Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 23.04.2004 – 5 AV 1.03

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:230404B5AV1.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Gerichts gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat eine Kostenfestsetzung zu Recht abgelehnt. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. Februar 2004 entschieden hat, gehören Auslagen der Beteiligten zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens, über das das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 18. September 2003 entschieden hat. Für eine darauf bezogene Kostenfestsetzung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig (§ 164 VwGO).