Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2005

BVerwG Urteil vom 08.09.2005 – 3 C 32.04

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:080905U3C32.04.0

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Leitsatz

Wird bei einem Komplettierungskauf (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) das Grundstück zu DDR-Baulandpreisen und damit zu weniger als dem hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) veräußert, fehlt es - solange nicht ein sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Veräußerers hinzutritt - an der Vorwerfbarkeit einer möglichen Pflichtverletzung, wenn durch diese Preisgestaltung der beim Vollzug des DDR-Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 ("Modrow-Gesetz") eingetretenen Sondersituation Rechnung getragen werden sollte. Eine Schadensersatzpflicht des Veräußerers zugunsten des Entschädigungsfonds besteht deshalb nicht.

Wird bei einem Komplettierungskauf (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) das Grundstück zu DDR-Baulandpreisen und damit zu weniger als dem hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) veräußert, fehlt es - solange nicht ein sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Veräußerers hinzutritt - an der Vorwerfbarkeit einer möglichen Pflichtverletzung, wenn durch diese Preisgestaltung der beim Vollzug des DDR-Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 ("Modrow-Gesetz") eingetretenen Sondersituation Rechnung getragen werden sollte. Eine Schadensersatzpflicht des Veräußerers zugunsten des Entschädigungsfonds besteht deshalb nicht.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe§

I