Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 03.08.2004 – 5 B 5.03

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:030804B5B5.03.0

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Da die Klägerin mit ihrer außerordentlichen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, dessen Beschluss vom 24. Februar 2003 aufzuheben und über die Nichtzulassungsbeschwerde erneut zu entscheiden, versteht sie der Senat als Gegenvorstellung.

Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Der angegriffene Beschluss verstößt nicht gegen das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör.

Die Klägerin erklärt, es könne dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht ihren Beschwerdevortrag, "dass das Land Hessen gegen das Willkürverbot in Form der interkommunalen Gleichbehandlung ... dadurch verstoßen habe, dass es eine Anordnung nach §§ 32 a AuslG, 1 FlüchtlAufnG, nicht getroffen hat, und damit den Anspruch auf Kostenerstattung zu Gunsten der Beschwerdeführerin vereitelte", wobei die finanzpolitischen Entscheidungen des Bundes als sachlich vertretbarer Grund für eine differenzierte Finanzausstattung der Kommunen in diesem Bereich nicht in Betracht kämen, überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Damit deutet sie zu Unrecht Zweifel an. Die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevortrag der Klägerin im angegriffenen Beschluss belegt, dass das Gericht den Beschwerdevortrag der Klägerin auch zum Verstoß gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der interkommunalen Gleichbehandlung zur Kenntnis genommen hat.

Zu Unrecht rügt die Klägerin, das Bundesverwaltungsgericht habe "jedenfalls d(ies)en - entscheidungserheblichen! - Vortrag der Beschwerdeführerin nicht in Erwägung gezogen". "Sowohl im Rahmen der Divergenz-Rüge, als auch bezüglich der als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen hätte das BVerwG sich zum Vortrag der Beschwerdeführerin äußern müssen, das Land habe die Beschwerdeführerin nicht nur ungleich behandelt, sondern dies auch ohne sachlichen Grund." Damit verkennt die Klägerin das Prüfprogramm der verwaltungsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde. Für die Zulassung der Revision ist nicht entscheidungserheblich, ob das Urteil auf einem materiellrechtlichen Fehler beruht (den die Klägerin in der von ihr behaupteten Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund sieht); Voraussetzung ist vielmehr, dass einer der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. In dem angegriffenen Beschluss hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdevortrag der Klägerin auch zum Verstoß gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der interkommunalen Gleichbehandlung auseinander gesetzt und ausgeführt, dass diesbezüglich weder eine Divergenz noch eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt worden ist. Die bloße fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts im Einzelfall, wie sie die Klägerin dem Berufungsgericht in Bezug auf verkannte Willkür und Ungleichbehandlung vorwirft, unterfällt weder dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch dem der Divergenz.