Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2006

BVerwG Beschluss vom 18.01.2006 – 6 C 21.05

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:180106B6C21.05.0

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Leitsatz

Im Gewerbeuntersagungsrechtsstreit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über deren Vermögen während des Anfechtungsprozesses das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, muss der beigeladene Insolvenzverwalter zur wirksamen Einlegung einer zugelassenen Sprungrevision die Zustimmungen des Beklagten und der klagenden Gesellschaft der Revisionsschrift beifügen. Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision wird nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine anwaltlich beglaubigte Ablichtung der Zustimmungserklärung vorlegt (wie Beschluss vom 25. August 2005 - BVerwG 6 C 20.04 - NJW 2005, 3367).

Im Gewerbeuntersagungsrechtsstreit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über deren Vermögen während des Anfechtungsprozesses das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, muss der beigeladene Insolvenzverwalter zur wirksamen Einlegung einer zugelassenen Sprungrevision die Zustimmungen des Beklagten und der klagenden Gesellschaft der Revisionsschrift beifügen.

Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision wird nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine anwaltlich beglaubigte Ablichtung der Zustimmungserklärung vorlegt (wie Beschluss vom 25. August 2005 - BVerwG 6 C 20.04 - NJW 2005, 3367).

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h beschlossen:

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Oktober 2005 wird verworfen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

I

II