Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2008

BVerwG Beschluss vom 01.07.2008 – 7 PKH 7.08

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:010708B7PKH7.08.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 3. Juni 2008 wird verworfen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Gründe§

1 Der Antrag ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen nicht fristgerecht dargelegt.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.