Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 10.02.2006 – 5 B 7.06
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:100206B5B7.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2005 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 152a Rn. 10; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2005 - BVerwG 5 B 5.05 (5 B 117.04 -). Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 67 Abs. 1 VwGO besteht auch kein Anhaltspunkt für die vom Antragsteller vertretene Rechtsauffassung, es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein Verfahren, in dem kein Vertretungszwang herrsche.