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Klägervertreter wurde zur Höhe des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit angehört; er hat dem Wert nicht widersprochen.