Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2006

BVerwG Urteil vom 19.01.2006 – 3 C 52.04

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:190106U3C52.04.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Leitsatz

Die Anschlussberufung muss nicht denselben Streitgegenstand betreffen wie die zugelassene Hauptberufung. Knüpft das Gemeinschaftsrecht die Gewährung von Ausgleichszahlungen für den Anbau bestimmter Früchte an die Beachtung ortsüblicher Normen, so kann der nationale Gesetzgeber diese Normen durch Rechtssatz bestimmen. § 6 Abs. 5 MOG dient dazu, die den Mitgliedstaaten vom Gemeinschaftsrecht eröffneten Regelungsspielräume in den Fällen an die Länder weiterzureichen, in denen das Gemeinschaftsrecht diese Regelungsspielräume gerade mit Blick auf eine Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten eröffnet. Eine landesrechtliche Vorschrift, mit der die anerkannten ortsüblichen Normen über Aussaat und Pflege von Kulturpflanzen festgelegt werden, muss das im Land geltende Verständnis der guten landwirtschaftlichen Praxis wiedergeben.

Die Anschlussberufung muss nicht denselben Streitgegenstand betreffen wie die zugelassene Hauptberufung.

Knüpft das Gemeinschaftsrecht die Gewährung von Ausgleichszahlungen für den Anbau bestimmter Früchte an die Beachtung ortsüblicher Normen, so kann der nationale Gesetzgeber diese Normen durch Rechtssatz bestimmen.

§ 6 Abs. 5 MOG dient dazu, die den Mitgliedstaaten vom Gemeinschaftsrecht eröffneten Regelungsspielräume in den Fällen an die Länder weiterzureichen, in denen das Gemeinschaftsrecht diese Regelungsspielräume gerade mit Blick auf eine Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten eröffnet.

Eine landesrechtliche Vorschrift, mit der die anerkannten ortsüblichen Normen über Aussaat und Pflege von Kulturpflanzen festgelegt werden, muss das im Land geltende Verständnis der guten landwirtschaftlichen Praxis wiedergeben.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 24. Februar 2004 wird zurückgewiesen, soweit sie seine Anschlussberufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. September 2001 betrifft. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe§

I