Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2005
BVerwG Urteil vom 13.10.2005 – 3 C 48.04
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:131005U3C48.04.0
ZivilrechtVolltext
Leitsatz
Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam. Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.
Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.
Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2005 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r , Prof. Dr. R e n n e r t und Dr. B i e r für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 2004 geändert. Der Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 2. Mai 2002 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin Eigentümerin des Flurstücks 29/10 der Flur 2 der Gemarkung G. geworden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe§
I