Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 25.08.2005 – 6 C 20.04

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:250805B6C20.04.0

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Leitsatz

Die Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Sprungrevision wird nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine Ablichtung der ihm per Telefax übermittelten Zustimmungserklärung vorlegt.

Die Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Sprungrevision wird nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine Ablichtung der ihm per Telefax übermittelten Zustimmungserklärung vorlegt.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2004 wird ver-worfen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 637,63 € festgesetzt.

Gründe§

I